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Geschäftsnummer: VB.2016.00258  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen der Probezeit


Nichteintreten infolge fehlender Legitimation des Beschwerdeführers, da vor der Vorinstanz lediglich dessen sorgeberechtigte Eltern als Rekurrierende aufgetreten waren.
Abweisung UP/URB.
 
Stichworte:
ELTERN
LEGITIMATION
NICHTEINTRETEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00258

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Mai 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kantonsschule C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Nichtbestehen der Probezeit,

hat sich ergeben:

I.  

Die Kantonsschule C teilte D sowie E unterm 10. Februar 2016 mit, deren im Jahr 2002 geborener Sohn A habe gemäss Beschluss des zuständigen Lehrerschaftskonvents die Probezeit in einer 1. Gymnasialklasse nicht bestanden und könne deshalb bei ihr nicht aufgenommen werden.

II.  

D und E rekurrierten hiergegen eine knappe Woche später. Mit Verfügung vom 5. April 2016, die am übernächsten Tag versandt wurde, wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am (Montag,) 9. Mai 2016 Beschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Rekursentscheids sowie unter Entschädigungsfolge sei er in die Kantonsschule C aufzunehmen, eventualiter die Sache zu weiterer Abklärung an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sowie darum ersucht, er sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme schon während des Verfahrens aufzunehmen. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt und wurden die Vorakten beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 58 ff. VRG bedarf es zuvor nicht.

Kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen von Schulorganen kantonaler Mittelschulen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) sowie Anhang 1 lit. F Ziff. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) und den §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG gegeben (für einen ähnlichen Fall VGr, 24. März 2015, VB.2014.00628, E. 1.1).

Auch die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen erfüllt. Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.

2.  

Nach weit zurückreichender, allgemein zugänglicher Praxis können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (statt vieler VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit Hinweisen, und 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 1.1 Abs. 2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700). Sie dürfen wohl auch beides zugleich tun. Hier rekurrierten die Eltern des Beschwerdeführers nur in eigenem Namen und rubrizierte die Vorinstanz sie entsprechend. Demgegenüber lassen sie lediglich ihren Sohn in dessen eigenem Namen das Verwaltungsgericht anrufen, und zwar nunmehr durch einen Rechtsanwalt, welcher die Vorakten kennt.

Weil der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, gebricht es ihm an der sogenannten formellen Beschwer (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50, 52 und 55, § 21 N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 25; VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00649, E. 1.2 Abs. 1). Das würde zwar keine Rolle spielen, falls es auf Unrecht und mangelndem eigenem Verschulden beruhte, beispielsweise wenn er vom Verfahren weder etwas gewusst hätte noch davon hätte wissen müssen, ihm zu Unrecht die Parteistellung versagt oder sie erst durch den angefochtenen (das heisst den Rekurs-)Entscheid begründet worden wäre (Bertschi, § 21 N. 31); so aber verhält es sich hier nicht. Auf das Rechtsmittel ist deshalb nicht einzutreten. Mit diesem sofortigen Endentscheid verliert das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme seinen Gegenstand, sollte es einen solchen je besessen bzw. nicht schon die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG das durch einstweiligen Rechtsschutz Erstrebte gezeitigt haben (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 6 N. 16 und 29; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2 Abs. 2).

Wie anzufügen bleibt, hätte der Beschwerdeführer die Parteirolle dann von seinen Eltern übernehmen können, wenn er vor dem Anrufen des Verwaltungsgerichts volljährig geworden wäre (VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 1.2.2 Abs. 2; Plotke, S. 701). Das trifft vorliegend jedoch nicht zu.

3.  

Entbehren Private der nötigen Mittel und erscheinen ihre Begehren nicht offenkundig aussichtslos, haben sie nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie allenfalls auch -vertretung. Damit ist hier nichts:

Zum einen erscheint das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels dessen Legitimation offenkundig aussichtslos.

Zum andern substanziiert der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer mit dem blossen Vorbringen, als "Schüler […] im verwaltungsprozessualen Sinne als mittellos" zu gelten, eine Bedürftigkeit entgegen den Anforderungen nicht, ohne dass ihm hierzu nachträglich Gelegenheit zu bieten wäre (vgl. Plüss, § 16 N. 18 ff. und 38 ff.; VGr, 16. April 2014, VB.2014.00160, E. 5.2 – 1. Oktober 2014, SB.2014.00093, E. 6.2 – 3. Juni 2015, VB.2015.00235, E. 5.2 Abs. 2). Im Grunde behauptet er nicht einmal Mittellosigkeit. Eine solche müsste sich nämlich jedenfalls auch auf seine unterhaltspflichtigen Eltern erstrecken (siehe Plüss, § 16 N. 25; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 4.2 Abs. 3); über sie wird in diesem Zusammenhang indes kein Wort verloren.

4.  

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 3).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 6 des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen. Darum und möglicherweise nur darum scheint es hier im Hintergrund zu gehen, weil es nicht auf die erhobenen Rügen ankommt. Insofern steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Demgegenüber greift Art. 83 lit. t BGG nicht, wenn es sich um keine Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten handelt (zum Ganzen Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklung, ZBl 112/2011, S. 538 ff., 542 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.; Florence Aubry Girardin in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. A., Bern  2014, Art. 83 N. 156 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 ff.; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 7).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an…