|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00269
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. September 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
Staatsangehörige des Kosovos, ist 1985 in der Schweiz geboren worden und lebt
seit ihrer Geburt hier. A besitzt eine Niederlassungsbewilligung.
B. A ist
in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
18. Mai 2010 wurde sie wegen Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung,
Sachbeschädigung und Tätlichkeit schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.- (Probezeit von zwei Jahren),
sowie einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Tribunal Criminel de Genève vom 7. Juni 2012
wurde sie des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie des Fahrens ohne Führerausweis oder
trotz Entzug schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren,
davon 18 Monate bedingt vollziehbar (Probezeit von fünf Jahren), verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. April 2015
wurde sie wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises
sowie des Missbrauchs von Ausweisen schuldig gesprochen und mit einer
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 75.- bestraft. Auf den Widerruf
des mit Urteil des Tribunal Criminal de Genève gewährten bedingten Vollzugs
wurde verzichtet. Hingegen wurde die Probezeit um 2,5 Jahre verlängert.
Am 24. Juni 2010 und am
19. November 2013 wurde A wegen ihrer Straffälligkeit verwarnt.
C.
Am 14. Oktober 2014 heiratete sie C, geboren 1981, Staatsangehöriger
des Kosovos, und reichte für ihren Ehemann am 10. November 2014 bei der
Schweizer Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den
langfristigen Aufenthalt ein. Da es sich um die dritte Ehe von A handelt,
wurden aufgrund des Verdachts einer Scheinehe zahlreiche Abklärungen
vorgenommen.
D. Mit
Verfügung vom 3. November 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für C ab, widerrief
die Niederlassungsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete
an, sie habe das schweizerische Staatsgebiet bis zum 4. Januar 2016 zu verlassen.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. April 2016 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz bis zum
15. Juli 2016 zu verlassen habe.
III.
Am 17. Mai 2016 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der
Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung
zu belassen und lediglich (erneut) eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter
seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung verzichtete am 17. Mai 2016 auf
Vernehmlassung. Das Migrati-onsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt worden bzw. rügt sie eine Verletzung der Untersuchungspflicht der
Vorinstanz.
2.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE
117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen
auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne
Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der
Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den
Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese
für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen
dazu für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 VRG). Über nicht rechtserhebliche
Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen
ist keine Folge zu leisten (vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10).
Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes trifft die ausländische Person mit Bezug auf die Erhebung
des Sachverhalts eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG]), da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die sich im
sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur erschwert
möglich ist.
2.2 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nur
ungenügend abgeklärt. Insbesondere habe die Vorinstanz verschiedene Beweisofferten
(Belege über monatliche Schuldentilgung, Befragung von Nachbarn, Mitarbeitern
und zahlreichen Kolleginnen, darunter vielen Schweizern sowie Referenzschreiben)
nicht eingeholt bzw. nicht einmal eine Frist angesetzt, um entsprechende
Unterlagen einzureichen. Stattdessen habe die Vorinstanz willkürlich eine
besonders gute Integration im Arbeitsmarkt verneint, willkürlich angenommen,
sie habe keine Bemühungen um Schuldenreduktion vorgenommen und willkürlich auch
den Aufbau und Pflege sozialer Kontakte verneint. Darüber hinaus habe sich die
Vorinstanz nicht wirklich mit ihren Einwänden (Fehlens eines besonders krassen
Falles, Missachtung der migrationsrechtlichen Verwarnung) auseinandergesetzt.
2.3 Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass das verwaltungsrechtliche
Untersuchungsprinzip nicht uneingeschränkt gilt und seine Begrenzung in der
Mitwirkungspflicht der Parteien findet. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, tiefergehende
soziale Kontakte in der Schweiz zu haben und sich um die Schuldentilgung zu
bemühen, ohne der Bewilligungsbehörde auch nur ansatzweise dies belegende
Unterlagen und Hinweise zu liefern. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die
Beschwerdeführerin, obwohl sie seit Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten
ist und aus dem behaupteten Sachverhalt einen Bewilligungsanspruch ableiten
will, keine hinreichenden Belege für die besonders gute Integration eingereicht
oder eine solche auch nur substanziiert dargelegt. Dass die Vorinstanz
angesichts der mangelnden Substanziierung keine weiteren Abklärungen veranlasst
hat, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich trifft auch nicht zu, dass sich die
Vorinstanz nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
hat, hat sie sich doch ausführlich dazu geäussert (vgl. E. 3 und 6b des vorinstanzlichen
Entscheids). Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewürdigt hat und zu
Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erfüllt sind, ist nachfolgend
zu prüfen.
3.
3.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 lit. b und Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG).
3.2 Entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin wird für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nicht vorausgesetzt, dass der Fall als "besonders krass" bezeichnet
wird, sondern es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese
sind dann erfüllt, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr verurteilt wurde (vgl. BGE 135 II 377; so auch die von den
Beschwerdeführerin zitierte Lehrmeinung: Marc Spescha,
in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 63 N. 12). Die
Beschwerdeführerin ist am 7. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass das Migrationsamt in Kenntnis dieser
Verurteilung ausdrücklich auf einen Widerruf verzichtet habe und lediglich eine
zweite Verwarnung ausgesprochen habe. Es sei daher unzulässig und widerspreche
Treu und Glauben, wenn sich das Migrationsamt nachträglich wieder auf diesen Widerrufsgrund
berufe.
In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat
das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGE
131 V 472 E. 5; BGr, 17. September 2012, 9C_419/2011, E. 4.2.1)
entschieden, dass das in Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben nach
den Umständen, nur in engen Grenzen ein Recht auf die Erteilung einer
Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische
Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und gestützt
darauf unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat (BGr, 15. Oktober 2012,
2C_40/2012, E. 5). Die gleichen Anforderungen müssen gelten, wenn die
berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht
widerrufen wird (vgl. BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2).
Das Migrationsamt hat in Kenntnis der rechtskräftigen
Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe im November 2013 eine letzte Verwarnung
ausgesprochen, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
angezeigt gewesen wäre. Dies begründet jedoch kein berechtigtes Vertrauen
dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde. Der
Beschwerdeführerin musste vielmehr klar gewesen sein, dass eine weitere
Verurteilung zu einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung führen wird. Die
Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Auch
die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung
des Migrationsamts sowie unumkehrbare Dispositionen auf Seiten der
Beschwerdeführerin, sind nicht erfüllt. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und
Glauben ist daher zu verneinen.
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377
E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
4.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer
Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96
AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE
139 I 31 E. 2.3.2).
4.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen
dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz
gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8
EMRK (EGMR, 26. November 2013, Vasquez gegen Schweiz, Nr. 1785/08,
§ 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat
aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für
einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver,
über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine
lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE
130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und
mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung
aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden,
sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen
Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom
8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im
Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf
das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember
2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich
mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013,
E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere
der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,
ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um
Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;
(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem
Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen
Dauer der Fernhaltung.
5.
Ausgangspunkt
für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten
Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen,
wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und
Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung
ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
5.1 Die
Beschwerdeführerin wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist für das
migrationsrechtliche Verschulden nicht massgebend, ob die Strafe im unteren
oder oberen Strafrahmen angesetzt wurde und ob sie bedingt bzw. teilbedingt
ausgesprochen wurde, sondern es kommt auf das Strafmass an. Dieses liegt bei
drei Jahren Freiheitsstrafe und indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches
Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
5.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Rechtsprechungsgemäss
besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer
ausländischen Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person
schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31
E. 2.3.1). Massgebend für die Feststellung des öffentlichen
Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen
Urteil (Art, Anzahl und Frequenz der Delikte).
5.2.1
Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
BetmG sowie des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs verurteilt. Es
liegt zwar kein begründetes Urteil vor, der (unbestrittene) Sachverhalt lässt
sich indes dem Polizeirapport entnehmen: Am 15. Dezember 2010 wurde in
Genf eine Autokontrolle durchgeführt und in einem Wagen, welcher auf die Beschwerdeführerin
zugelassen war, ca. 500 Gramm Heroin gefunden. Bei der anschliessenden
Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin wurden ca. 5 kg Heroin,
Bargeld im Betrage von Euro 7'980.- sowie diverse Gegenstände zum Abpacken
von Betäubungsmitteln, eine Presse, zwei Computer sowie rund ein Dutzend Mobiltelefone
sichergestellt. Die Beschwerdeführerin hat damit den nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 12 Gramm Heroin um ein Vielfaches
überschritten und hat mit der Menge von über 5 kg Heroin die Gesundheit
von vielen Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter
kommt denn auch in der Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsentzug zum
Ausdruck. Die begangene Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das
Bundesgericht doch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni
2014, Gablishvili gegen Russland, § 50; 15. November 2012,
Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen
Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich,
§ 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich,
§ 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer
Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Der Drogenhandel ist zudem
eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem
Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die entsprechende Täterin aus der
Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I
16; BGr, 28. Oktober 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche
Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch erschwert.
5.2.2
Ebenso erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits früher
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Mai 2010 wurde sie wegen
Irreführung der Rechtspflege, der Begünstigung, der Sachbeschädigung und der
Tätlichkeit schuldig befunden. Bereits im Dezember 2010 ist die
Beschwerdeführerin während der laufenden Probezeit erneut (schwer) straffällig
geworden (Betäubungsmitteldelikt vorn E. 5.2.1). Selbst die Verbüssung
einer Gefängnisstrafe hielt die Beschwerdeführerin nicht davon ab, erneut
während der laufenden Probezeit zu delinquieren (Delikt gegen das
Strassenverkehrsgesetz). Mit ihrer wiederholten und teilweise
schweren Straftätigkeit erfüllte die Beschwerdeführerin einen breiten
Deliktskatalog und hat damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine
gleichgültige Haltung gezeigt. Sie liess sich weder durch Verurteilungen (Geld-
und Freiheitsstrafen) noch durch migrationsrechtliche Verwarnungen beeindrucken.
Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen. Insbesondere
das Betäubungsmitteldelikt lässt einen negativen Eindruck von der
Beschwerdeführerin entstehen. Sie demonstrierte hierdurch eine inakzeptable
Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und
der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen.
5.2.3
Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich
Folgendes: Das Tribunal criminel de Genève hat in seinem Urteil vom
7. Juni 2012 den Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren im Umfang von
18 Monaten (bei einer Probezeit von fünf Jahren) aufgeschoben. Entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus nicht auf eine gute Prognose
schliessen. Zwar sind für die ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige
Erwägungen des Strafgerichts – namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs
– von Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist aber zu
bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich vermutet.
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den Strafaufschub durch das
Strafgericht das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie
früher einer günstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab
gilt indes nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere auch nicht an die
Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4). Nachdem alle bislang durch den Staat ergriffenen Massnahmen und
Sanktionen sich als wirkungslos erwiesen
und die Beschwerdeführerin während der laufenden Probezeiten jeweils erneut
straffällig geworden ist, kann ein Rückfall nicht ausgeschlossen
werden. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der
Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der
aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt
werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar
2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt indes
zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden.
5.3 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art
des Deliktes (Betäubungsmitteldelikt) noch erschwert wird. Da
sich die Beschwerdeführerin weder von Geldstrafen, einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
noch von den migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz
abhalten liess, entsteht von ihr das Bild einer uneinsichtigen
Gewohnheitsverbrecherin, die die ihr gewährten Chancen nicht zu nutzen
vermochte und bei welcher die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden
Sanktionen wirkungslos sind. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin.
6.
Dem öffentlichen
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
6.1 Angesichts der Schwere ihrer Straffälligkeit
müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu ihren
Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen
Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:
6.1.1 Die Beschwerdeführerin ist hier geboren worden und hat
ihr gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Auch wenn ihr als
Ausländerin der zweiten Generation eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz
nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dennoch
nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Die Beschwerdeführerin
hat hier die Schulen besucht und eine Lehre als … absolviert. Nach der Ausbildung
zur … (August 2000 bis Juli 2003) war sie bei verschiedenen Arbeitgebern tätig.
Sie arbeitete als … in der … (August 2003 bis September 2003), war Mitarbeiterin
im … (November 2003 bis November 2004), absolvierte Schnuppertage in … (Dezember
2004 bis Januar 2005), arbeitete als Mitarbeiterin bei … (Oktober 2012 bis Juni
2013) und war bei … als … tätig (Juli 2013 bis Juni 2014). Seit dem
26. Januar 2015 arbeitet sie im Stundenlohn wieder bei … und verdient dort
monatlich um die Fr. 3'200.- netto. Für den Zeitraum von Februar 2005 bis
zu ihrer Verhaftung im Dezember 2010 weist ihre Aufstellung indes eine
jahrelange Lücke auf. Die Beschwerdeführerin hat für diesen Zeitraum keinerlei
Belege für ihre Erwerbstätigkeit eingereicht oder substanziierte Angaben dazu gemacht.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist. Unklar bleibt, wie sie ihren Lebensunterhalt während diesem
Zeitraum finanziert hat. Somit ist, entgegen ihrer Behauptung nicht belegt,
dass sie immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die
Beschwerdeführerin hat zudem Schulden, gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom
24. Juni 2015 liegen Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'123.25 gegen
sie vor. Die behaupteten Bemühungen um Schuldentilgung hat sie bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Es ist (im Resultat) mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass keine besonders gute Integration in wirtschaftlicher
Hinsicht vorliegt. Sodann hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen
Anwesenheit keine tiefergehenden sozialen Kontakte, die über den familiären
Kontakt hinausgehen, geknüpft. Sie gibt an vor allem mit ihren Eltern und
Brüdern Kontakt zu pflegen und ihren Freundeskreis seit dem Gefängnisaufenthalt
abgebaut zu haben, bei einigen Mitmenschen aber sehr beliebt zu sein. Die Beschwerdeführerin macht damit keine – zumindest nicht
substanziiert – besondere soziale Integration geltend. Die
Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass keine eigentliche Verwurzelung in
der Schweiz vorliegt.
6.1.2 Demgegenüber weist die
Beschwerdeführerin enge Verbindungen zu ihrem Heimatland auf: Sie ist mit einem
Landsmann verheiratet, welcher noch im Kosovo lebt. Die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann verfügen gemäss eigenen Angaben dort über einen grossen
Bekanntenkreis. Nebst dem Ehemann wohnen weitere Verwandte sowie die Familie
ihres Ehemanns im Heimatland. Die Beschwerdeführerin gab an, sich sehr häufig
in ihrem Heimatland aufzuhalten und bezeichnet Albanisch als ihre zweite Muttersprache.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie mit der Kultur und den Gepflogenheiten
in ihrem Heimatland bestens vertraut ist. Als … ist sie gut ausgebildet und
sollte grundsätzlich keine Probleme haben, sich in ihrem Heimatland
einzugliedern. Auch unter Berücksichtigung der schwierigeren Wirtschaftslage in
ihrem Herkunftsland sind ihre Chancen für eine Wiedereingliederung intakt und
die Ausreise zumutbar. Dass die wirtschaftliche Situation in ihrem
Herkunftsstaat schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss
nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Auch wenn ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz als Ausländerin der zweiten
Generation, die hier aufgewachsen und ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat, sehr bedeutend sind, ist es ihr als
hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen zumutbar, sich in ihrer Heimat
eine neue Existenz aufzubauen, nachdem sie sämtliche ihr hier gebotenen Chancen
unbenutzt liess.
6.1.3 Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass, auch wenn ihre privaten Interessen an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz gross sind und sie die Wegweisung hart
trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, ihren Aufenthalt aufgrund der
Schwere ihrer Taten zu beenden, überwiegen. Die
Beschwerdeführerin hat sämtliche ihr bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen
vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz ihrer
langen Anwesenheit und ihrer sozialen Bindungen dennoch rechtfertigt, weshalb
auch eine blosse Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion
stehen kann. Die Beziehungen zu ihren Eltern und Brüdern kann sie besuchsweise
bzw. mittels den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten.
Angesichts der Schwere des Verschuldens der Beschwerdeführerin erscheint ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine Ausländerin der zweiten Generation handelt, nach
dem Gesagten als verhältnismässig.
6.2 Als Ausländerin der zweiten Generation kann sich die Beschwerdeführerin
sodann auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (Schutz des Privatlebens,
BGE 130 II 281 E. 3.2.2). Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das
durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist konventionsrechtlich
eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an
der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen
Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf
das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145 E. 3.1;
BGE 139 I 330 E. 2.2). Ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens fällt bereits
aufgrund ihrer Delinquenz und der mangelhaften Integration ausser Betracht. Ein
Eingriff wäre im Übrigen auch gerechtfertigt, da die anzuwendenden Kriterien
inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem Recht
zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur
Anwendung kommen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1). Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich somit auch
konventionsrechtlich als zulässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …