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Geschäftsnummer: VB.2016.00281  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.09.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Zustellfiktion bei Nichtbekanntgabe einer Adressänderung (E. 2.2). Nichteintreten wegen Säumnis des Beschwerdeführers mit der Kaution (E. 2.3).
 
Stichworte:
ADRESSÄNDERUNG
FRISTVERSÄUMNIS
KAUTIONSFRIST
NICHTEINTRETEN
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. 2 VRG
§ 65a Abs. 2 VRG
§ 138 Abs. 1 ZPO
§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO
§ 138 Abs. 3 lit. b ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00281

 

 

 

Verfügung

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 6. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

Beschwerdeführende 2 und 3 vertreten
durch den Beschwerdeführer 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 18. März 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A – eines hier niedergelassenen Ausländers – ab, der Landsfrau B zwecks Heiratsvorbereitung und anschliessenden Verbleibs in Begleitung des gemeinsamen heute 15-jährigen Sohns C die Einreise zu bewilligen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen – als Familiennachzug erstrebend aufgefassten – Rekurs von A, B und C dagegen mit Entscheid vom 9. Mai 2016 ab, soweit das Rechtsmittel wegen inzwischen erfolgter Trauung der ersteren beiden in der Heimat nicht gegenstandslos geworden war. Dieser Entscheid wurde dem Gattin und Sohn vertretenden A an die D-Strasse 01 in E zugestellt, welche Anschrift er der Rekursbehörde Anfang des laufenden Jahres wiederholt als seine Adresse genannt hatte.

III.  

Am 26. Mai 2016 überbrachte A dem Verwaltungsgericht in eigenem Namen und jenem von Gattin und Sohn eine Beschwerde dawider, wobei er als seine Adresse unverändert die D-Strasse 01 in E angab.

Eine Präsidialverfügung vom 31. Mai 2016 setzte verschiedene Fristen, nämlich einerseits A, B sowie C, weil Ersterer aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch Kosten schuldet und letztere beiden keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, unter Androhen des Nichteintretens eine 20-tägige zum Bezahlen einer Kaution von Fr. 2'060.-, anderseits Migrationsamt und Sicherheitsdirektion eine solche von 30 Tagen für eine Rechtsmittelantwort bzw. -vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 9./10. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Post hatte A die an die D-Strasse in E gesandte Kautionsanordnung am 3. Juni 2016 nicht aushändigen können, weil jener sich unter dieser Adresse nicht hatte ermitteln lassen. Gleich lief es später mit einem Versuch, ihm den Vernehmlassungsverzicht der Sicherheitsdirektion zuzustellen.

Am 23. Juni 2016 erschien A bei der Empfangsstelle des Gerichts und gab seine nunmehr rubrizierte neue Adresse an. Ferner erkundigten er sich, ob er seit Erheben der Beschwerde Post erhalten habe; er bekam die zutreffende Auskunft, das Gericht habe am 3. und 14. Juni 2016 versucht, Zustellungen an die von ihm in der Beschwerde verzeichnete Anschrift vorzunehmen, unter welcher er sich freilich nicht habe ermitteln lassen. Er ersuchte deshalb darum, ihm die Sendungen nochmals zuzuschicken. Hierauf schrieb ihm der zuständige Abteilungspräsident noch gleichentags, weil diese Sendungen als an der bislang angegebenen Adresse zugestellt gälten, verschicke man sie kein zweites Mal; sie könnten aber nach Voranmeldung am Gericht eingesehen werden. Eine Kautionsleistung ist bislang ausgeblieben. Am 29. Juni 2016 vereinbarte A mit der Abteilungskanzlei einen Termin für Akteneinsicht am Nachmittag des 7. Juli 2016.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.

Unter den weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert im Folgenden nur, wie es sich mit (der Rechtzeitigkeit) der Kaution(sleistung) verhalte.

2.  

2.1 Die Kautionierung stützt sich samt Androhen des Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. a und b VRG; sie entspricht im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint bezüglich Frist angemessen (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 23, 25, 27 ff., 39, 42, 46 ff., 50 und 52 ff.; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525, E. 3.1, und 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 2 Abs. 2).

2.2 Im Sinn des § 71 VRG findet auf verwaltungsrechtspflegerische Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f., ebenso zu den folgenden beiden Absätzen; Plüss, § 71 N. 8 in Verbindung mit § 10 N. 63). Die Zustellung etwa von Verfügungen geschieht laut Art. 138 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder sonst wie gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1), jene anderer Sendungen auch durch gewöhnliche Post (Abs. 4); sie ist im Fall des Abs. 1 erfolgt, wenn die Sendung von Adressatin oder Adressat bzw. einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, wobei Anweisungen vorbehalten bleiben, eine Urkunde Adressatin oder Adressat persönlich auszuhändigen (Abs. 2); zudem gilt sie gemäss Abs. 3 als erfolgt einerseits bei einem nicht abgeholten Einschreiben am siebten Tag nach dem missglückten Zustellversuch – das heisst, wenn der Postbote Adressatin oder Adressat nicht angetroffen und ihr oder ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt hat –, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a), anderseits bei persönlicher Zustellung am Tag einer Annahmeverweigerung, wenn die überbringende Person dies festhält (lit. b).

Mit einer Sendung zu rechnen ist bei einem bekanntermassen hängigen Verfahren, welches die Beteiligten verpflichtet, für die Zustellbarkeit etwa von Verwaltungsakten selbst dann noch zu sorgen, wenn die es leitende Behörde zuvor während mehrerer Monate nicht mehr gehandelt hat; eine Partei hat deshalb regelmässig ihre Post zu kontrollieren sowie unter allen Umständen allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus zu melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2013, Art. 138 ZPO N. 3 und 18; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 138 N. 6 ff.; VGr, 22. April 2013, VB.2013.00135, Ziff. III Abs. 2 sowie E. 2.1 und 2.2 Abs. 1 [unveröffentlicht auf www.vgrzh.ch] – 29. September 2015, VB.2015.00483, E. 4 – 17. März 2016, VB.2015.00772, E. 1.2 Abs. 3 [alles ebenso zum nächsten Absatz]; Reto Jenny in: Myriam Gehri/Michael Kramer, ZPO – Kommentar, Zürich 2010, Art. 138 N. 9; Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich etc. 2013, Art. 138 N. 9; Plüss, § 10 N. 86; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.1, und 23. Juli 2014, VB.2014.00282, E. 3 [Letzteres unpubliziert auf www.vgrzh.ch]; Lukas Huber in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 138 N. 52 f.).

Weiss eine Partei um ein hängiges Verfahren, darf die es leitende Behörde namentlich auch nach verwaltungsgerichtlicher Praxis annehmen, eine Zustellung könne an der von der Partei genannten Adresse erfolgen, sowie, wenn das wegen unterbliebener Mitteilung einer neuen Adresse nicht möglich ist, von einer Zustellfiktion ausgehen (Jenny, Art. 138 N. 11; Daniel Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, Zürich etc. 2012, S. 127; Nina Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N. 18 und 26; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich etc. 2013, S. 283; Plüss, § 10 N. 87), geschehe das nun gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (so Karl Spühler et al., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, S. 201; im Grundsatz eher befürwortend gleichermassen Huber, Art. 138 N. 69) oder Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO (so Wolfgang Ernst/Serafin Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/ St. Gallen 2013, N. 149; Staehelin, Art. 138 N. 11 [freilich etwas widersprüchlich]). Alsdann braucht es keinen zweiten Versuch einer Zustellung und gilt diese bei fehlender Ermittelbarkeit der Partei an deren bekanntgegebener Adresse als am Tag des ersten Versuchs daselbst vollendet (VGr, 2. April 2013, VB.2013.00107, Ziff. II Abs. 3 sowie E 2 Abs. 2; anders in einem ganz besonders, anders als hier gelagerten Fall BGr, 14. Juni 2016, 2C_139/2016, lit. B.c und E. 3 f.).

2.3 Im Sinn des eben Gesagten gilt die Kautionsverfügung als den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2016 zugestellt und lief die 20-tägige Frist für die Sicherheitsleistung am 23. nämlichen Monats ungenutzt ab. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 an letzterem Termin eine neue Adresse angab, unter welcher er sich offenbar erreichen lässt; denn diese kann erst für Sendungen ab dann Verwendung finden (VGr, 20. Januar 2016, VB.2015.00745, E. 2.2 [nicht über Internet einsehbar]).

Im Übrigen hätte selbst das nicht gebotene, aber erbetene nochmalige Zuschicken dieser Verfügung die Verspätung nicht mehr zu beheben erlaubt und hatte sich der Beschwerdeführer 1 damals bereits wieder vom Gericht entfernt, als die zuständige Abteilung von seinem Erscheinen erfuhr. Er wurde deshalb schriftlich auf das Recht auf Akteneinsicht verwiesen. Der hierfür vereinbarte Termin ist vor dem Endentscheid nicht abzuwarten.

Das Rechtsmittel ist mithin wegen Säumnis der Beschwerdeführenden mit der Kaution wie angedroht nicht an die Hand zu nehmen (vgl. Plüss, § 15 N. 58 ff.; VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 2 Abs. 2).

3.  

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG gilt es, die Gerichtskosten den drei gemeinsam Beschwerde Führenden unter solidarischer Haftung füreinander zu gleichen Teilen aufzuerlegen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65 sowie § 14 N. 6, 9, 11 und 16; VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 4.1 – 3. Dezember 2015, VB.2015.00494, E. 5 – 21. April 2016, VB.2015.00718, E. 13.1).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern (siehe auch Plüss, § 15 N. 66):

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 2 und 3 geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander zu je 1/3 auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5.    Mitteilung an…