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Geschäftsnummer: VB.2016.00266  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren.]

Das Verschweigen der Zeugung von zwei ausserehelichen Kindern war für den Bewilligungsentscheid wesentlich. Es ist nicht glaubhaft, dass er mit seiner heutigen Ehefrau bis zur Scheidung lediglich gelegentlich unverbindlichen sexuellen Verkehr gehabt haben soll und während seiner häufigen Besuche nichts von den Schwangerschaften mitbekommen haben will. Er hat die Existenz der Kinder folglich wissentlich verschwiegen, womit der Widerrufsgrund erfüllt ist (E. 3.3).

Der Widerruf ist auch verhältnismässig. Seine privaten Interessen vermögen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nicht aufzuwiegen (E. 3.4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSSEREHELICHES KIND
SCHEINEHE
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
WESENTLICHE TATSACHE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 50 AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 8 Ziff. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00266

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. September 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A (Beschwerdeführer), geboren 1982, Staatsangehöriger von Serbien, heiratete am 14. Mai 2005 die ursprünglich aus Land C stammende Schweizer Bürgerin D (geboren 1973) in Serbien. Am 14. Juli 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. D meldete sich per 31. Mai 2009 allein nach Zürich ab. Nachdem das Migrationsamt des Kantons E die Wohn- und Eheverhältnisse abgeklärt hatte, wurde dem Beschwerdeführer – trotz Zweifel am Bestand der Ehegemeinschaft – die Aufenthaltsbewilligung am 18. November 2010 verlängert und am 24. Januar 2011 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 18. Mai 2011 wurde die Ehe in Serbien rechtskräftig geschieden. Nach weiteren Abklärungen verzichtete das Migrations­amt des Kantons E auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Im Juni 2012 zog der Beschwerdeführer nach F und erhielt am 24. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

B. Am 16. August 2012 reichte die serbische Staatsangehörige G, geboren 1983, für sich und ihre Kinder H, geboren 2008, und I, geboren 2010, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A ein. Durch das Gesuch um Familiennachzug erhielt das Migrationsamt Kenntnis, dass A seit dem 26. Mai 2012 mit G verheiratet und Vater der ausserehelich geborenen Kinder ist. Am 13. März 2015 wurde das Familiennachzugs­gesuch zurückgezogen, da sich das Ehepaar eigenen Angaben zufolge zerstritten hatte.

C. Mit Verfügung vom 21. August 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. April 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2016 beantragt A, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufs­grund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).

2.2 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGr, 17. September 2015, 2C_270/201, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015, 2C_564/2014, E. 4.1).

2.3 Die Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die Gesuchstellerin wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen wird (BGr, 17. Januar 2013, 2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Der Beschwerdeführer habe während der bestehenden Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau mit G eine Parallelbeziehung geführt und mit ihr zwei Kinder gezeugt. Offengelassen hat sie vor diesem Hintergrund, ob die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken diente und somit als Scheinehe einzustufen wäre.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe erst nach der Ehescheidung erfahren, dass er Vater von zwei Kindern sei. Er habe sich in seiner früheren Heimat gelegentlich auf ein "Schäferstündchen" mit einem "Mädchen" aus dem Dorf eingelassen, ohne mit ihr eine Beziehung geführt zu haben. Daher habe er auch einen Vaterschaftstest veranlasst. Die Vorinstanz verkenne die gesellschaftspolitischen Wirklichkeiten, wonach die eheliche Treue nicht mehr die gleiche Bedeutung habe wie früher und sexuelles Erleben bei jungen Männern aus diesen Gesellschaftsschichten nichts "Todernstes" sei.

3.3 Tatsächlich hat der Beschwerdeführer anlässlich der Erteilung der Niederlassungs­bewilligung im Dezember 2011 verschwiegen, dass er während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau zwei aussereheliche Kinder in seinem Heimatland gezeugt hat. Unabhängig davon, wie streng es der Beschwerdeführer mit der ehelichen Treue genommen haben mag, liefert die Tatsache, dass er während der Ehe zwei Kinder mit anderen Frau gezeugt hat, offensichtlich konkrete Hinweise auf eine Parallelbeziehung zur Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau, die Anlass zu näheren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der Abklärungen hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung gehabt; nicht erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGr, 15. Januar 2016, 2C_562/2015, E. 3.2; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1). Das Verschweigen dieser Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid folglich wesent­lich.

Die Vorinstanz ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von der Existenz der Kinder gewusst hat, diese folglich wissentlich verschwiegen hat, und bereits damals eine Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau geführt hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist diese Feststellung auch nicht willkürlich, lassen doch die Umstände keine andere Schlussfolgerung zu: Der Beschwerdeführer kehrte laut eigenen Angaben an den Wochenenden regelmässig in sein Heimatdorf zurück und verbrachte seine Freizeit offenbar lieber in seiner alten Heimat, als diese mit seiner damaligen Ehefrau zu verbringen. Während seiner Aufenthalte im Heimatdorf hat er mit seiner heutigen Ehefrau innerhalb von zwei Jahren zwei Kinder gezeugt. Es ist nicht glaubhaft, dass er während seiner häufigen Besuche nichts von den Schwangerschaften mitbekommen haben will. Es überzeugt auch nicht, dass er mit seiner Ehefrau bis zur Scheidung lediglich gelegentlich unverbindlichen sexuellen Verkehr gehabt haben soll und sie ihn erst über die Existenz der beiden Kinder informiert hat, nachdem sie von seiner Scheidung erfahren hat. Die Umstände weisen vielmehr stark darauf hin, dass er mir seiner heutigen Ehefrau eine aussereheliche Beziehung geführt hat. Auch der zeitliche Ablauf spricht dafür, dass es ihm letztlich darum ging, seine eigentliche Familie später von der Heimat in die Schweiz nachzuziehen. Seine Ehe wurde kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung in der Heimat geschieden. Nur ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung heiratete der Beschwerde­führer die Kindsmutter. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers beweist auch der Umstand, dass er für beide Kinder einen Vaterschaftstest durchführen liess, nichts Gegenteiliges, zumal die Vermutung naheliegt, dass er diese im Hinblick auf ein Widerrufs­verfahren veranlasst hat. Diese Vermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass die Tests zu einem Zeitpunkt (August 2011) durchgeführt worden sind als noch gar kein Widerrufsverfahren hängig war, musste der Beschwerdeführer doch mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen, sobald die Behörden Kenntnis von der Existenz seiner Kinder erhalten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG bejaht.

3.4 Wie die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist der Widerruf auch verhältnis­mässig. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer reiste im Juli 2005 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit über 11 Jahren hier auf. Er hat demnach den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht. Auch ist er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz an den Wochenenden regelmässig in sein Heimatland zurückgekehrt. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Die finanzielle Unabhängigkeit, ebenso wie die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit sind zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nicht aufzuwiegen.

3.5 Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufent­haltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann im Lichte von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), was hier nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

3.6 Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …