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Geschäftsnummer: VB.2016.00284  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.10.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Es liegt kein wichtiger Grund für eine Aufenthaltsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geworden. Einerseits sind die erstmals im Rekursverfahren behaupteten Tätlichkeiten nicht erstellt, andererseits fallen weder der vom Ehemann vorgenommene Türschlosswechsel bzw. das Aussperren der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung noch das Anschwärzen bei der Behörde bereits unter den Gewaltbegriff von Art. 50 Abs. 2 AuG (E. 4.2). Die früheren Aussagen bzw. Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie ihr Aufenthalt im Libanon deuten nicht auf eine neue von den Familien oder des Ehemannes ausgehende Bedrohungssituation hin. Die diagnostizierte Angst und Depression kann auch im Libanon behandelt werden (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DEPRESSION
EHELICHE GEWALT
EHRENMORD
PRIVATGUTACHTEN
TRENNUNG
WICHTIGER GRUND
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 96 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00284

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1973, stammt aus dem Libanon. Zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer C, einem Cousin, reiste sie am 2. Mai 2014 in die Schweiz ein. Die Heirat erfolgte am 12. Juni 2014. Am 10. Juli 2014 erhielt sie vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis am 11. Juni 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.

B. Am 24. März 2015 teilte C der Einwohnerkontrolle mit, A reise am folgenden Tag zurück in den Libanon, weigere sich aber, sich abzumelden. Am 25. März 2015 trat A die Reise an. Mit Schreiben vom 13. April 2015 hielt C gegenüber dem Migrationsamt fest, seit dem 18. März 2015 nicht mehr mit A zusammenzuwohnen. Sein Ehewille sei erloschen.

A kehrte am 16. Mai 2015 in die Schweiz zurück. Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 teilte C dem Migrationsamt mit, A habe ihm gestanden, sich nur zum Schein mit ihm verheiratet zu haben, wobei sie die Scheinehe weiterhin aufrechterhalten wolle. Entsprechende Wiederholungen erfolgten mit Schreiben vom 27. Mai 2015, 11. Juni 2015 und E-Mail vom 18. Juni 2015. Unter anderem hielt er fest, selber im Auto schlafen zu müssen, A gehe einer Schwarzarbeit in einem Restaurant nach und wolle ihre Geschwister in die Schweiz holen.

Demgegenüber verneinte A mit Schreiben vom 28. Mai 2015, vom Ehemann getrennt zu leben. Die Differenzen hätten sich gelegt. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2015 hielt sie – nunmehr anwaltlich vertreten – fest, es sei trotz Krisensituation nicht von einer definitiven Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen. Auch habe sie keineswegs wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet, stamme sie doch aus einer traditionellen schiitischen Familie, weshalb die Ehe ein Bund für das Leben und nicht Mittel für einen anderen Zweck sei. Sodann sei sie ein reguläres Arbeitsverhältnis eingegangen.

Am 11. Juli 2015 wechselte C die Schlösser aus, sodass A nicht mehr in die Wohnung gelangen konnte. In der Folge wurde gegen C wegen Nötigung ermittelt. Am 17. September 2015 erging eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.

C. Am 21. August 2015 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. Oktober 2015 an. Das Migrationsamt ging dabei davon aus, die eheliche Gemeinschaft sei spätestens am 25. März 2015 aufgegeben worden und definitiv gescheitert. Auf die Angaben des Ehemannes, A habe nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet, wurde nicht weiter abgestellt. Einen Aufenthaltsanspruch von A aufgrund eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wie auch das Vorliegen eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG verwarf das Migrationsamt. Verneint wurde auch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 3 AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG.

Mit Urteil vom 28. August 2015 stellte das Bezirksgericht Dietikon fest, dass A und C seit dem 25. März 2015 getrennt lebten und ordnete zwischen den Parteien mit Wirkung ab 28. August 2015 die Gütertrennung an. Die Wohnung wurde samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens dem gesuchstellenden Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen. A erhob gegen das Urteil Beschwerde beim Obergericht. Gemäss Angaben von A wurde die Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2016 teilweise gutgeheissen und C trotz seines Wegzugs nach Frankreich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 21. August 2015 erhob A am 22. September 2015 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Sie machte nunmehr geltend, in den letzten Wochen vor der Trennung von ihrem Ehemann immer wieder heftig beschimpft, geschlagen, getreten und eingesperrt worden zu sein. Aus Rücksicht auf ihn sowie aus Angst vor den ausländerrechtlichen Folgen einer Trennung habe sie die Vorfälle nie bei der Polizei gemeldet. Erst als sie von ihrem Ehemann ausgesperrt worden sei und um ihre Habseligkeiten habe kämpfen müssen, sei ihr bewusst geworden, dass die Grenze des Zumutbaren längst überschritten sei und sie habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Es sei stossend, wenn ihr die Rücksichtnahme auf das Temperament ihres Partners sowie die ausländerrechtliche Vulnerabilität nun zum Verhängnis werden sollte. Im Verlauf des Rekursverfahrens reichte sie sodann ein Dokument ins Recht, wonach C im Libanon die Eintragung der Ehe im zivilen Register beantragt habe. Bei einer Rückreise in den Libanon stünde sie unter seiner Verfügungsgewalt und wäre ihm gemäss islamischem Recht zu Gehorsam verpflichtet.

Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 21. April 2016 abgewiesen. A wurde Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni 2016 angesetzt und es wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen.

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 24. Mai 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei in Aufhebung des Rekursentscheids das Migrationsamt anzuweisen, ihr unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 AuG. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2016 wurde A aufgefordert, ihre Mittellosigkeit detailliert nachzuweisen, dem sie am 13. Juni 2016 nachkam. Am 23. Juni 2016 übermittelte das Migrationsamt ein Schreiben von C, worin er unter anderem mitteilte, dass er in Basel wohne.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts ging keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Zwischen der Schweiz und dem Libanon besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte.

Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin unstreitig als gescheitert zu erachten ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG abstützen. Die Ehe hat zudem weniger als drei Jahre im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit a AuG bestanden, sodass ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls entfällt. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gegeben.

2.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht jedoch unabhängig von der Dauer der Ehe- oder Familiengemeinschaft ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können nach Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist.

2.3 Bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Ein wichtiger persönlicher und Anspruch auf Bewilligung auslösender Grund kann sich aus Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Dazu können etwa der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen gehören, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Da es dabei um nacheheliche Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände, die zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung. Hat der Aufenthalt nur kürzer gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen der ursprünglich aus der Ehe abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben (zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.4 Die in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten wichtigen persönlichen Gründe können schon je für sich allein, je nach Ausmass, genügen, um einen Anspruch auf Aufenthaltsverlängerung zu begründen.

2.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch psychische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.2).

2.4.2 Sodann kann die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland wichtiger persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1). Andererseits kann eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtung rechnen müssten (BGr, 21. Juli 2015, 2C_2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2).

2.5 Trotz des Untersuchungsgrundsatzes trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG; BGE 138 II E. 3.2.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr Ehemann sei nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon im Mai 2015 immer abweisender geworden, ohne Nachricht über längere Zeiträume verschwunden und habe sie wiederholt bei den Migrationsbehörden angeschwärzt. Gleichzeitig sei er extrem eifersüchtig gewesen, als sie am 1. Juni 2015 eine Arbeitsstelle angetreten habe, wo sie gemeinsam mit anderen Männern arbeite. Sie habe aber – nicht zuletzt aus religiösen und kulturellen Gründen – die Ehe aufrechterhalten wollen und sich weiterhin um eine gute Beziehung bemüht. Als er am 11. Juli 2015 ohne Vorwarnung die Schlösser der ehelichen Wohnung ausgewechselt und sie ohne Kleider, Geld oder Medikamente auf die Strasse gestellt habe, habe sie schlagartig ausziehen müssen. Sie sei vorerst in Frauenhäusern und Notschlafstellen untergekommen. Schliesslich sei sie von einer Bekannten aufgenommen worden, wo sie nun wohne.

Weiter hält sie fest, der Argumentation der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Ehemannes nicht die erforderliche Intensität der Oppression bzw. der körperlichen Gewalt aufweise und ihre Wiedereingliederung im Heimatland nicht gefährdet sei, könne nicht gefolgt werden. Der Ehemann trage offensichtlich eine kriminelle Energie und ein unberechenbares Gewaltpotenzial in sich. Im Jahr 2002 sei er zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, was ihr im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht bekannt gewesen sei. Die Art und Weise, wie er sie nach der Rückkehr aus dem Libanon auf die Strasse gestellt habe, zeuge von einem unberechenbaren und irrationalen Charakter. Auch das Obergericht habe ausgeführt, er sei nach Frankreich gezogen, um sich den Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen und habe ihn daher dennoch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Das Vorgehen des Ehemannes zeige eindeutig, dass er das Leben der Ehefrau mit allen Mitteln zu erschweren versuche.

Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe auf Betreiben des Ehemannes im Libanon im zivilen Register eingetragen sei. Damit stehe sie unter dessen Verfügungsgewalt und sei ihm zu Gehorsam verpflichtet. Sein Verhalten – in der Schweiz wolle er die Auflösung der Ehe erwirken, während er nach islamischem Recht unbedingt verheiratet sein wolle – lasse ebenfalls auf seinen rachesüchtigen und patriarchalischen Charakter schliessen. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass er im Fall ihrer Wegweisung auch von der Schweiz aus Gewalt über sie ausübe und ihr dadurch erheblichen – insbesondere psychischen – Schaden zufüge. Dass sie sich als Schiitin im Libanon von ihm trennen könnte, sei höchst zweifelhaft bzw. es sei unwahrscheinlich, dass das Scharia-Gericht einem Scheidungsbegehren ihrerseits gegen den Willen des Ehemannes stattgeben würde. Aller Wahrscheinlichkeit nach könnte auch der ihr vom Obergericht zugesprochene Unterhaltsbeitrag nicht durchgesetzt werden und sie wäre ohne finanzielle Mittel im Libanon ganz auf sich allein gestellt. Hier wäre sie durch den Schweizer Rechtsstaat vor dem gefährlichen und unberechenbaren Verhalten ihres Ehemannes geschützt und könnte dank ihrer Erwerbstätigkeit eine eigene Existenz aufbauen.

Sodann gehe aus dem aktuellen Arztbericht vom 11. Mai 2016 hervor, dass sie an Angst und Depressionen leide, da sowohl seitens ihrer Familie aus als auch der Familie des Ehemannes konkrete Drohungen gegen sie ausgesprochen worden seien. Sie habe damals die Ehe ohne die Zustimmung der Familien vollzogen und es drohe ihr die Rache der Familien wegen ihres treuwidrigen Verhaltens. Dies werde auch durch das Schreiben vom 4. Mai 2016 der von ihr konsultierten Anwältin im Libanon bestätigt. Ebenso gehe aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2004 hervor, dass der sogenannte Ehrenmord im Libanon nach wie vor verbreitet sei (vgl. Michael Kirschner, Libanon: "Ehrenmord", Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 26. Februar 2004, abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch). Auch gemäss Bericht des Australian Government Refugee Tribunal seien Frauen im Libanon nach wie vor der Gewalt ihrer Familien schutzlos ausgeliefert (vgl. Australian Government, Refugee Review Tribunal, Country Advice Lebanon, Lebanon – LBN39452 – Divordced Women – Muslim Women – Domestic Violence – State Protection, 4 November 2011, abrufbar unter www.ecoi.net).

Es lägen somit persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b (und sinngemäss wohl auch gemäss Abs. 2) bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Selbst wenn dies verneint würde, wäre ihre eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AuG zu erteilen, weil ihre persönlichen Interessen gegenüber den öffentlichen überwiegen würden.

3.2 Im Rekursentscheid wird festgehalten, die Ehegatten würden seit dem 25. März 2015 getrennt leben, weshalb nicht mehr mit der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung zu rechnen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Ehemann im Libanon die Beglaubigung des Ehevertrages verlangt habe. In der Stellungnahme vom 6. Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin kein Wort über die angeblich vorgefallene häusliche Gewalt verloren. Anlässlich der wegen des vom Ehemann vorgenommenen Türschlosswechsels durchgeführten polizeilichen Befragung vom 12. August 2015 habe sie angegeben, er habe ihre Sachen in den Keller gestellt. Seither wohne sie bei einer Bekannten. Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. August 2015 gehe damit übereinstimmend hervor, dass vor dem Kellerabteil zwei gefüllte Abfallsäcke mit Kleidern etc. vorgefunden worden seien. In der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin ebenfalls mit keinem Wort erwähnt, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Vielmehr habe sie gesagt, der Ehemann sei nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon ausgezogen. Bei einem Treffen im Juni 2015 habe er mitgeteilt, dass er nicht mehr in der ehelichen Wohnung leben wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht alleine sein und mit ihm zusammen sein wolle. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nur deshalb zu ihrer Bekannten begeben habe, weil sie keinen Zugang mehr zur ehelichen Wohnung gehabt habe und nicht, weil sie Schutz vor ihrem gewalttätigen Ehemann gesucht habe. Hinzukomme, dass die geltend gemachte physische Gewalt bzw. Oppression nicht derart schlimm gewesen zu sein scheine, dass sie sich ein Zusammenleben mit dem Ehemann nicht mehr hätte vorstellen können. Selbst wenn es zu einem gewissen Grad an Unterdrückung gekommen sein sollte, hätte es an der erforderlichen Intensität der unzulässigen Oppression bzw. körperlichen Gewalt gefehlt. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass sie dem Ehemann rund zwei Monate nach der Trennung mitgeteilt habe, nicht allein wohnen, sondern mit ihm zusammen sein zu wollen. Die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt (Schlagen, Treten, an den Haaren reissen, Beschimpfen, Einsperren) sei nicht nachgewiesen, sondern lediglich der Vorfall vom 11. Juli 2015 bzw. das Aussperren aus der ehelichen Wohnung.

Das Vorbringen, im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Libanon würde sie von ihrer Familie verstossen, sei nicht weiter belegt, sondern beschränke sich auf allgemein gehaltene Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Frauen im Libanon. Die Beschwerdeführerin habe sich letztmals vom 25. März bis am 16. Mai 2015 dort aufgehalten und sei mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ihres Heimatlandes noch bestens vertraut. Zudem lebe ihr Vater dort, was die Wiedereingliederung erleichtern dürfte. Im Heimatland habe sie als Buchhalterin gearbeitet und es sollte daher möglich sein, im angestammten Beruf wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen lasse sich unter den gegebenen Umständen auch nicht rechtfertigen. So habe die polizeiliche Einvernahme am 12. August 2015 mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen und sie habe ihre Deutschkenntnisse nicht belegt. Es bestehe auch kein Anlass, ihr den Aufenthalt nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu bewilligen.

4.  

Wie in Erwägung 1 festgehalten, ist im Folgenden zu prüfen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genügend festgestellt und die Beweiswürdigung korrekt vorgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang sind auch Parteiauskünfte, hier die Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu berücksichtigen bzw. zu würdigen (vgl. Regina Kiener, Bernhard Rütsche, Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich etc. 2015, Rz. 744 f.).

4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann getrennt leben und mit der Wiederaufnahme der Beziehung nicht zu rechnen ist.

4.2 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die geltend gemachte eheliche bzw. häusliche Gewalt als nicht erstellt erachtet hat. Zu Recht verwies sie auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Befragung vom 12. August 2015. Damals, nachdem sie also bereits getrennt vom Ehemann lebte, erwähnte sie keinerlei Gewalteinwirkungen seinerseits, so wie sie sie später erstmals in der Rekurseingabe vom 22. September 2015 vorbringen liess. Im Gegenteil führte sie aus, dem Ehemann anlässlich eines Treffens im Juni 2015 gesagt zu haben, nicht allein sein, sondern mit ihm zusammenleben zu wollen. Sie erachtete die Fortführung der Ehe demnach als zumutbar. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass in der rechtskundig verfassten Stellungnahme vom 6. Juli 2015 keinerlei Gewalteinwirkungen erwähnt wurden, steht den anderslautenden Behauptungen entgegen. Zudem ist im Polizeirapport, der in Zusammenhang mit dem Aussperren der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung erstellt wurde, festgehalten, sie habe keinen ängstlichen Eindruck gemacht und sehr emotionslos gewirkt. Am Abend des 11. Juli 2015 seien weder Tätlichkeiten noch Drohungen etc. jemals ein Thema gewesen.

Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die im Rekurs vorgebrachten Tätlichkeiten wie Treten, Schlagen, an den Haaren reissen und Einsperren, die der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin in der letzten Woche vor der Trennung begangen haben soll, werden denn auch nicht mehr näher erwähnt. Stattdessen wird allgemein auf die Eifersucht bzw. kriminelle Energie und das unberechenbare Gewaltpotenzial des Ehemannes verwiesen, unter anderem, weil er im Jahr 2002 zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, was die Beschwerdeführerin bei der Eheschliessung nicht gewusst habe. Dies taugt jedoch nicht zum Beweis der behaupteten Gewalttaten, ebenso wenig, dass er sie bei den Behörden angeschwärzt hat. Vielmehr ergibt sich aus den Akten wie ein roter Faden, dass sich der Ehemann, anders als die  Beschwerdeführerin, dem Zusammensein entziehen wollte und es vorzog, seinerseits die eheliche Wohnung zu verlassen, was sich letztlich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2015 deckt.

Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, der Ehemann habe sie ohne Kleider, Geld oder Medikamente am 11. Juli 2015 auf die Strasse gestellt, was seinen irrationalen Charakter offenbare. Sie habe vorerst in Frauenhäusern und Notschlafstellen unterkommen können. Damit setzt sie sich  teilweise in Widerspruch sowohl zur von der Polizei vor Ort effektiv angetroffenen Situation als auch zu den eigenen Aussagen. Aus dem Polizeirapport geht nämlich hervor, dass vor dem Kellerabteil zwei gefüllte Abfallsäcke mit Kleidern etc. standen. Auch war keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin in ein Frauenhaus oder eine Notschlafstelle gehe, sondern dass sie bei einer Bekannten unterkomme. Die Beschwerdeführerin hat denn auch anlässlich der Befragung vom 12. August 2015 ausdrücklich bestätigt, seit dem 11. Juli 2015 bei der Bekannten zu wohnen. Es liegen keinerlei Belege vor, wonach sie Frauenhäuser oder Notschlafstellen aufgesucht hätte.

Wie erwähnt, ist die Vorinstanz demnach unter richtiger und vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geworden ist. Einerseits sind die erstmals im Rekursverfahren behaupteten Tätlichkeiten nicht erstellt, andererseits fallen weder der vom Ehemann vorgenommene Türschlosswechsel bzw. das Aussperren der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung noch das Anschwärzen bei der Behörde bereits unter den Gewaltbegriff von Art. 50 Abs. 2 AuG. Inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt haben soll, ist nicht ersichtlich.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht eine starke Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung im Libanon im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG geltend. So habe der Ehemann im Januar 2016, nach Abschluss des Eheschutzverfahrens, die Ehe im Libanon beglaubigen lassen. Dieses widersprüchliche Verhalten lasse auf dessen rachesüchtigen, patriarchalischen Charakter schliessen, was ihr zusammen mit den Racheplänen der Familien bei der Rückkehr in den Libanon zum Verhängnis werden könne.

4.3.1 Der Eintrag des Ehevertrages im libanesischen Register erfolgte nach Angaben der Beschwerdeführerin, nachdem die Eheleute bereits getrennt lebten und vermag somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anspruch nach Art. 50 AuG wieder aufleben zu lassen (vgl. E. 2.3 am Ende). In der Schweiz wurde sodann das Getrenntleben gerichtlich geregelt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie sich scheiden lassen möchte. Jedenfalls hat sie in der Schweiz keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen. Insoweit deckt sich die Registrierung des Ehevertrages im Heimatland mit der Tatsache, dass die Ehe auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin nicht geschieden wurde. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Libanon wegen des Ehevertrages stark gefährdet ist.

4.3.2 Den Ausführungen, die Beschwerdeführerin könnte Racheplänen der Familien zum Opfer fallen, weil sie gegen deren Willen geheiratet habe, steht entgegen, dass sie sich vom 25. März 2015 bis am 16. Mai 2015 im Libanon bei ihrem Vater aufgehalten hat. Drohungen seitens der Familien waren jedenfalls damals kein Thema. Derartige Gefährdungen hat sie auch nicht anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2015 erwähnt. Dort führte sie auf die Frage, wie sie und ihr Ehemann sich kennenglernt hätten, aus, ihn schon seit ewig zu kennen. Er sei ein Familienangehöriger. Er sei auf Reisen und sie im Libanon gewesen. Er sei immer wieder in die Ferien in den Libanon gekommen. Dort hätten sie sich getroffen und so sei es dann dazu gekommen. Er sei der Sohn ihres Onkels seitens der Mutter, also ihr Cousin. Von Drohungen irgendwelcher Art und einer gegen den Willen der Familien erfolgten Heirat war keine Rede, dies auch, nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits voneinander getrennt lebten.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin reicht neu ein Schreiben ihrer Anwältin aus dem Libanon ins Recht. Es kann vorliegend offenbleiben, ob dieses vom 4. Mai 2016, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, oder vom 4. Mai 2015, wie in der Übersetzung (wohl versehentlich) festgehalten, datiert. Darin ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wegen ihres treuwidrigen Verhaltens mit dem Tod bedroht wäre und sie nur hier sicher sei.

Auch reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Arztes Dr. med. E, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2016 zu den Akten. Er legt dar, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. Mai 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung im Zusammenhang mit ihren Ängsten und innerer Unruhe, welche sich nach verbalen Drohungen wegen der Trennung im Oktober 2015 entwickelt hätten. Ihr gegenüber hätten beide Familien Drohungen ausgesprochen, da die Hochzeit ohne die Bewilligung beider Familien vollzogen worden sei und nicht lange gehalten habe. Da sie bereits hier in Angst und mit innerer Unruhe leben müsse, würde eine Ausweisung aus der Schweiz mit einer psychischen Dekompensation einhergehen. Zusätzlich würde diese Ausweisung ihr Leben gefährden.

Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf den bereits erwähnten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend "Ehrenmord" im Libanon und das Dokument aus dem Refugee Review Tribunal des Australian Government.

4.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass Parteigutachten bzw. Gutachten, die von Parteien eingereicht werden, lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, darf der Beweiswert indessen nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 148). Dementsprechend sind sowohl das Schreiben der libanesischen Anwältin als auch der Arztbericht vom 11. Mai 2016 im Rahmen des Gesamtkontextes zu würdigen.

4.3.5 Wie dargelegt, deuten die früheren Aussagen bzw. Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie ihr Aufenthalt im Libanon vom 25. März bis am 16. Mai 2015 gerade nicht auf eine neue von den Familien oder vom Ehemann ausgehende Bedrohungssituation. Daran ändern auch das kurz gehaltene Schreiben der Anwältin sowie das bereits genannte Gutachten der SFH betreffend "Ehrenmord" im Libanon und der Hinweis des "Australian Government Refugee Tribunal" nichts (siehe E. 3.1 am Ende). Insbesondere ist nicht näher dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihre Heimat landesweit und ohne Hilfe einer Bedrohung ausgesetzt wäre bzw. weshalb ihre Sicherheit nur in der Schweiz, wo sogar der Ehemann lebt, gewährleistet sein soll.

4.3.6 Der Arztbericht vom 11. Mai 2016 führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Im ärztlichen Schreiben können selbstredend nur die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausführungen bezüglich der behaupteten Bedrohungssituation im Libanon wiedergegeben werden. Die Diagnose "Angst und Depression gemischt reaktiv ICD-10 F4323" ist indessen nicht weiter infrage zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen aber selbst das Vorliegen einer mittelgradigen Depression und mit der Rückkehr ins Herkunftsland verbundene Selbstmordgedanken einer Rückkehrmassnahme nicht entgegen, solange die medizinische und anderweitige Betreuung sichergestellt ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Auch im Libanon stehen ärztliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass dem nicht so wäre. Wie im genannten Bundesgerichtsentscheid ausgeführt, sind die Schweizer Behörden gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.

4.4 Somit liegt kein wichtiger Grund für eine Aufenthaltsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG vor. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Frage der Durchsetzbarkeit der vom Obergericht zugesprochenen Unterhaltsbeiträge im Libanon einer Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin nicht entgegensteht. Abgesehen davon ist ihr zuzumuten, in ihrer Heimat – so wie in der Schweiz – berufstätig zu sein.

5.  

Diese Schlussfolgerung gilt aufgrund des Gesagten auch hinsichtlich des allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; der vorinstanzliche Entscheid liegt im pflichtgemässen Ermessen (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33).

Entsprechend ist das gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 AuG gestellte Eventualbegehren auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ebenfalls abzuweisen. Es kann auf die zutreffenden, ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist erst im Mai 2014 in die Schweiz eingereist und schon deswegen hier nicht tiefgreifend verwurzelt. Daran ändert auch ihre Tätigkeit in einem Restaurant nichts. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hat sie im Libanon gelebt, war dort berufstätig und hat schon bald nach ihrer Einreise in die Schweiz ihren Vater im Libanon besucht. Somit kann ihr die Rückkehr in die Heimat zugemutet werden kann. Hinsichtlich der auch in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedrohungssituation ist auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen (E. 4.3.2–4.3.6).

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ist trotz hinreichend nachgewiesener Mittellosigkeit wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 42 ff.).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …