{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00269_2016-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216576&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "728a9df5f9ec5600f651e8bec7f2d7f7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2016  VB.2016.00269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2016  VB.2016.00269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2016  VB.2016.00269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Ausl\u00e4nderin der zweiten Generation aufgrund ihrer Straff\u00e4lligkeit.] Das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip findet seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Vorinstanz musste angesichts der mangelnden Substanziierung keine weiteren Abkl\u00e4rungen veranlassen (E. 2.3). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren stellt ein Widerrufsgrund dar. Auch wenn zun\u00e4chst eine letzte Verwarnung ausgesprochen wurde, begr\u00fcndet dies kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass bei einer weiteren Verurteilung vom Widerruf der Bewilligung abgesehen w\u00fcrde (E. 3.2). Die Freiheitsstrafe von drei Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 5.1), welches durch die Art des Deliktes (Bet\u00e4ubungsmitteldelikt) noch erschwert wird (E. 5.2.1). Die Unbelehrbarkeit (E. 5.2.3) und die bestehende R\u00fcckfallgefahr (E. 5.2.3) wirken zus\u00e4tzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden. Es besteht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 5.3).  Als Ausl\u00e4nderin der zweiten Generation ist ihr eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht abzusprechen. Dennoch liegt keine erfolgreiche Integration vor (E. 6.1.1). Demgegen\u00fcber weist die Beschwerdef\u00fchrerin enge Verbindungen zu ihrem Heimatland auf (E. 6.1.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.1.3) und v\u00f6lkerrechtskonform (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:45:56", "Checksum": "037d610619dcb53e9c5dc865b951cc9d"}