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Geschäftsnummer: VB.2016.00269  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Ausländerin der zweiten Generation aufgrund ihrer Straffälligkeit.] Das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip findet seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Vorinstanz musste angesichts der mangelnden Substanziierung keine weiteren Abklärungen veranlassen (E. 2.3). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren stellt ein Widerrufsgrund dar. Auch wenn zunächst eine letzte Verwarnung ausgesprochen wurde, begründet dies kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass bei einer weiteren Verurteilung vom Widerruf der Bewilligung abgesehen würde (E. 3.2). Die Freiheitsstrafe von drei Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 5.1), welches durch die Art des Deliktes (Betäubungsmitteldelikt) noch erschwert wird (E. 5.2.1). Die Unbelehrbarkeit (E. 5.2.3) und die bestehende Rückfallgefahr (E. 5.2.3) wirken zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin (E. 5.3). Als Ausländerin der zweiten Generation ist ihr eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht abzusprechen. Dennoch liegt keine erfolgreiche Integration vor (E. 6.1.1). Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin enge Verbindungen zu ihrem Heimatland auf (E. 6.1.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 6.1.3) und völkerrechtskonform (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFFÄLLIGKEIT
TREU UND GLAUBEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 Abs. II AuG
§ 19 Abs. II BetmG
Art. 9 BV
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 EMRK
Art. 61 StGB
Art. 64 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00269

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. September 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehörige des Kosovos, ist 1985 in der Schweiz geboren worden und lebt seit ihrer Geburt hier. A besitzt eine Niederlassungsbewilligung.

B. A ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2010 wurde sie wegen Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, Sachbeschädigung und Tätlichkeit schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.- (Probezeit von zwei Jahren), sowie einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.

-       Mit Urteil des Tribunal Criminel de Genève vom 7. Juni 2012 wurde sie des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 18 Monate bedingt vollziehbar (Probezeit von fünf Jahren), verurteilt.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. April 2015 wurde sie wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises sowie des Missbrauchs von Ausweisen schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 75.- bestraft. Auf den Widerruf des mit Urteil des Tribunal Criminal de Genève gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet. Hingegen wurde die Probezeit um 2,5 Jahre verlängert.

Am 24. Juni 2010 und am 19. November 2013 wurde A wegen ihrer Straffälligkeit verwarnt.

C. Am 14. Oktober 2014 heiratete sie C, geboren 1981, Staatsangehöriger des Kosovos, und reichte für ihren Ehemann am 10. November 2014 bei der Schweizer Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ein. Da es sich um die dritte Ehe von A handelt, wurden aufgrund des Verdachts einer Scheinehe zahlreiche Abklärungen vorgenommen.

D. Mit Verfügung vom 3. November 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für C ab, widerrief die Niederlassungsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete an, sie habe das schweizerische Staatsgebiet bis zum 4. Januar 2016 zu verlassen.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. April 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz bis zum 15. Juli 2016 zu verlassen habe.

III.  

Am 17. Mai 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei  ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen und lediglich (erneut) eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung verzichtete am 17. Mai 2016 auf Vernehmlassung. Das Migrati-onsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden bzw. rügt sie eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 VRG). Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10).

Trotz des Untersuchungsgrundsatzes trifft die ausländische Person mit Bezug auf die Erhebung des Sachverhalts eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur erschwert möglich ist.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Insbesondere habe die Vorinstanz verschiedene Beweisofferten (Belege über monatliche Schuldentilgung, Befragung von Nachbarn, Mitarbeitern und zahlreichen Kolleginnen, darunter vielen Schweizern sowie Referenzschreiben) nicht eingeholt bzw. nicht einmal eine Frist angesetzt, um entsprechende Unterlagen einzureichen. Stattdessen habe die Vorinstanz willkürlich eine besonders gute Integration im Arbeitsmarkt verneint, willkürlich angenommen, sie habe keine Bemühungen um Schuldenreduktion vorgenommen und willkürlich auch den Aufbau und Pflege sozialer Kontakte verneint. Darüber hinaus habe sich die Vorinstanz nicht wirklich mit ihren Einwänden (Fehlens eines besonders krassen Falles, Missachtung der migrationsrechtlichen Verwarnung) auseinandergesetzt.

2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip nicht uneingeschränkt gilt und seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien findet. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, tiefergehende soziale Kontakte in der Schweiz zu haben und sich um die Schuldentilgung zu bemühen, ohne der Bewilligungsbehörde auch nur ansatzweise dies belegende Unterlagen und Hinweise zu liefern. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin, obwohl sie seit Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten ist und aus dem behaupteten Sachverhalt einen Bewilligungsanspruch ableiten will, keine hinreichenden Belege für die besonders gute Integration eingereicht oder eine solche auch nur substanziiert dargelegt. Dass die Vorinstanz angesichts der mangelnden Substanziierung keine weiteren Abklärungen veranlasst hat, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich trifft auch nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, hat sie sich doch ausführlich dazu geäussert (vgl. E. 3 und 6b des vorinstanzlichen Entscheids). Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewürdigt hat und zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen.

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b und Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG).

3.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht vorausgesetzt, dass der Fall als "besonders krass" bezeichnet wird, sondern es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind dann erfüllt, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (vgl. BGE 135 II 377; so auch die von den Beschwerdeführerin zitierte Lehrmeinung: Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 63 N. 12). Die Beschwerdeführerin ist am 7. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass das Migrationsamt in Kenntnis dieser Verurteilung ausdrücklich auf einen Widerruf verzichtet habe und lediglich eine zweite Verwarnung ausgesprochen habe. Es sei daher unzulässig und widerspreche Treu und Glauben, wenn sich das Migrationsamt nachträglich wieder auf diesen Widerrufsgrund berufe.

In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 17. September 2012, 9C_419/2011, E. 4.2.1) entschieden, dass das in Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben nach den Umständen, nur in engen Grenzen ein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und gestützt darauf unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat (BGr, 15. Oktober 2012, 2C_40/2012, E. 5). Die gleichen Anforderungen müssen gelten, wenn die berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht widerrufen wird (vgl. BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2).

Das Migrationsamt hat in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe im November 2013 eine letzte Verwarnung ausgesprochen, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angezeigt gewesen wäre. Dies begründet jedoch kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde. Der Beschwerdeführerin musste vielmehr klar gewesen sein, dass eine weitere Verurteilung zu einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung führen wird. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des Migrationsamts sowie unumkehrbare Dispositionen auf Seiten der Beschwerdeführerin, sind nicht erfüllt. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist daher zu verneinen.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

4.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

4.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR, 26. November 2013, Vasquez gegen Schweiz, Nr. 1785/08, § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

5.  

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

5.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist für das migrationsrechtliche Verschulden nicht massgebend, ob die Strafe im unteren oder oberen Strafrahmen angesetzt wurde und ob sie bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen wurde, sondern es kommt auf das Strafmass an. Dieses liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe und indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

5.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Art, Anzahl und Frequenz der Delikte).

5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs verurteilt. Es liegt zwar kein begründetes Urteil vor, der (unbestrittene) Sachverhalt lässt sich indes dem Polizeirapport entnehmen: Am 15. Dezember 2010 wurde in Genf eine Autokontrolle durchgeführt und in einem Wagen, welcher auf die Beschwerdeführerin zugelassen war, ca. 500 Gramm Heroin gefunden. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin wurden ca. 5 kg Heroin, Bargeld im Betrage von Euro 7'980.- sowie diverse Gegenstände zum Abpacken von Betäubungsmitteln, eine Presse, zwei Computer sowie rund ein Dutzend Mobiltelefone sichergestellt. Die Beschwerdeführerin hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 12 Gramm Heroin um ein Vielfaches überschritten und hat mit der Menge von über 5 kg Heroin die Gesundheit von vielen Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die begangene Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das Bundesgericht doch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die entsprechende Täterin aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Oktober 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch erschwert.

5.2.2 Ebenso erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Mai 2010 wurde sie wegen Irreführung der Rechtspflege, der Begünstigung, der Sachbeschädigung und der Tätlichkeit schuldig befunden. Bereits im Dezember 2010 ist die Beschwerdeführerin während der laufenden Probezeit erneut (schwer) straffällig geworden (Betäubungsmitteldelikt vorn E. 5.2.1). Selbst die Verbüssung einer Gefängnisstrafe hielt die Beschwerdeführerin nicht davon ab, erneut während der laufenden Probezeit zu delinquieren (Delikt gegen das Strassenverkehrsgesetz). Mit ihrer wiederholten und teilweise schweren Straftätigkeit erfüllte die Beschwerdeführerin einen breiten Deliktskatalog und hat damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Sie liess sich weder durch Verurteilungen (Geld- und Freiheitsstrafen) noch durch migrationsrechtliche Verwarnungen beeindrucken. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen. Insbesondere das Betäubungsmitteldelikt lässt einen negativen Eindruck von der Beschwerdeführerin entstehen. Sie demonstrierte hierdurch eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen.

5.2.3 Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Das Tribunal criminel de Genève hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2012 den Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren im Umfang von 18 Monaten (bei einer Probezeit von fünf Jahren) aufgeschoben. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus nicht auf eine gute Prognose schliessen. Zwar sind für die ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige Erwägungen des Strafgerichts – namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs – von Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist aber zu bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den Strafaufschub durch das Strafgericht das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie früher einer günstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4). Nachdem alle bislang durch den Staat ergriffenen Massnahmen und Sanktionen sich als wirkungslos erwiesen und die Beschwerdeführerin während der laufenden Probezeiten jeweils erneut straffällig geworden ist, kann ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt indes zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden.

5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art des Deliktes (Betäubungsmitteldelikt) noch erschwert wird. Da sich die Beschwerdeführerin weder von Geldstrafen, einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe noch von den migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihr das Bild einer uneinsichtigen Gewohnheitsverbrecherin, die die ihr gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welcher die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin.

6.  

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

6.1 Angesichts der Schwere ihrer Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

6.1.1 Die Beschwerdeführerin ist hier geboren worden und hat ihr gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Auch wenn ihr als Ausländerin der zweiten Generation eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dennoch nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat hier die Schulen besucht und eine Lehre als … absolviert. Nach der Ausbildung zur … (August 2000 bis Juli 2003) war sie bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Sie arbeitete als … in der … (August 2003 bis September 2003), war Mitarbeiterin im … (November 2003 bis November 2004), absolvierte Schnuppertage in … (Dezember 2004 bis Januar 2005), arbeitete als Mitarbeiterin bei … (Oktober 2012 bis Juni 2013) und war bei … als … tätig (Juli 2013 bis Juni 2014). Seit dem 26. Januar 2015 arbeitet sie im Stundenlohn wieder bei … und verdient dort monatlich um die Fr. 3'200.- netto. Für den Zeitraum von Februar 2005 bis zu ihrer Verhaftung im Dezember 2010 weist ihre Aufstellung indes eine jahrelange Lücke auf. Die Beschwerdeführerin hat für diesen Zeitraum keinerlei Belege für ihre Erwerbstätigkeit eingereicht oder substanziierte Angaben dazu gemacht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Unklar bleibt, wie sie ihren Lebensunterhalt während diesem Zeitraum finanziert hat. Somit ist, entgegen ihrer Behauptung nicht belegt, dass sie immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Beschwerdeführerin hat zudem Schulden, gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 24. Juni 2015 liegen Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'123.25 gegen sie vor. Die behaupteten Bemühungen um Schuldentilgung hat sie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Es ist (im Resultat) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine besonders gute Integration in wirtschaftlicher Hinsicht vorliegt. Sodann hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Anwesenheit keine tiefergehenden sozialen Kontakte, die über den familiären Kontakt hinausgehen, geknüpft. Sie gibt an vor allem mit ihren Eltern und Brüdern Kontakt zu pflegen und ihren Freundeskreis seit dem Gefängnisaufenthalt abgebaut zu haben, bei einigen Mitmenschen aber sehr beliebt zu sein. Die Beschwerdeführerin macht damit keine – zumindest nicht substanziiert – besondere soziale Integration geltend. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass keine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz vorliegt.

6.1.2 Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin enge Verbindungen zu ihrem Heimatland auf: Sie ist mit einem Landsmann verheiratet, welcher noch im Kosovo lebt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen gemäss eigenen Angaben dort über einen grossen Bekanntenkreis. Nebst dem Ehemann wohnen weitere Verwandte sowie die Familie ihres Ehemanns im Heimatland. Die Beschwerdeführerin gab an, sich sehr häufig in ihrem Heimatland aufzuhalten und bezeichnet Albanisch als ihre zweite Muttersprache. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie mit der Kultur und den Gepflogenheiten in ihrem Heimatland bestens vertraut ist. Als … ist sie gut ausgebildet und sollte grundsätzlich keine Probleme haben, sich in ihrem Heimatland einzugliedern. Auch unter Berücksichtigung der schwierigeren Wirtschaftslage in ihrem Herkunftsland sind ihre Chancen für eine Wiedereingliederung intakt und die Ausreise zumutbar. Dass die wirtschaftliche Situation in ihrem Herkunftsstaat schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Auch wenn ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz als Ausländerin der zweiten Generation, die hier aufgewachsen und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, sehr bedeutend sind, ist es ihr als hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen zumutbar, sich in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem sie sämtliche ihr hier gebotenen Chancen unbenutzt liess.

6.1.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass, auch wenn ihre privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gross sind und sie die Wegweisung hart trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, ihren Aufenthalt aufgrund der Schwere ihrer Taten zu beenden, überwiegen. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche ihr bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz ihrer langen Anwesenheit und ihrer sozialen Bindungen dennoch rechtfertigt, weshalb auch eine blosse Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die Beziehungen zu ihren Eltern und Brüdern kann sie besuchsweise bzw. mittels den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Angesichts der Schwere des Verschuldens der Beschwerdeführerin erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Ausländerin der zweiten Generation handelt, nach dem Gesagten als verhältnismässig.

6.2 Als Ausländerin der zweiten Generation kann sich die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (Schutz des Privatlebens, BGE 130 II 281 E. 3.2.2). Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist konventionsrechtlich eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.2). Ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens fällt bereits aufgrund ihrer Delinquenz und der mangelhaften Integration ausser Betracht. Ein Eingriff wäre im Übrigen auch gerechtfertigt, da die anzuwendenden Kriterien inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich somit auch konventionsrechtlich als zulässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--    Zustellkosten,
Fr. 2'060.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …