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Geschäftsnummer: VB.2016.00261  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Neubau eines Forstwerkhofs im Wald

Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von forstlichen Bauten und Anlagen (E. 4). Der Forwarder ist nicht auf einen Standort im Wald angewiesen. Am zweckmässigsten erscheint ein Parkplatz für den Forwarder im kommunalen Werkhof. Auch topografische Gründe verlangen vorliegend keine Stationierung des Forwarders im Wald; die bewirtschaftete Fläche ist klein und kompakt, die Zufahrtswege vergleichsweise kurz und das Strassennetz dicht. Die Bauverweigerung erweist sich deshalb als rechtens (E. 6.3). Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob der Neubau eines Forstwerkhofs im Wald überhaupt zulässig sei, ist festzuhalten, dass sich der Bedarf für eine forstliche Baute und Anlage im Sinn von Art. 13a Abs. 2 lit. b WaV weiterhin nach dem längerfristig nachhaltig erzielbaren Holzertrag richten dürfte. Vorliegend liegt das Gesamtvolumen der Holzschlagmenge klar unter der vom Bundesgericht als für einen rentablen Betrieb erforderlich bezeichneten Mindestmenge (E. 6.4). Sodann erscheint fraglich, ob die Waldbewirtschaftung nicht auch von einer Bauzone aus vorgenommen werden könnte.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
BEWIRTSCHAFTUNG
FORSTLICHE BAUTE UND ANLAGE
KOORDINATIONSGEBOT
NEUBAU
WALD
WALDGESETZ
WERKHOF
Rechtsnormen:
Art. 22 RPG
Art. 22 Abs. II RPG
Art. 25a RPG
Art. 5 WaG
Art. 11 WaG
Art. 20 WaG
§ 26 WaldG
Art. 4 WaV
Art. 13a WaV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2016.00261

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 23. August 2018

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

In Sachen

 

Holzkorporation A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,

vertreten durch Pro Natura Zürich

 

2.    Pro Natura Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

und

 

1.    Baubehörde A,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baubehörde A erteilte der Holzkorporation A am 6. Juli 2015 unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Neubau eines Forsthauses samt Einstellhalle für Geräte und Maschinen sowie einen Waschplatz, ferner für den Neubau eines Nebengebäudes mit Arbeits- und Lagerraum sowie für den Abbruch von Nebenbauten auf dem in einer Waldlichtung gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 im "E". Die Parzelle liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde A vom 26. Juni 1996 (BZO) ausserhalb der Bauzonen im Wald. Zuvor hatte die Baudirektion des Kantons Zürich am 23. Juni 2015 u. a. die forst- und raumplanungsrechtliche sowie die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt.

II.  

Hiergegen erhoben die Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz und Pro Natura Zürich (im Folgenden Pro Natura) am 22. September 2015 Rekurs und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Nachdem das Baurekursgericht einen doppelten Schriftenwechsel und am 8. März 2016 einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess es den Rekurs mit Entscheid vom 12. April 2016 gut und hob die angefochtenen Bewilligungen der Baubehörde A und der Baudirektion auf.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Mai 2016 liess die Holzkorporation A dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.   Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung vom 6. Juli 2015 sowie die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen, wobei die Verfügung der Baudirektion mit der Auflage zu versehen sei, wonach das Gebäude Assek. Nr. 02

       a)  ab Inbetriebnahme des neuen Forstwerkhofes nicht mehr genutzt werden darf, bis eine entsprechende Umnutzungsbewilligung vorliegt;

       b)  abzubrechen ist, sollte dafür nicht innert 24 Monaten ab Rechtskraft der angefochtenen Baubewilligung ein Baugesuch zur (Um-)Nutzung des Gebäudes (etwa als Waldhütte für öffentliche Anlässe bzw. als Festhütte) eingereicht worden sein.

       Eventualiter: Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung vom 6. Juli 2015 sowie die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen, wobei die Verfügung der Baudirektion mit der Auflage zu versehen sei, wonach das Gebäude Assek. Nr. 02 innert 3 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen Forstwerkhofes abzubrechen sei.

 2.   Eventualiter: Es sei die gemäss Antrag 1 wiederherzustellende Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni 2015 mit der zusätzlichen Auflage zu versehen, wonach das Lagern von Dieselöl und Gebinden nicht zulässig sei, solange die Schutzverordnung eine solche Lagerung nicht explizit erlaubt.

 3.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."

 

In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 schloss das Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – stellte Pro Natura mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2016. Die Baudirektion beantragte am 16. Juni 2016 unter Hinweis auf einen Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Gutheissung des Rechtsmittels. Mit Replik vom 19. September 2016 und Duplik vom 9. November 2016 hielten die privaten Parteien an ihren Anträgen fest. Am 21. Dezember 2016 richtete die Holzkorporation A eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht. Sodann übermittelte sie am 17. Februar 2017 den Beschluss des Gemeinderats A vom 18. Januar 2017 betreffend Neufestsetzung des Schutzzonenreglements und der zugehörigen Schutzzonen sowie am 25. April 2017 die Rechtskraftbestätigung diesbezüglich. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte die Holzkorporation A Kopien von Kaufverträgen betreffend verschiedene von ihr erworbene Waldparzellen ein.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz hat die Legitimation von Pro Natura gestützt auf Art. 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 und der Zürcher Sektion gestützt auf § 338b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Recht bejaht. Desgleichen steht die Befugnis der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Holzkorporation A fest, sich mit Beschwerde für die Wiederherstellung der Baubewilligung zu wehren.

2.  

Die von der Vorinstanz am Augenschein getroffenen Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 81). Ausserdem geben die Akten über die massgebenden Umstände der streitbetroffenen Baubewilligung hinreichend Auskunft. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden. Ebenso wenig sind anderweitige Untersuchungen oder Beweiserhebungen erforderlich. Das Verfahren ist daher spruchreif.

3.  

Der Beschwerdeführerin gehört laut Verfügung der Baudirektion vom 23. Juni 2015 eine Waldfläche von 181 ha; das Forstrevier umfasst 430 ha. Die jährliche Holznutzung liegt in den eigenen Wäldern bei rund 1'700 m3 und im gesamten Revier bei ca. 3'500 m3. In den Jahren 2015–2017 erwarb die Beschwerdeführerin weitere 7 ha. Die Holzerei erfolgt mit Personal und Maschinen der Beschwerdeführerin. Die beiden bestehenden Werkhofgebäude entsprechen betrieblich und umwelttechnisch nicht mehr den heutigen Anforderungen und sollen daher abgebrochen und durch einen neuen Forstwerkhof ersetzt werden. Dessen Standort befindet sich bei der Verzweigung von F-Gasse, G-Strasse und H-Strasse auf einer Waldlichtung im Bereich E zwischen den Ortsteilen A und I.

Das streitbetroffene Baugesuch vom 19. Dezember 2014 umfasst einen neuen Werkhof, bestehend aus einem Hauptgebäude (Grundfläche von 12.70 m bzw. 13.18 m x 28.50 m) sowie einem Schopf (Grundfläche 7.60 m x 12.15 m). Das Hauptgebäude enthält einen Garagenbereich und einen Bereich mit Betriebsräumen. Ersterer besteht aus einem Waschplatz von 61 m² und einer Einstellhalle von 139 m². Im Erdgeschoss des Betriebsteils finden sich eine Werkstatt (35 m²), ein Tankraum (21 m²), ein Vorraum (21 m²), ein Heizungsraum (24 m²) und eine Schnitzelkammer (9 m²). Im Obergeschoss sind ein Büro/Sekretariat (36 m²), ein Aufenthaltsraum (30 m²), WC/Dusche (11 m²) und eine Garderobe (24 m²) vorgesehen. Der Schopf dient als Lager und enthält witterungsgeschützte Arbeitsplätze. Die neuen Gebäude kommen in die Grundwasserschutzzone S3 gemäss kommunaler Schutzverordnung vom 13. November 2007 zu liegen; die bestehenden Bauten liegen in der Grundwasserschutzzone 2. Gegenstand eines separaten Baugesuchs bildet der Fortbestand des benachbarten Gebäudes Vers.-Nr. 02. Der dortige Aufenthalts- und Pausenraum soll zu einem Ort für öffentliche Anlässe umgenutzt werden, während das Untergeschoss weiterhin forstlichen Zwecken diene.

4.  

Die Erstellung des neuen Werkhofs erfordert eine Rodung. Eine solche ist nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 grundsätzlich verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden (Abs. 2), wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.         das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;

b.        das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;

c.         die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

Auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung erfüllt sind, muss nach Art. 11 Abs. 1 WaG zudem eine Baubewilligung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; RPG) eingeholt werden. Laut Art. 4 lit. a der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 gilt die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen nicht als Rodung. Sodann hält Art. 13a WaV fest:

"1    Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Art. 22 RPG errichtet oder geändert werden.

 2     Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:

       a.  die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;

       b.  für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und

       c.  ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 3     Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten."

 

Laut Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Unter welchen Voraussetzungen dies für einen Forstwerkhof zutrifft, hat das Bundesgericht in den zwei Leitentscheiden BGE 118 Ib 335 (Sils i. E./Segl) und BGE 123 II 499 (Reinach) erörtert. Im Fall Sils erkannte die oberste Instanz, dass für Forstbauten im Wald nach den für die Landwirtschaftszone entwickelten Grundsätzen nur Wirtschaftsgebäude im einzelbetrieblichen Ausmass zulässig seien. Im konkreten Fall wurden diese Voraussetzungen für die Erweiterung eines Forstmagazins von rund 90 m² Bruttogeschossfläche auf eine Fläche von ca. 265 m² und die Erstellung einer Blockhütte von 30 m² als Umkleide- und Aufenthaltsraum für Forstarbeiter verneint. Im Fall Reinach würdigte das Gericht solche Bauten als mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung verträglich, wenn sie am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert seien und überdies keine überwiegenden öffentlichen Interessen missachteten. Zu prüfen sei auch die Frage, ob sich das Vorhaben nicht ebenso gut in einer Bauzone verwirklichen lasse bzw. ob die Errichtung im Wald gegenüber dem Standort in einer Bauzone erheblich vorteilhafter erscheine. Der Bedarf für ein solches Vorhaben sowie dessen Standort und Dimensionierung könne ausgehend von der nach der forstlichen Planung vorgesehenen und bislang praktizierten Bewirtschaftung sowie der Grösse und dem Ertrag des Waldes beurteilt werden. Für die Beurteilung des betriebswirtschaftlichen Nutzens bzw. der entsprechenden Notwendigkeit eines Forstwerkhofs im Allgemeinen sei eine Betriebskalkulation mit Überlegungen zur längerfristigen Ertrags- und Aufwandentwicklung nötig. Dabei sei die langfristig erzielbare Holzschlagmenge eine Schlüsselgrösse. Gestützt auf einen Amtsbericht des BUWAL könne ein Forstwerkhof erst bei einem jährlichen Hiebsatz von 4'800 m3 bis 5'000 m3 pro Jahr wirtschaftlich betrieben werden.

5.  

5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG verlange nicht, dass die künftige Nutzung des Gebäudes Vers.-Nr. 02 zusammen mit dem projektierten Neubau beurteilt werde. Daher dürfe es Gegenstand eines separaten Baubewilligungsverfahrens bilden. Zu prüfen sei, ob der Neubau unter Berücksichtigung des Fortbestands des Altbaus bewilligungsfähig sei. Materiellrechtlich hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Materialien fest, dass sich die in den beiden Leitentscheiden BGE 118 Ib 335 (Sils) und 123 II 499 (Reinach) aufgezeigte Rechtslage mit dem Inkrafttreten von Art. 13a WaV verändert habe. Während die nationalrätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie zunächst vorgeschlagen habe, dass forstliche Bauten der lokalen Nutzung des Waldes dienen müssten, stelle Art. 13a Abs. 2 lit. a WaV nunmehr auf die regionale Bewirtschaftung ab. Damit sei der Verordnungsgeber von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis abgewichen, wonach forstrechtliche Bauten für die Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig sein müssten, was ein lokales Bedürfnis voraussetze. Den Materialien lasse sich nicht entnehmen, ob nach neuem Recht weiterhin an einem minimalen Hiebsatz festzuhalten sei. Wenn der neue Art. 13a WaV darüber nichts aussage, obschon der Verordnungsgeber den Bundesgerichtsentscheid Reinach habe kennen müssen, sei daraus abzuleiten, dass die Bewilligungsfähigkeit einer Baute gemäss den Erwägungen im Fall Sils einzelfallweise geprüft und nicht strikt auf einen Hiebsatz abgestellt werden müsse. Die Nutzfläche des geplanten Schopfs sei etwa gleich gross wie jene der beiden bestehenden Hütten. Die von der Beschwerdeführerin schon seit Jahrzehnten genutzten Betriebsräume seien angemessen dimensioniert und vollständig ausgelastet. Auch die Schaffung eines Büroraums im neuen Forstwerkhof lasse sich nicht beanstanden. Dies gelte allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die heute im Gebäude Vers.-Nr. 02 bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung ständen. Ob und wann ein Baugesuch für die Umnutzung der Hütte eingereicht werde, sei nicht aktenkundig. Im Fall eines Weiterbestands von Vers.-Nr. 02 wäre der Forstwerkhof überdimensioniert. Ob auflageweise der vorgängige Abbruch der Hütte zu verlangen sei, könne offenbleiben, weil der Neubau die Anforderungen von Art. 13a WaV nicht erfülle. Nach dessen Abs. 2 lit. a müssten Bauten und Anlagen nämlich der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen. Dazu gehöre aber nicht die Ausführung von Arbeiten anderer Holzkorporationen, die ihre Wälder selbst bewirtschafteten; denn damit übernähme die Beschwerdeführerin die Funktion eines Lohnunternehmens. Zwar möge der Erwerb eines Forwarders sinnvoll sein; für dessen Stationierung im Wald statt in einer Bauzone bestehe jedoch kein Bedarf. Anzumerken bleibe, dass die von der Gemeinde A gestützt auf §§ 35 f. des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 am 13. November 2007 erlassene Schutzverordnung in Art. 5.1 untersage, in der Schutzzone S3 Bauten und Anlagen zu erstellen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert würden. Somit verbiete sich das im Projekt vorgesehene Lagern von Dieselöl und Gebinden.

5.2 Zur Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz die Begriffe des Bedarfs und der Auslastung in unzulässiger Weise vermenge. Der Bedarf für einen Forwarder sei offensichtlich ausgewiesen. Eine vollständige Auslastung dürfe nicht verlangt werden, zumal die Rechtsprechung auch einem Landwirt erlaube, die im Oekonomiegebäude stationierten Fahrzeuge und Maschinen an Dritte zu vermieten. Überhaupt könne das genaue Ausmass der Auslastung eines benötigten Fahrzeugs oder eines Geräts für die Beantwortung der Frage, wie gross ein Forstwerkhof oder eine Remise geplant werde, nicht ausschlaggebend sein. Im Licht des Rekursentscheids müsste sie entweder auf den Erwerb eines Forwarders überhaupt verzichten oder riskieren, für einen solchen keinen Abstellplatz mieten zu können. Wenn ein Forwarder der umweltschonenden Bewirtschaftung des eigenen wie des zugepachteten Waldes diene, sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht auch im Wald stationiert werden dürfe. Eventuell sei die Bewilligung mit der zusätzlichen Auflage zu verknüpfen, dass der Forwarder nicht in den Wäldern von anderen Korporationen eingesetzt werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das streitbetroffene Gebäude daher nicht überdimensioniert. Hinsichtlich der gewässerschutzrechtlichen Aspekte verkenne die Vorinstanz, dass das Schutzzonenreglement widersprüchlich sei. Wenn in der Schutzzone S2 der – allenfalls zu sanierende – Forstwerkhof weiterbestehen und die entsprechenden Stoffe gelagert werden dürften, sei unerfindlich, weshalb die mit dem Projekt angestrebte bessere Lösung in der Schutzzone S3 ausser Betracht falle. – In Replik wird ergänzend ausgeführt, falls von einem überdimensionierten Projekt auszugehen wäre, obläge es ihr als Bauherrschaft, wie das Vorhaben zu verkleinern sei; jedenfalls wäre eine Auflage für den Fortbestand der Altbauten unzulässig. Wenn schon der Bau eines neuen Forstwerkhofs keinen minimalen Hiebsatz erfordere, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Fahrzeugauslastung von der Vorinstanz derart rigid beurteilt werde. Dass für die Landwirtschaft entsprechende Richtlinien beständen, hange mit der ungleich grösseren Anzahl solcher Betriebe zusammen. Mit der laufenden Revision des Waldgesetzes würden die Voraussetzungen für den Einsatz von modernen Holzerntemaschinen verbessert.

5.3 Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass das Baugesuch für den Neubau gemeinsam mit dem Projekt für die künftige Verwendung des Gebäudes Vers.-Nr. 02 hätte beurteilt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verteidige nur die vorgesehene Dimensionierung des Forstwerkhofs, äussere sich jedoch nicht zur Frage, ob ein solcher auf einen Standort im Wald überhaupt angewiesen sei. Wenn Art. 13a WaV einen Bedarf als Bewilligungsvoraussetzung verlange, müsse es für die Grösse eines Forstbetriebs eine Untergrenze geben und diese richte sich immer noch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Selbst wenn diese unter der Geltung des neuen Rechts relativiert werden sollte, fehle es an einem Bedarf, wenn der Mindesthiebsatz – wie hier – wesentlich tiefer liege. Hinzu komme, dass der geplante Werkhof überdimensioniert sei, gemäss Vorinstanz hinsichtlich des dort statt in einer Bauzone abzustellenden Forwarders und gemäss Baudirektion mit Bezug auf die Einstellhalle und den Waschplatz. Die Vorinstanz habe zu Recht die Auslastung als Kriterium für die Grösse der Anlage herangezogen, weil es für die Forstwirtschaft keine Richtlinien wie für die Landwirtschaft gebe. Sollte sich ein Ersatz für die bestehenden Bauten als bewilligungsfähig erweisen, müsste die bisherige Dimensionierung des Werkhofs beibehalten werden.

6.  

6.1 Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung vom 6. Juli 2015 und der Verfügung der Baudirektion vom 23. Juni 2015 bildet das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2014. Dieses wurde in der Folge durch die nach § 318 PBG zuständige Baubehörde A sowie die gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 zuständigen kantonalen Amtsstellen geprüft. Damit wurde den in Art. 25a RPG festgelegten Grundsätzen der Koordination Genüge getan, wie die Vor­instanz zutreffend erwogen hat. Dies stellen auch die Beschwerdegegnerinnen nicht in Abrede. Wenn sie rügen, dass der Fortbestand bzw. die Sanierung und Umnutzung des Gebäudes Vers.-Nr. 02 nicht in einem separaten Verfahren geprüft werden dürfe, beschlägt dieser Einwand nicht die Koordination, sondern den für die Beurteilung des Baugesuchs massgebenden Sachverhalt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des Neubaus unter der Annahme überprüft hat, dass das Gebäude Vers.-Nr. 02 fortbestehe. Dagegen lässt sich nichts einwenden.

6.2 Die Vorinstanz hat – entgegen der vor Verwaltungsgericht erneuerten Auffassung der Beschwerdegegnerinnen – die Zulässigkeit eines Neubaus für den Forstwerkhof im Wald im Grundsatz bejaht, das streitbetroffene Projekt jedoch deswegen für überdimensioniert und daher mit Art. 13a WaV unvereinbar befunden, weil der Forwarder nicht im Wald stationiert werden müsse. Da der baurechtliche Entscheid grundsätzlich eine Einheit darstellt (VGr, 8. Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.3.1; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14), war das Baugesuch schon aus diesem Grund zum Scheitern verurteilt. Denn die dadurch gebotene wesentliche Verkleinerung des Projekts erfordert dessen grundlegende Überarbeitung; mittels einer blossen Auflage hätte der Mangel nicht geheilt werden können (VGr, 8. Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.3.2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).

6.3 Mit der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb der Forwarder auf einen Standort auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 bzw. überhaupt im Wald angewiesen ist. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin soll das Fahrzeug auf einem Forstrevier von rund 437 ha und zudem noch in Wäldern von L und M zum Einsatz kommen. Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse gilt die Bewirtschaftung des Waldes nach Art. 1 WaG als wichtige öffentliche Aufgabe (vgl. dazu Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 3 ff.). Art. 20 Abs. 1 und 2 WaG hält die Kantone dazu an, für eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sorgen. Das zürcherische Waldgesetz vom 7. Juni 1998 enthält in §§ 12 ff. eine ausführliche Regelung betreffend die Pflege und Nutzung des Waldes. § 26 Abs. 1 des zürcherischen Waldgesetzes verpflichtet die Gemeinden, mit den Eigentümern von Privatwald zusammenzuarbeiten. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde A der Beschwerdeführerin bei der Stationierung des Forwarders behilflich ist; am zweckmässigsten erscheint wohl ein Parkplatz für den Forwarder im kommunalen Werkhof. Dass die Bewegungen dieses Fahrzeugs – wie auch der Fahrzeuge für die Kehrichtentsorgung – gewisse Lärmimmissionen erzeugen, ist hinzunehmen. Ebenso wenig verlangen hier topografische Gründe eine Stationierung des Forwarders im Wald; die bewirtschaftete Fläche ist klein und kompakt, die Zufahrtswege vergleichsweise kurz und das Strassennetz dicht.

Die Bauverweigerung erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtens.

6.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdegegnerinnen aufgeworfenen Grundsatzfrage, ob der Neubau eines Forstwerkhofs im Wald überhaupt zulässig sei, hat die Vorinstanz erwogen, dass nach Inkrafttreten von Art. 13a WaV für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit nicht mehr ein minimaler Hiebsatz erforderlich, sondern der Einzelfall zu prüfen sei. Dieser Schluss, den die Vorinstanz aus den Gesetzesmaterialien gezogen hat, erscheint keineswegs zwingend. Zwar ist ihr beizupflichten, dass die Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse gemäss Art. 13a Abs. 2 lit. a WaV für eine gewisse Flexibilisierung spricht. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Präzisierung der Rechtsprechung, die das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 II 499 (Reinach) gegenüber dem Fall BGE 118 Ib 335 (Sils) vorgenommen hat, preiszugeben sei. Ob nämlich der Bedarf für eine forstliche Baute und Anlage im Sinn von Art. 13a Abs. 2 lit. b WaV ausgewiesen ist, dürfte sich weiterhin nach dem längerfristig nachhaltig erzielbaren Holzertrag richten. Jedenfalls besteht kein Grund zur Annahme, dass die neue Verordnungsbestimmung die Anforderungen an neue Forstwerkhöfe im Wald generell erleichtern will.

Vorliegend beträgt die jährliche Holznutzung nach unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz rund 1'700 m3 in den eigenen Wäldern von 181 ha der Beschwerdeführerin und etwa 3'500 m3 im gesamten Revier von 430 ha. Im Lauf des Verfahrens vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin 7 ha zusätzliche Waldfläche erworben. Selbst wenn der von der Beschwerdeführerin in den fremden Wäldern erzielte Hiebsatz als nachhaltig betrachtet und zur Holzschlagmenge im eigenen Wald gezählt wird, liegt das Gesamtvolumen immer noch klar unter der vom Bundesgericht als für einen rentablen Betrieb erforderlich bezeichneten Mindestmenge von 4'800 m3 bis 5'000 m3. Sodann ist fraglich, ob die Waldbewirtschaftung nicht auch von einer Bauzone aus vorgenommen werden könnte (vgl. auch E. 6.6).

6.5 Scheitert das Bauvorhaben nach dem Gesagten schon an den fehlenden Voraussetzungen nach der Waldgesetzgebung, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Neubau nach den zwischenzeitlich geänderten Rechtsgrundlagen gewässerschutzrechtlich bewilligungsfähig wäre. Ob und inwieweit dies für die bestehenden Gebäude zutrifft oder nicht und ob eine Auflage zur Einschränkung von deren Nutzung zu statuieren sei, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

6.6 Falls dieser Entscheid in Rechtskraft erwächst und die Beschwerdeführerin weiterhin einen Neubau des Forstwerkhofs anstrebt, ist ihr zu empfehlen, über die Grundsatzfrage der Zulässigkeit eines solchen Projekts im Wald einen baurechtlichen Vorentscheid im Sinn von §§ 323 f. PBG einzuholen. Weil es dabei massgebend auf die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 13a WaV ankommt, die schweizweit einheitlich gehandhabt werden muss, ist den kantonalen Bewilligungsinstanzen zu empfehlen, vorgängig das Bundesamt für Raumentwicklung zu begrüssen.

7.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche muss aber auch den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen versagt bleiben, weil sie nicht vertreten waren und sich ihr Aufwand auf die Verteidigung des Rekursentscheids beschränkt hat.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    300.--     Zustellkosten,
Fr. 4'300.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …