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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00279
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. September 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch den Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staatsbeiträge für Vorbereitungskurse BP/HFP
und allgemeine Weiterbildung,
hat
sich ergeben:
I.
Der Kanton Zürich schloss am 3./6. Februar 2014 mit A
für die Periode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 eine
Leistungsvereinbarung über die höhere Berufsbildung und Weiterbildung ab. Das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) kündigte namens des Kantons Zürich mit
Schreiben vom 2. Dezember 2015 die Leistungsvereinbarung in Bezug auf die
Finanzierung von Vorbereitungskursen für die eidgenössische Berufsprüfung sowie
höhere Fachprüfung und mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 die
Leistungsvereinbarung in Bezug auf die Finanzierung von Angeboten der
allgemeinen Weiterbildung per 31. Dezember 2016. Der Regierungsrat
anerkannte A mit Beschluss vom 13. April 2016 als vom 1. Januar 2014
bis zum 31. Dezember 2016 für die vorstehenden Leistungen beitragsberechtigt.
II.
A liess am 19. Mai 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Beschluss vom 13. April 2016 insofern abzuändern, als auf eine
Befristung zu verzichten und sie demnach ab dem
1. Januar 2014 als beitragsberechtigt anzuerkennen sei; zudem sei der
Regierungsrat aufzufordern, seine Akten einzureichen,
und ihr anschliessend Frist anzusetzen, um ihre
Anträge bzw. Beschwerdebegründung gegebenenfalls zu ergänzen; schliesslich sei
vorsorglich festzustellen, dass die Beitragsberechtigung bis
31. Dezember 2016 nicht Streitgegenstand des Verfahrens
bilde, und der Regierungsrat
anzuweisen, den Leistungsauftrag weiterhin zu erfüllen, eventualiter die
aufschiebende Wirkung zu entziehen. Namens des Regierungsrats schloss die
Bildungsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 20./21. Juni 2016 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem A Einsicht in die von der Bildungsdirektion eingereichten Akten erhalten
hatte, hielt sie mit Stellungnahme
vom 14. Juli 2016 an ihren Anträgen fest. Die Bildungsdirektion
verzichtete am 11. August 2016 auf eine weitere
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Regierungsrats
etwa betreffend Beitragsberechtigung für Angebote der Berufsbildung nach
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 2 je lit. a, 19a
sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche
Massnahmen bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen
Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin
rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz
den angefochtenen Beschluss ohne Akten gefällt habe, die Beschwerdeführerin
vorgängig dazu nicht angehört worden und ihr schliesslich während der Beschwerdefrist
keine Akteneinsicht gewährt worden sei.
3.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen
relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die Behörden
die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen
(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit
Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Sodann haben zur
Erhebung eines Rechtsmittels legitimierte Parteien Anspruch auf Akteneinsicht
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG); die Behörden sind entsprechend zur
Aktenführung verpflichtet (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5, § 26a N. 7).
3.3
3.3.1
Die Bildungsdirektion weist darauf hin, dass die "entscheidrelevanten"
Akten nach der Beschlussfassung an die zuständige Direktion bzw. das zuständige
Amt zurückgesandt würden. Dies ist wohl so zu verstehen, dass der Regierungsrat
tatsächlich auf der Grundlage der dem Verwaltungsgericht eingereichten Akten
entschieden habe.
3.3.2
Bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs wird darauf hingewiesen, dass dem MBA,
bei dem sich die Akten befunden hätten, ein solches nicht bekannt sei. Das ist
indes nicht der Fehler der Beschwerdeführerin, sondern derjenige des
Beschwerdegegners, welcher nicht dafür besorgt war, das bei der Staatskanzlei
eingereichte Akteneinsichtsgesuch rechtzeitig an die intern zuständige Stelle
weiterzuleiten, damit die Beschwerdeführerin ihr Akteneinsichtsrecht noch vor
Ablauf der Beschwerdefrist hätte ausüben können. Der Vorwurf, der
Beschwerdegegner habe das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt,
ist damit begründet. Im Beschwerdeverfahren wurde dem dadurch Rechnung getragen,
dass der Beschwerdeführerin die Akten zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt
wurde, dazu Stellung zu nehmen.
3.3.3
Zur unterlassenen Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über
deren Beitragsberechtigung führt der Beschwerdegegner aus, die Anerkennung der
Beitragsberechtigung sei eine formelle Voraussetzung für die Gewährung von
Staatsbeiträgen, begründe hingegen noch keinen entsprechenden Anspruch. Der
angefochtene Beschluss habe deshalb weder neue Rechte noch Pflichten der
Beschwerdeführerin zum Gegenstand, weshalb eine Anhörung habe unterbleiben
können. Diese Auffassung ist offenkundig unzutreffend. Wie der Beschwerdegegner
selber ausführt, ist die Anerkennung der Beitragsberechtigung eine formelle
Voraussetzung, um überhaupt in den Genuss von Staatsbeiträgen zu kommen. Der
angefochtene Beschluss betrifft damit sehr wohl die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin,
weshalb diese dazu vorgängig hätte angehört werden müssen. Indem der
Beschwerdegegner dies unterliess, verletzte er den Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin beantragt
ausdrücklich, das Verwaltungsgericht solle trotz eingeschränkter Kognition in
der Sache entscheiden und die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz
zurückweisen. In diesem Sinn ist die Gehörsverletzung als im vorliegenden
Verfahren geheilt zu betrachten. Dem ist aber immerhin im Rahmen der
Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen, indem die Kosten nach dem
Verursacherprinzip teilweise der Vorinstanz auferlegt werden (§ 13
Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli 2014, 1C_41/2014, E. 7.3
mit Hinweisen).
4.
4.1 Strittig
ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner die Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin
bis 31. Dezember 2016 befristen durfte.
4.2 Gemäss
§ 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die
Dauer von längstens acht Jahren.
Der Kanton kann Dritte für Angebote der
berufsorientierten Weiterbildung mittels Leistungsvereinbarung finanziell
unterstützen, wenn daran ein besonderes öffentliches
Interesse besteht und die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden
(§ 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]). Im gleichen
Sinn kann der Kanton nach § 32 Abs. 2 EG BBG Dritte auch für Angebote
der allgemeinen Weiterbildung finanziell unterstützen. In beiden Fällen besteht
indes kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung; der Entscheid darüber
liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörden. Dieses Ermessen ist
pflichtgemäss, das heisst unter Beachtung des Willkürverbots, des
Gleichbehandlungsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten
öffentlichen Interessen auszuüben (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, § 26 Rz. 11; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 409).
4.3 Die
Vorinstanz begründet die Befristung der Beitragsberechtigung für Vorbereitungskurse
betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen damit, dass
der Bund voraussichtlich auf den 1. Januar 2018 eine direkte Ausrichtung
von Beiträgen an die Absolventinnen und Absolventen einführe; Voraussetzung sei
dabei, dass die Prüfung nach dem 1. Januar 2018 absolviert werde, weshalb
auch Personen in den Genuss der Unterstützung kämen, die im Jahr 2017 einen
Vorbereitungskurs besuchten. Um eine Doppelfinanzierung zu verhindern, sei
deshalb die Unterstützung durch den Kanton per Ende 2016 einzustellen; in
diesem Sinn sei denn auch die Leistungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin
per Ende 2016 gekündigt worden.
Der Bundesrat unterbreitete der
Bundesversammlung mit Botschaft vom 24. Februar 2016 unter anderem eine
Änderung des (eidgenössischen) Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10), gemäss welcher der Bund Absolventinnen und
Absolventen neu Beiträge leisten kann, die höchstens 50 Prozent der
anrechenbaren Kursgebühren decken (nArt. 56a BGG; BBl 2016, 3365).
National- und Ständerat haben diese Gesetzesänderung
am 9. Juni bzw. 12. September 2016 angenommen (AB NR 2016, 962 bzw. www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=37861);
die Schlussabstimmung über die Gesamtvorlage steht noch aus. Gemäss einem
Informationsblatt des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation
vom 24. März 2016 soll die subjektorientierte Subventionierung der
vorbereitenden Kurse am 1. Januar 2018 einsetzen, wobei der Bund
Zahlungsbestätigungen für Kurse mit Beginn ab dem 1. Januar 2017 bzw.
allenfalls sogar früher berücksichtigen werde (www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/themen/hbb/finanzierung/regelung-des-vollzugs.html).
Sollte die Gesetzesvorlage auch in
der Schlussabstimmung angenommen und tatsächlich am
1. Januar 2018 mit den vorgesehenen Ausführungsbestimmungen in Kraft
treten, bestünde die Gefahr einer doppelten Finanzierung durch die öffentliche
Hand, wenn der Kanton seine Leistungen nicht per Ende 2016 einstellte. Unter
diesen Umständen bestand ein sachlicher Grund dafür, die Beitragsberechtigung
der Beschwerdeführerin für Vorbereitungskurse betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen vorerst
nur bis Ende 2016 anzuerkennen.
4.4 Die
Befristung der Beitragsberechtigung für Kurse der allgemeinen Weiterbildung begründet
die Vorinstanz damit, dass am 1. Januar 2017 das Bundesgesetz über die
Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (AS 2016, 689 ff.) in Kraft trete;
diesbezüglich sei die konkrete Umsetzung festzulegen und zu koordinieren. Zudem
sei im Rahmen der "Leistungsüberprüfung 2016" vorgesehen, § 32
Abs. 2 EG BBG aufzuheben. In diesem Sinn hat der Regierungsrat dem
Kantonsrat am 29. Juni 2016 eine Änderung von § 32 Abs. 2 EG BBG
beantragt, die im Ergebnis dazu führte, dass die gesetzliche Grundlage für
finanzielle Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote Dritter wegfiele; gemäss
Weisung soll die Gesetzesänderung am 1. Januar 2017 in Kraft treten (ABl
2016-08-07 [Nr. 27]).
Bei Annahme der Vorlage und
Inkraftsetzung per 1. Januar 2017 fehlte es ab diesem Zeitpunkt demnach an
einer gesetzlichen Grundlage für finanzielle Unterstützungen von Angeboten der
allgemeinen Weiterbildung durch den Kanton. Eine solche ergibt sich auch nicht
direkt aus Art. 119 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 (LS 101), weil diese Bestimmung den Kanton und
die Gemeinden nur verpflichtet, die berufliche Weiterbildung zu fördern, die
Festlegung der einzelnen Fördermassnahmen jedoch dem Gesetzgeber überlässt und
damit insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf
Unterstützungsleistungen einräumt (Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 119 N. 6 und N. 12 ff.). Damit
besteht ein sachlicher Grund, um die Beitragsberechtigung für Angebote der allgemeinen
Weiterbildung vorerst bis Ende 2016 zu befristen.
4.5 Der
angefochtene Beschluss schliesst sodann nicht aus, dass der Beschwerdeführerin
bei einer Änderung der Sachlage – insbesondere wenn die vorgesehenen
Gesetzesänderungen im jeweiligen Parlament verworfen werden oder die
Inkraftsetzung erst später erfolgt – auch für das Jahr 2017 eine
Beitragsberechtigung zuerkannt werden könnte. Insofern wird auch dem
Verhältnismässigkeitsprinzip hinreichend Rechnung getragen.
4.6 Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich eine unzulässig Praxisänderung des Beschwerdegegners
rügt, verkennt sie, dass die Befristung eine Folge beabsichtigter Gesetzesänderungen
und nicht einer Praxisänderung des Regierungsrats ist.
Sodann verstösst der Regierungsrat mit
der vorläufigen Befristung der Beitragsberechtigung auch nicht gegen Treu und
Glauben. Die Leistungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner
sieht in Ziff. 3.1 Abs. 2 ausdrücklich eine
Kündigungsmöglichkeit per Ende eines Kalenderjahrs vor, wobei die
Kündigungsfrist zwölf Monate beträgt. Der Beschwerdegegner hat von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Leistungsvereinbarung in Bezug auf die
Finanzierung von Vorbereitungskursen für die
eidgenössische Berufsprüfung sowie höhere Fachprüfung und von Angeboten der allgemeinen Weiterbildung mit Schreiben vom 2. bzw.
16. Dezember 2015 fristgerecht per Ende 2016 gekündigt. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner mit diesem Vorgehen gegen Treu und
Glauben verstossen haben sollte. Im Gegenteil hatte die Beschwerdeführerin
damit frühzeitig Kenntnis von den sich abzeichnenden Gesetzesänderungen im
Bereich der Finanzierung der beruflichen und allgemeinen Weiterbildung.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang geltend macht, das MBA habe in den Kündigungsschreiben eine
Übergangsfinanzierung in Aussicht gestellt, und deshalb für das Jahr 2017
entsprechende Übergangsmassnahmen fordert, verkennt sie, dass nur die Frage der
Beitragsberechtigung bis Ende 2016 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses
ist, hingegen nicht die Frage, ob den privaten Anbieterinnen von
Vorbereitungskursen bzw. Kursen für allgemeine
Weiterbildung für das Jahr 2017 im Rahmen einer Übergangsmassnahme bzw. in
Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots Leistungen auszurichten seien. Solches
kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20a N. 9 ff., § 52 N. 11).
Entsprechend ist auch nicht zu prüfen, ob die Verweigerung solcher
Übergangsmassnahmen gegen Art. 11 BBG verstiesse.
Der Beschwerdeführerin steht es jedoch
frei, solche Leistungen beim Beschwerdegegner zu beantragen und eine
entsprechende Verfügung anschliessend im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu
lassen.
4.7 Demnach
hat der Regierungsrat, indem er die Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin
einstweilen nur bis Ende 2016 anerkannte, sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.
Bei diesem Ausgang braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die
Beschwerdeführerin nicht ohnehin bereits die Kündigungsschreiben vom
2. bzw. 16. Dezember 2015 hätte anfechten müssen, weil ihr bereits
wegen der damit ab dem 1. Januar 2017 fehlenden Leistungsvereinbarung
keine finanzielle Unterstützung mehr ausgerichtet werden könnte (vgl.
§§ 31 f. EG BBG je Abs. 2 Ingress).
5.
Aufgrund der vorinstanzlichen Verletzung
des rechtlichen Gehörs sowie des durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht entstandenen
zusätzlichen Aufwands sind die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip zu
1/3 dem Beschwerdegegner und im Übrigen ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83
lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.
Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,
kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 10'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu
1/3 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…