{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00270_2016-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216844&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "386a3683b0bbe32e51bb1a1aae6d8b2b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00270"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00270"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung  Die deutsche Beschwerdef\u00fchrerin bezieht eine deutsche Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente; dar\u00fcber hinaus wurde sie von der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge unterst\u00fctzt und erhielt Erg\u00e4nzungsleistungen. Dank Erh\u00f6hung der Erg\u00e4nzungsleistungen konnte sie sich von der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit l\u00f6sen. Nachdem die Vorinstanz dem Amt f\u00fcr Zusatzleistungen zur AHV/IV mitteilte, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin nicht auf das FZA berufen k\u00f6nne, erliess Ersteres eine \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftige - R\u00fcckerstattungsverf\u00fcgung, da die Beschwerdef\u00fchrerin ab April 2012 nur Anspruch auf plafonierte Leistungen habe. Die Beschwerdef\u00fchrerin fiel daraufhin in die Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit zur\u00fcck.  Kein Aufenthaltsrecht gest\u00fctzt auf das FZA (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrerin kommt gest\u00fctzt auf ihre \u00fcber f\u00fcnf Jahre dauernde Ehe mit einem Schweizer B\u00fcrger gem\u00e4ss Art. 42 Abs. 3 AuG grds. ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung zu, sofern keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 63 AuG vorliegen. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist erf\u00fcllt, wenn die Ausl\u00e4nderin dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen Sozialversicherungsleistungen, insbesondere Erg\u00e4nzungsleistungen, nicht unter den Begriff der Sozialhilfe. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdef\u00fchrerin Anspruch auf unplafonierte Erg\u00e4nzungsleistungen hat, was - mangels rechtskr\u00e4ftiger R\u00fcckerstattungsverf\u00fcgung - vorfrageweise zu pr\u00fcfen ist. In BGE 141 V 396 hatte das Bundesgericht zu pr\u00fcfen, ob der Bez\u00fcgerin einer rum\u00e4nischen Invalidenrente Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen gest\u00fctzt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. Nr. 988/2009 zukomme. Zu entscheiden war, ob Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Grundsatz der Gleichstellung der Leistungen der sozialen Sicherheit) dazu f\u00fchren k\u00f6nne, dass eine versicherte Person, die eine Leistung beziehe, welche einer Rente der schweizerischen Invalidenrente im Sinn von Art. 4 Abs. 1lit. c ELG gleichwertig sei und von einem Vertragsstaat des FZA gew\u00e4hrt werde, wie eine Person betrachtet werden m\u00fcsse, die eine Rente der IV im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG beziehe. Dies w\u00fcrde voraussetzen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten den Invalidit\u00e4tsgrad im Verh\u00e4ltnis zum andern Mitgliedstaat anerkennen. Die Schweiz hat keinen bestimmten Typ von Leistung bei Invalidit\u00e4t eintragen lassen, weshalb der von der rum\u00e4nischen Sozialversicherung getroffene Entscheid hinsichtlich des Invalidit\u00e4tsgrad f\u00fcr die Schweiz nicht verbindlich sei. In casu ist die Rechtsprechung grds. auch auf die deutsche Beschwerdef\u00fchrerin anwendbar. Sie bezieht einzig eine ausl\u00e4ndische Invalidenrente. In Abweichung zu BGE 141 V 396 kann sie sich jedoch auf einen Staatsvertrag berufen: Art. 20 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweiz und Deutschland \u00fcber Soziale Sicherheit verweist auf Art. 5 ELG. Nach dieser Norm hat sie ab April 2017 (10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz) Anspruch auf unplafonierte Erg\u00e4nzungsleistungen. Die definitive Abl\u00f6sung von der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge tritt somit in knapp vier Monaten ein, weshalb nicht mehr von einer fortdauernden Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit gesprochen werden kann. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist somit nicht erf\u00fcllt (E. 4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:57", "Checksum": "b17aedee3ab5710e4f167e3863477d97"}