|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00266
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. September 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A
(Beschwerdeführer), geboren 1982, Staatsangehöriger von Serbien, heiratete am
14. Mai 2005 die ursprünglich aus Land C stammende Schweizer Bürgerin
D (geboren 1973) in Serbien. Am 14. Juli 2005 reiste er in die Schweiz ein
und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. D
meldete sich per 31. Mai 2009 allein nach Zürich ab. Nachdem das
Migrationsamt des Kantons E die Wohn- und Eheverhältnisse abgeklärt hatte,
wurde dem Beschwerdeführer – trotz Zweifel am Bestand der Ehegemeinschaft – die
Aufenthaltsbewilligung am 18. November 2010 verlängert und am
24. Januar 2011 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 18. Mai
2011 wurde die Ehe in Serbien rechtskräftig geschieden. Nach weiteren
Abklärungen verzichtete das Migrationsamt des Kantons E auf einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Im Juni 2012 zog der Beschwerdeführer
nach F und erhielt am 24. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung für den
Kanton Zürich.
B. Am
16. August 2012 reichte die serbische Staatsangehörige G, geboren 1983,
für sich und ihre Kinder H, geboren 2008, und I, geboren 2010, ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A ein. Durch das Gesuch
um Familiennachzug erhielt das Migrationsamt Kenntnis, dass A seit dem
26. Mai 2012 mit G verheiratet und Vater der ausserehelich geborenen
Kinder ist. Am 13. März 2015 wurde das Familiennachzugsgesuch zurückgezogen,
da sich das Ehepaar eigenen Angaben zufolge zerstritten hatte.
C. Mit
Verfügung vom 21. August 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. April 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 12. Mai 2016 beantragt A,
der Entscheid der Rekursabteilung
sei aufzuheben und ihm sei
die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der
Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser
Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn
ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich
aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich
gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).
2.2 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem
direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde
nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch
Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August
2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Zu diesen Indizien zählen
unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person
von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze
Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den
anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass
die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145
E. 3.1; BGr, 17. September 2015, 2C_270/201, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015, 2C_564/2014, E. 4.1).
2.3
Die Ausländerin oder der
Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu
geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90
AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei
ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die Gesuchstellerin wissen
muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,
wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr)
tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder
verschwiegen wird (BGr, 17. Januar 2013, 2C_291/2012, E. 3.2 f.;
24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011,
2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687,
E. 2.1).
3.
3.1
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer
im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit einen
Widerrufsgrund gesetzt hat. Der Beschwerdeführer habe während der bestehenden Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau mit G
eine Parallelbeziehung geführt und mit ihr zwei Kinder gezeugt. Offengelassen
hat sie vor diesem Hintergrund, ob die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner
schweizerischen Ehefrau von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlichen
Zwecken diente und somit als Scheinehe einzustufen wäre.
3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe erst nach der
Ehescheidung erfahren, dass er Vater von zwei Kindern sei. Er habe sich in
seiner früheren Heimat gelegentlich auf ein "Schäferstündchen" mit
einem "Mädchen" aus dem Dorf eingelassen, ohne mit ihr eine Beziehung
geführt zu haben. Daher habe er auch einen Vaterschaftstest veranlasst. Die
Vorinstanz verkenne die gesellschaftspolitischen Wirklichkeiten, wonach die
eheliche Treue nicht mehr die gleiche Bedeutung habe wie früher und sexuelles Erleben bei jungen Männern aus diesen
Gesellschaftsschichten nichts "Todernstes" sei.
3.3 Tatsächlich hat der Beschwerdeführer anlässlich der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Dezember 2011
verschwiegen, dass er während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau zwei
aussereheliche Kinder in seinem Heimatland gezeugt hat. Unabhängig
davon, wie streng es der Beschwerdeführer mit der ehelichen Treue genommen
haben mag, liefert die Tatsache, dass er während der
Ehe zwei Kinder mit anderen Frau gezeugt hat, offensichtlich
konkrete Hinweise auf eine Parallelbeziehung zur Ehe mit seiner schweizerischen
Ehefrau, die Anlass zu näheren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der
Abklärungen hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung
gehabt; nicht erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen
und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGr,
15. Januar 2016, 2C_562/2015, E. 3.2; BGr, 2. Dezember 2011,
2C_403/2011, E. 3.3.1). Das Verschweigen dieser
Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid folglich wesentlich.
Die Vorinstanz ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass
der Beschwerdeführer von der Existenz der Kinder gewusst hat, diese folglich
wissentlich verschwiegen hat, und bereits damals eine Beziehung mit seiner
heutigen Ehefrau geführt hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist diese
Feststellung auch nicht willkürlich, lassen doch die Umstände keine andere
Schlussfolgerung zu: Der Beschwerdeführer kehrte laut eigenen Angaben an den
Wochenenden regelmässig in sein Heimatdorf zurück und verbrachte seine Freizeit
offenbar lieber in seiner alten Heimat, als diese mit seiner damaligen Ehefrau
zu verbringen. Während seiner Aufenthalte im Heimatdorf hat er mit seiner
heutigen Ehefrau innerhalb von zwei Jahren zwei Kinder gezeugt. Es ist nicht
glaubhaft, dass er während seiner häufigen Besuche nichts von den
Schwangerschaften mitbekommen haben will. Es überzeugt auch nicht, dass er mit
seiner Ehefrau bis zur Scheidung lediglich gelegentlich unverbindlichen sexuellen
Verkehr gehabt haben soll und sie ihn erst über die Existenz der beiden Kinder
informiert hat, nachdem sie von seiner Scheidung erfahren hat. Die Umstände
weisen vielmehr stark darauf hin, dass er mir seiner heutigen Ehefrau eine
aussereheliche Beziehung geführt hat. Auch der zeitliche
Ablauf spricht dafür, dass es ihm letztlich darum ging,
seine eigentliche Familie später von der Heimat in die Schweiz nachzuziehen. Seine
Ehe wurde kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung
in der Heimat geschieden. Nur ein
Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung heiratete der Beschwerdeführer die Kindsmutter. Entgegen dem Einwand
des Beschwerdeführers beweist auch der Umstand, dass er für beide Kinder einen
Vaterschaftstest durchführen liess, nichts Gegenteiliges, zumal die Vermutung
naheliegt, dass er diese im Hinblick auf ein Widerrufsverfahren veranlasst
hat. Diese Vermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass die Tests zu einem
Zeitpunkt (August 2011) durchgeführt worden sind als noch gar kein
Widerrufsverfahren hängig war, musste der Beschwerdeführer doch mit dem Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung rechnen, sobald die Behörden Kenntnis von der
Existenz seiner Kinder erhalten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 lit. a AuG bejaht.
3.4
Wie die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben,
ist der Widerruf auch verhältnismässig.
Der heute 33-jährige
Beschwerdeführer reiste im Juli 2005 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich
somit seit über 11 Jahren hier auf. Er hat demnach den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre
in seinem Herkunftsland verbracht. Auch ist er
seit seinem Aufenthalt in der Schweiz an den Wochenenden regelmässig in sein
Heimatland zurückgekehrt. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu
integrieren. Die finanzielle Unabhängigkeit, ebenso wie
die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit sind zwar durchaus zugunsten
des Beschwerdeführers zu werten, vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde
bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise eine Niederlassungsbewilligung
zu erlangen, nicht aufzuwiegen.
3.5
Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche
nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG). Ebenso kann der
Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann
im Lichte von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht
abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder
ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), was hier nicht
ersichtlich ist. Der
Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung
in der Schweiz.
3.6
Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines
Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …