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Geschäftsnummer: VB.2016.00288  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.05.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


[Berufsregelverletzungen]

Stellt ein Anwalt im Rahmen eines Willensvollstreckermandats den Erben bzw. dem Nachlass Aufwendungen in Rechnung, welche er persönlich zu tragen verpflichtet gewesen wäre, so liegt ein unkorrektes Verhalten bzw. eine Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA vor (E. 4.4.1 Abs. 3). Solches hat der Beschwerdeführer getan, indem er dem Nachlass Kosten aus einem gegen seine Mandatsführung gerichteten Beschwerdeverfahren belastete, obwohl dieses ergab, dass er als Willensvollstrecker säumig gewesen war (E. 4.4.2-4). Bei länger dauernden Willensvollstreckermandaten sind Anwälte (auch) gemäss Art. 12 lit. h BGFA zur periodischen, in der Regel jährlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über die ihnen anvertrauten Vermögenswerte verpflichtet (E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat einer Erbin für die Beurteilung des Stands des Nachlassvermögens wesentliche Bankunterlagen trotz wiederholter Aufforderungen erst nach anderthalb Jahren bzw. knapp einem Jahr zugestellt und ist damit seiner Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen (E. 5.2-4). Rechtsanwälte werden grundsätzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer Anwälte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden und können daher eigene Pflichtverletzungen regelmässig nicht mit dem (Fehl)Verhalten anderer rechtfertigen (E. 5.4.2 am Ende). Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet die Anwälte, ihre Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des geschuldeten Honorars bzw. ihre bisher getätigten Aufwendungen zu orientieren (E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat wiederholt trotz unmissverständlicher Aufforderung nicht rechtzeitig und/oder nicht genügend detailliert über seine Aufwendungen Auskunft gegeben (E. 6.2 f.). Die ausgesprochene disziplinarische Massnahme (eine Busse von Fr. 2'000.-) erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als rechtsverletzend (E. 7).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
BERUFSREGELN
RECHENSCHAFTSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. I BGFA
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 12 lit. h BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00288

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. Oktober 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A wurde vom am 12. Februar 2007 verstorbenen C als Willensvollstrecker eingesetzt. Als Erbinnen hinterliess C seine überlebende Ehefrau D sowie zwei Töchter aus einer früheren Ehe.

B. D beanstandete wiederholt die Führung des Willensvollstreckermandats durch A: Mit Verfügung vom 7. April 2011 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts E eine Beschwerde von D gegen den Willensvollstrecker vom 24. Juni 2010 teilweise gut und wies A an, D "innert zwanzig Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung sämtliche den Nachlass […] betreffenden Konto- und Depotauszüge per 31.12.2008 und 31.12.2009 zukommen zu lassen" und ihr "mindestens jährlich unaufgefordert die den Nachlass […] betreffenden Konto- und Depotauszüge zukommen zu lassen". Auf eine zweite Beschwerde von D vom 24. Dezember 2011 hin wurde A vom Einzelrichter des Bezirksgerichts E mit Verfügung vom 14. Mai 2013 unter Strafandrohung angewiesen, D über verschiedene Vorgänge Auskunft zu erteilen und unter Zustellung entsprechender Bankbelege verschiedene Honorarbezüge zu erläutern. Mit Beschluss vom 29. August 2013 wies das Kantonsgericht F eine von A gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 erhobene Beschwerde ab und bestätigte jene. Am 17. Juli 2015 erhob D ein weiteres Mal Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Gleichentags erstattete sie gegen A Strafanzeige und beantragte die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft G verfügte am 1. Oktober 2015, eine Strafuntersuchung werde nicht eröffnet. D erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am 8. Oktober 2015 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich.

C. Am 25. August 2015 hatte D bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts (im Folgenden: "Aufsichtskommission") eine Anzeige einreichen und beantragen lassen, gegen A sei ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, und dieser sei für seine fehlbaren Handlungen und Unterlassungen angemessen zu disziplinieren. D gelangte am 3. September 2015 mit einer weiteren Eingabe an die Aufsichtskommission. Diese eröffnete am 1. Oktober 2015 zufolge der Verzeigung vom 25. August 2015 und deren Ergänzung vom 3. September 2015 ein Disziplinarverfahren gegen A; erwägungsweise hielt sie fest, aufgrund der ihr eingereichten Unterlagen bestehe in mehreren – nachfolgend konkret umschriebenen – Fällen ein hinreichender Verdacht einer Berufsregelverletzung, weshalb in den aufgeführten Punkten ein Disziplinarverfahren zu eröffnen sei. Mit Bezug auf weitere Vorwürfe von A werde zumindest derzeit kein Disziplinarverfahren eröffnet.

Mit Beschluss vom 7. April 2016 bestrafte die Aufsichtskommission A wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln im Sinn des Art. 12 lit. a, h und i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 2'000.-, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 3'000.- im Umfang von zwei Dritteln und sprach ihm keine Entschädigung zu.

II.  

A führte am 23. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei die gegen ihn verhängte disziplinarische Massnahme unter Entschädigungsfolge aufzuheben, eventualiter auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, subeventualiter durch eine Verwarnung oder einen Verweis zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte er, es seien "soweit notwendig" die Akten des laufenden Strafverfahrens sowie des beim Bezirksgericht E rechtshängigen Beschwerdeverfahrens beizuziehen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 8./10. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG, LS 215.1) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 BGFA sowie § 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeit mit einem Streitwert nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers, sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist jedoch kein Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. VGr, 10. September 2015, VB.2015.00242, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt, "soweit notwendig" seien die Akten zweier laufender Verfahren vor einem Bezirksgericht bzw. dem Obergericht beizuziehen. Wie sich noch zeigen wird (hinten 4 ff.), erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einem Beizug weiterer Akten durch das Verwaltungsgericht (und ebenso von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin) abgesehen werden kann.

3.  

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Berufsregelverletzungen betreffen sein Verhalten in Zusammenhang mit der Ausübung eines Willensvollstreckermandats. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, beanspruchen die Berufsregeln des Art. 12 BGFA vorliegend auch für diese Tätigkeit Geltung; auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.  

4.1 Nach der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Regel beschlägt nicht nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft, sondern auch ihre Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit – in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II 270 E. 3.2; Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz, BBl 1999, 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 12).

4.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA vor, weil er Honorarforderungen einer Anwaltskanzlei, welche ihn im ersten in Zusammenhang mit seinem Amt als Willensvollstrecker stehenden Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E vertreten habe, sowie die ihm von Letzterem auferlegten Gerichtskosten zu Unrecht aus dem Nachlass beglichen habe:

Sie erwägt im Wesentlichen, das fragliche Rechtsmittel gegen die Amtsführung des Beschwerdeführers sei am 24. Juni 2010 beim Bezirksgericht E erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Vertreter am 2. September 2010 eine Beschwerdeantwort und am 29. November 2010 eine Duplik einreichen lassen. Bereits am 19. Juli 2010 habe er eine erste Akontorechnung der ihn vertretenden Kanzlei über Fr. 5'380.- sowie am 1. Oktober 2010 eine zweite Akontorechnung in der Höhe von Fr. 6'456.- aus einem Konto der Erbengemeinschaft beglichen. Die fraglichen Belastungen des Nachlasskontos habe der Beschwerdeführer damit schon zu einem Zeitpunkt vorgenommen, da das Bezirksgericht über die Beschwerde noch gar nicht entschieden gehabt habe. Über dasselbe Nachlasskonto habe der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 auch die ihm mit Verfügung vom 7. April 2011 (anteilsmässig) auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 900.- beglichen. Während des zweiten Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksgericht E habe der Beschwerdeführer klargestellt, dass er in einer an den Nachlass gerichteten Akontorechnung vom 17. Dezember 2011 "freibleibend und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" eine provisorische Gutschrift für die dem Nachlass am 19. Juli und 1. Oktober 2010 belasteten Akontorechnungen vorgenommen habe.

Die dem Willensvollstrecker anlässlich eines Verfahrens vor der Aufsichtsinstanz entstandenen Kosten seien vom Nachlass bzw. den Erben nur insoweit zu tragen, als dieser sich im fraglichen Verfahren gegen unberechtigte Angriffe habe verteidigen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E indes mitnichten nur gegen ungerechtfertigte Angriffe verteidigen müssen. Vielmehr habe dieses Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker in mehreren Punkten säumig gewesen sei, weshalb das Bezirksgericht mit Verfügung vom 7. April 2011 verschiedene Anweisungen an ihn erlassen habe. Es sei wohl richtig,  dass auch gewisse Begehren von A abgewiesen oder gegenstandslos geworden seien. Die Gegenstandslosigkeit sei allerdings darauf zurückzuführen gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerdeantwort – und damit erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens – der Aufforderung zur Herausgabe von Rechnungen nachgekommen sei. Wegen seiner Säumigkeit seien dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt worden und sei ihm eine Parteientschädigung verwehrt geblieben. Nachdem das Bezirksgericht E dem Beschwerdeführer gerade keine Parteientschädigung zugesprochen habe, gehe es – auch bei teilweisem Obsiegen des Willensvollstreckers – nicht an, dass dieser den Entscheid umgehe, indem er seinen Aufwand dem Nachlass belaste. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, gegen die Verweigerung der Parteientschädigung ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn er damit nicht einverstanden gewesen sei.

4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe viele Honorarrechnungen für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker zwar detailliert erstellt, indes noch nicht vom Nachlass bezogen, weshalb er stets über eine Verrechnungsforderung im Rahmen von Fr. 10'000.- bis Fr. 40'000.- verfügt habe. Schon aus diesem Grund gehe es nicht an, ihm eine Berufsregelverletzung vorzuwerfen, weil er "trotz" seines hohen Verrechnungsguthabens vorläufig einige Rechnungen mit seinem Guthaben verrechnet habe. Auch habe er seine Rechtsvertretungskosten im Rahmen seines Obsiegens ohne Weiteres dem Nachlass belasten dürfen. Schliesslich habe es einem einwandfreien Vorgehen entsprochen, dass er die ihm angefallenen Rechtsvertretungskosten vor dem Entscheid des Bezirksgerichts E "einstweilen" mit seinen offenen Honorarforderungen "verrechnet" habe, zumal er, nachdem das Bezirksgericht E "wider Erwarten" zum Schluss gekommen sei, er habe sich entgegen seiner festen Ansicht "nur zum (grossen) Teil" gegen ungerechtfertigte Angriffe verteidigen müssen, und ihm einen Teil der Prozesskosten auferlegt habe, die dem Nachlass einstweilen belasteten Rechtsvertretungskosten just mit seiner nächsten Rechnungsstellung auf eigene Initiative hin vollständig zurückvergütet habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehe es nicht an, dass ein Willensvollstrecker die Kosten eines in Zusammenhang mit seiner Amtsführung stehenden Prozesses einstweilen selbst zu tragen habe; dies würde darauf hinauslaufen, dass der Willenstrecker "vorschusspflichtig" würde und das finanzielle Risiko einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses tragen müsste.

4.4 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:

4.4.1 Der Willensvollstrecker hat für seine Tätigkeit gemäss Art. 517 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) Anspruch auf angemessene Entschädigung. Führt er als Anwalt einen Prozess für den Nachlass, so hat er neben der angemessenen Willensvollstreckervergütung Anspruch auf eine separate Entschädigung. Die Prozesskosten gehen bei Nachlassstreitigkeiten, das heisst in Aktiv- und Passivprozessen, die der Willensvollstrecker zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses führt, zu Lasten des Nachlasses. Dazu gehören alle erbrechtlichen Prozesse, die von ihm geführt werden können oder müssen, einschliesslich Ungültigkeitsklagen betreffend Bestand, Inhalt oder Umfang seiner Einsetzung oder Aufgabe. Obwohl es um seine persönliche Stellung geht, prozessiert er nicht in eigenem Interesse, sondern zur Vollstreckung des erblasserischen Willens. Im Gegensatz dazu gehen bei Streitigkeiten um die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Willensvollstreckers die Prozesskosten zu seinen Lasten, soweit sie ihm auferlegt werden (zum Ganzen BGE 129 V 113 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die dem Willensvollstrecker anlässlich eines Verfahrens vor der Aufsichtsinstanz entstandenen Kosten sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Nachlass bzw. den Erben nur insoweit zu tragen, als sich der Willensvollstrecker gegen unberechtigte Angriffe verteidigen musste (BGr, 3. September 2001, 2P.139/2001, E. 5 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ergibt sich indessen vor der Aufsichtsinstanz bzw. den nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen, dass der Willensvollstrecker säumig war, so gehört das Führen des Aufsichtsverfahrens nicht zur ordnungsgemässen Nachlassabwicklung. Die dem Willensvollstrecker entstandenen Kosten stellen diesfalls keine bei der Honorarabrechnung berücksichtigungsfähigen Auslagen dar.

Stellt ein Anwalt im Rahmen eines Willensvollstreckermandats den Erben bzw. dem Nachlass Aufwendungen in Rechnung, welche er persönlich zu tragen verpflichtet gewesen wäre, so liegt ein unkorrektes Verhalten bzw. ein Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA vor (vgl. BGr, 3. September 2001, 2P.139/2001, E. 3 Abs. 4).

4.4.2 D verlangte im (ersten) Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E, der Beschwerdeführer sei unter Strafandrohung anzuweisen, verschiedene Honorarrechnungen hinsichtlich der konkreten Verrichtungen und/oder des hierfür benötigten Zeitaufwands zu detaillieren, keine Honorar- oder Spesenbezüge (für sich selbst) aus dem Nachlass vorzunehmen, ohne den Erbinnen zumindest gleichzeitig eine volldetaillierte Rechnung vorzulegen, ihr sämtliche den Nachlass betreffenden Konto- und Depotauszüge per Ende 2008 und 2009  zukommen zu lassen sowie ihr sämtliche den Nachlass betreffenden Konto- und Depotauszüge ab 31. März 2010 mindestens vierteljährlich unaufgefordert zukommen zu lassen. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts E hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 7. April 2011 teilweise gut und wies den Beschwerdeführer an, D "innert zwanzig Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung sämtliche den Nachlass […] betreffenden Konto- und Depotauszüge per 31.12.2008 und 31.12.2009 zukommen zu lassen" und ihr "mindestens jährlich unaufgefordert die den Nachlass […] betreffenden Konto- und Depotauszüge zukommen zu lassen". Der Antrag betreffend Detaillierung bestimmter Honorarrechnungen wurde als "gegenstandslos" abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer "mit der Beschwerdeantwort der beantragten Detaillierung […] nachgekommen" sei; die weiteren Begehren wurden abgewiesen. Dabei erwog der Einzelrichter, der Willensvollstrecker sei bei längerdauernden Mandaten berechtigt, zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu beziehen, aber gleichzeitig verpflichtet, in der Regel jährlich Bericht über die Leistungen und die bezogene Entschädigung zu erstatten. Es bestehe daher keine Veranlassung, den Willensvollstrecker zusätzlich zu verpflichten, bei jedem Akontobezug bzw. unterjährig Rechenschaft über Leistungen und Zeitaufwand abzulegen.

4.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer im hier interessierenden Verfahren vor der Aufsichtsinstanz gegen ungerechtfertigte Angriffe hätte verteidigen müssen: Vielmehr wurde sämtlichen auf Auskunftserteilung gerichteten Begehren grundsätzlich stattgegeben bzw. eine damit in Zusammenhang stehende Auskunftspflicht des Beschwerdeführers zumindest in der Sache bejaht. Die Vorinstanz kommt daher zu Recht zum Schluss, das Beschwerdeverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten bzw. in einem Ausmass säumig gewesen sei, das es ihm verwehrt habe, den ihm in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand dem Nachlass zu belasten. Daher erübrigt es sich auch, die genaue Höhe dieser Kosten beweismässig festzustellen. Dass der Beschwerdeführer selber der Auffassung gewesen sein mag (und wohl noch immer ist), sich überwiegend gegen ungerechtfertigte Angriffe zur Wehr gesetzt zu haben, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsvertretungskosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen und hätte diese nicht dem Nachlass belasten dürfen. Solches gilt sodann für die ihm vom Bezirksgericht E mit Verfügung vom 7. April 2011 auferlegten Gerichtskosten.

4.4.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe gegenüber dem Nachlass stets über ein "Verrechnungsguthaben" verfügt und deshalb seine Rechtsvertretungskosten Ersterem belasten dürfen bzw. die Rechtsvertretungskosten mit seinen Akontoforderungen gegen den Nachlass verrechnen dürfen, überzeugt schon deshalb nicht, weil es an der Gegenseitigkeit der damit angesprochenen Forderungen (nämlich jener des Beschwerdeführers gegen den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft auf Entschädigung seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker und der Honorarforderung seines [des Beschwerdeführers] Vertreters gegen ihn selbst) fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]; ferner Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, N. 3210). Im Übrigen stellte in der vorliegenden Konstellation selbst eine Verpflichtung von D zur Leistung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer – was freilich vom Bezirksgericht E gar nicht angeordnet wurde – keine verrechenbare Forderung dar und ist eine "einstweilige" bzw. vorläufige Verrechnung grundsätzlich nicht möglich (vgl. Art. 124 Abs. 2 OR).

Das Bestreben des Beschwerdeführers, seine Rechtsvertretungskosten zumindest teilweise aus dem Nachlass ersetzt zu bekommen, läuft sodann – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – im Ergebnis auf eine Umgehung des am 7. April 2011 verfügten Kostenentscheids hinaus, mit welchem dem Beschwerdeführer das Zusprechen einer Parteientschädigung gerade verwehrt wurde.

Was das sinngemässe Vorbringen der Beschwerde angeht, wonach ein Willensvollstrecker die aus gegen seine Amtsführung gerichteten Verfahren entstehenden Kosten jedenfalls während der Verfahrensdauer aus dem Nachlass begleichen dürfe, läuft dieses mindestens im vorliegenden Fall ins Leere: Selbst wenn es sich so verhielte, wäre der Willensvollstrecker jedenfalls gehalten, nach einem für ihn nachteiligen Entscheid der Aufsichtsinstanz bzw. der Rechtsmittelbehörde diese Kosten umgehend zurückzuvergüten. Die hier infrage stehende Verfügung datiert vom 7. April 2011, wurde gleichentags versandt und nicht angefochten. Noch am 19. November 2011 – mithin rund sieben Monate später – erklärte der Beschwerdeführer wohl auf entsprechende Rückfrage von D bzw. deren Vertreters, er werde die in Zusammenhang mit den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Belastungen "prüfen" und "mit der nächsten Akontorechnung" in Abzug bringen. Er hat damit keineswegs innert angemessener Frist oder wie geltend gemacht "aus eigener Initiative" eine Bereinigung oder Rückvergütung vorgenommen.

4.5 Nach dem Gesagten verletzte der Beschwerdeführer dadurch, dass er ihm aus dem (ersten) Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E erwachsende Rechtsvertretungskosten und die ihm mit Verfügung vom 7. April 2011 auferlegten Gerichtskosten dem Nachlass belastete, seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn des Art. 12 lit. a BGFA.

5.  

5.1 Gemäss Art. 12 lit. h BGFA bewahren Anwältinnen und Anwälte die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Diese Bestimmung umfasst auch die Pflicht der Rechtsanwältinnen und -anwälte, ihnen anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 152, auch zum Folgenden). Ist mit der Führung eines Mandats eine Vermögensverwaltung verbunden, so hat der Anwalt bzw. die Anwältin der Klientschaft periodisch hierüber Rechenschaft abzulegen (Alexander Brunner et al., Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 167). Bei einem länger dauernden Willensvollstreckermandat sind Anwältinnen und Anwälte zur periodischen, in der Regel jährlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung verpflichtet (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 429).

5.2 Die Beschwerdegegnerin legt dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 lit. h BGFA zur Last, weil er seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung trotz zahlreicher Aufforderungen nur verspätet nachgekommen sei. So habe er erstmals am 16. Dezember 2009 angeforderte Bankauszüge des Jahres 2008 D (zusammen mit jenen des Jahres 2009) erst am 25. Mai 2011 – und damit knapp anderthalb Jahre nach erster Aufforderung – zugestellt. Dabei habe er auch die ihm vom Bezirksgericht E mit Verfügung vom 7. April 2011 angesetzte Frist nicht eingehalten. Die Bankauszüge per Ende 2010 habe der Beschwerdeführer D erst am 2. November 2011 und wiederum nach mehrfacher Mahnung zugestellt, obwohl er die fraglichen Kontoauszüge bereits Monate zuvor erhalten habe und ihm wiederholt erläutert worden sei, dass D auf diese Unterlagen für ihre eigenen Steuererklärungen dringend angewiesen sei.

5.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsvertreter von D habe ihn seit jeher und namentlich zwischen Januar 2010 und Mai 2011 mit Dutzenden von Herausgabebegehren überschwemmt, sodass das vernünftige Mass der brieflichen Beantwortung dieser Anfragen längst überschritten gewesen sei und "längst kein Recht mehr" auf briefliche Zustellung der Unterlagen bestanden habe. Er habe den Rechtsanwalt von D aufgefordert, die strittigen Unterlagen vor Ort einzusehen und/oder zu kopieren, was dieser ebenso abgelehnt habe wie ein klärendes Gespräch. Was die Bankauszüge der Jahre 2008 und 2009 angehe, so habe ihn der Vertreter von D am 16. Mai 2011 über die eingetretene Rechtskraft der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 7. April 2011 informiert. Die Bankauszüge habe er D danach am 25. Mai 2011 bzw. innert sieben Arbeitstagen zukommen gelassen; eine Verletzung des Art. 12 lit. h BGFA könne darin nicht erblickt werden. Auch für die ihm vorgeworfene verspätete Zustellung der Bankunterlagen des Jahres 2010 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rechtsvertreter von D verantwortlich. Da das Bezirksgericht E in seiner Verfügung vom 7. April 2011 keinen exakten Termin für die Übergabe der Kontoauszüge 2010 festgehalten habe, sei es ohnehin ihm überlassen gewesen, wann er (im Verlaufe des Jahres 2011) die Kontoauszüge zustelle.

5.4  

5.4.1 Ein Willensvollstrecker untersteht der auftragsrechtlichen Bestimmung über die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR (Hans Künzle, Berner Kommentar, 2011, Vorbemerkungen zu Art. 517–518 OR N. 27); er hat entsprechend auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Abs. 1) und Abrechnung zu erstatten. Die Abrechnung muss eine sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des Willensvollstreckers ermöglichen (vgl. Rolf Weber, Basler Kommentar, 2015, Art. 400 OR N. 8). Weil die Abrechnung Aufschluss darüber zu geben hat, dass der Auftrag fremdnützig und haushälterisch ausgeführt worden ist, hat sie regelmässig schriftlich und unter Übergabe der sachgerechten Belege zu erfolgen (Weber, Art. 400 OR N. 7). Bei länger dauerndem Mandat hat der Willensvollstrecker den Erben einen jährlichen Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses zu erstatten (Martin Karrer et al., Basler Kommentar, 2015, Art. 518 ZGB N. 17). Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass der Willensvollstrecker seiner Auskunftspflicht gegenüber den Erben zunächst in mündlicher Form genügen kann (vgl. Künzle, Art. 517–518 ZGB N. 220 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Soweit notwendig, können Erben indes auch weiter gehende Leistungen wie etwa Einsicht oder die Abgabe von Kopien verlangen.

5.4.2 Gegenstand der Auskunftspflicht des Willensvollstreckers ist in erster Linie die laufende Erbteilung, insbesondere der Stand des Nachlasses und die bisherige Tätigkeit des Willensvollstreckers (Künzle, Art. 517–518 ZGB N. 219 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass er als Willensvollstrecker verpflichtet war, D Auskunft über den Stand des Nachlassvermögens zu geben bzw. ihr Einsicht in die fraglichen Auszüge von Nachlasskonten zu geben. Bankauszüge von zum Nachlassvermögen gehörigen Konten und Depots sind offensichtlich geeignet und wesentlich zur Beurteilung des Standes des Nachlasses, sodass die Erben gerade bei länger dauernden Willensvollstreckermandaten regelmässig erwarten dürfen, mit den entsprechenden Unterlagen jedenfalls auf Ersuchen hin bedient zu werden (so entgegen der Beschwerde hinsichtlich der hier interessierenden Konto- und Depotauszüge der Jahre 2008 bis 2010 im Ergebnis auch das Bezirksgericht E in seiner Verfügung vom 7. April 2011). Dass der Rechtsanwalt von D vom Beschwerdeführer zahlreiche weitere Auskünfte und/oder die Herausgabe zahlreicher anderer Unterlagen verlangt haben mag, befreite den Beschwerdeführer entgegen seinem sinngemässen Vorbringen nicht davon, grundlegenden Auskunfts- und Informationspflichten (weiterhin) nachzukommen. Ebenso wenig "verwirkte" dadurch der Anspruch der Erben bzw. hier von D auf Abgabe grundlegender Unterlagen wie die hier infrage stehenden. Der Beschwerdeführer scheint sodann zu verkennen, dass er D (und den weiteren Miterbinnen) gegenüber von Gesetzes wegen auskunftspflichtig war und die Pflicht zur Herausgabe der verlangten Bankbelege mithin nicht erst durch die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichts E statuiert wurde. Insofern ist mit Bezug auf die Beurteilung einer Berufsregelverletzung nicht massgeblich, ob er die ihm zur Zustellung der Konto- und Depotauszüge vom Bezirksgericht E gesetzte Frist eingehalten hat oder nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwägt, kam der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht durch die Zustellung der Bankunterlagen der Jahre 2008 und 2009 knapp anderthalb Jahre nach entsprechender Aufforderung nicht rechtzeitig bzw. korrekt nach. Dass er dabei überdies die vom Bezirksgericht E verfügte Frist nicht einhielt, begründet entsprechend keine Berufsregelverletzung, sondern erhöht deren Schwere. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht selbst hätte Klarheit über den Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 7. April 2011 verschaffen oder wenigstens den Versand der ihm längst vorliegenden Unterlagen umgehend hätte vornehmen können, nachdem er über die eingetretene Rechtskraft informiert worden war, sondern hierfür weitere sieben Arbeitstage benötigte.

Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Bankunterlagen des Jahres 2010 sinngemäss geltend macht, eine jedenfalls noch im Lauf des Jahres 2011 erfolgte Zustellung habe als rechtzeitig zu gelten, scheint er wiederum zu verkennen, dass er von Gesetzes wegen zur Auskunftserteilung innert angemessener Frist verpflichtet war. Üblicherweise werden per Ende eines Kalenderjahres erstellte Konto- und Depotauszüge im Januar des Folgejahres an die Bankkunden versandt. Es ist somit davon auszugehen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er die fraglichen Dokumente lange vor dem Versand an den Rechtsvertreter von D in seinem Besitz hatte. Eine Zustellung dieser Unterlagen erst im November 2011 kann nicht mehr als fristgerecht betrachtet werden. Der Beschwerdeführer stellte D (und den Miterbinnen) im Übrigen am 25. Mai 2011 selbst in Aussicht, sie würde(n) die Bankauszüge für das Jahr 2010 "in Kürze" erhalten. Der Rechtsvertreter von D forderte ihn daraufhin auf, die Zustellung bis zum 17. Juni 2011 vorzunehmen. Ein sachlicher Grund dafür, dass der Beschwerdeführer D erst am 2. November 2011 mit den gewünschten Unterlagen bediente, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerde lässt sich weiter der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 7. April 2011 nicht entnehmen, der Beschwerdeführer könne nach Belieben bis zu (fast) einem Jahr mit dem Versand der Bankunterlagen zuwarten. Zwar trifft es zu, dass die entsprechende Anweisung, der Beschwerdeführer habe D "mindestens jährlich unaufgefordert die den Nachlass […] betreffenden Konto- und Depotauszüge zukommen zu lassen", keine Frist dafür setzt, bis wann dies jeweils zu geschehen habe. Solches unter Angabe eines bestimmten Termins festzuhalten, war denn auch nicht erforderlich, nachdem die Auskunftserteilung stets innert angemessener bzw. nach den Erwägungen des Bezirksgerichts "innert üblicher Frist" zu erfolgen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, vermag sich der Beschwerdeführer auch dadurch nicht zu entlasten, dass er dem Rechtsvertreter von D angeboten haben mag, die Unterlagen bei ihm abzuholen oder zu kopieren. D hatte – wie auch das Bezirksgericht E unmissverständlich festgehalten hatte – Anspruch darauf, dass der Beschwerdeführer ihr diese grundlegenden Unterlagen zukommen lasse, und dem Beschwerdeführer war bekannt, dass sie bzw. ihr Vertreter auf der  Zustellung beharrte.

An dieser Stelle ist schliesslich festzuhalten, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte grundsätzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer Anwälte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden werden. Sie können daher eigene Pflichtverletzungen regelmässig nicht mit dem (Fehl-)Verhalten anderer rechtfertigen. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daher sinngemäss vor, sie hätte das Verhalten von D und/oder ihres Vertreters nicht ausser Acht lassen dürfen, soweit es um die Frage der Berufsregelverletzungen geht. Erst recht läuft das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er dürfe wegen der ihm vorgeworfenen Verletzungen von Berufsregeln schon deshalb nicht diszipliniert werden, weil er lediglich auf das Fehlverhalten eines anderen Anwalts reagiert habe, ins Leere.

5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er D erst am 25. Mai bzw. 2. November 2011 mit den Bankunterlagen der Nachlasskonten und -depots der Jahre 2008 und 2009 bzw. 2010 bediente, seine Rechenschaftspflicht bzw. Art. 12 lit. h BGFA verletzte.

6.  

6.1 Art. 12 lit. i BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten, die Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und jene periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seine Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu orientieren (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 171). Die Auskunft hat innert nützlicher Frist zu erfolgen. Die Klienten können sodann jederzeit eine hinsichtlich der einzelnen Bemühungen des Anwalts und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit detaillierte Rechnung verlangen (vgl. Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 172, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 200). Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt – entgegen der Beschwerde – ohne Bedeutung. Der Anwalt hat auf erstes Verlangen der Klientschaft sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen; in zeitlicher Hinsicht sind vor allem dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Anwalt vorerst eine nicht genau spezifizierte Abrechnung vorgelegt hat und der Klient anschliessend Detaillierung verlangt (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 173). Eine speditive und detaillierte Abrechnung über die getätigten Bemühungen kann Anwältinnen und Anwälten ohne Weiteres zugemutet werden, weil sie sich bei ordnungsgemässer Buchführung ohne grossen Zusatzaufwand bewerkstelligen lässt (vgl. Testa, S. 201 f.).

6.2 Die Beschwerdegegnerin kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen; obschon D ihn wiederholt ersucht habe, seine Honorarbezüge offenzulegen und über seine Tätigkeit detailliert abzurechnen, habe er hierüber zu spät und/oder nicht mit dem nötigen Detaillierungsgrad Auskunft gegeben:

6.2.1 Der Beschwerdeführer habe nach Übernahme des Willensvollstreckermandats zunächst detailliert Rechnung gestellt und sei mit den Erbinnen im Frühjahr 2007 überein gekommen, einstweilen keine weiteren detaillierten Rechnungen zuzustellen. Am 10. Februar 2010 sei er dann vom neu mandatierten Vertreter von D in aller Form aufgefordert worden, seine Honorarbezüge offenzulegen und bezüglich Stundenaufwand und Tätigkeit zu spezifizieren. Der Beschwerdeführer habe D nach weiterer Mahnung am 23. April 2010 14 Honorarrechnungen, datierend zwischen dem 8. März 2007 und dem 2. November 2009, zugestellt, welche alle keinerlei Spezifikationen aufgewiesen hätten. Daraufhin sei er von D zur Rechnungsdetaillierung aufgefordert worden, habe diese zunächst vertröstet und ihr anschliessend mitgeteilt, die Spezifikationen würden der Erbengemeinschaft "zu gegebener Zeit" übermittelt. Daraufhin sei D zur (ersten) Beschwerde gegen den Willensvollstrecker geschritten. Mit seiner Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 habe der Beschwerdeführer schlussendlich die verlangten Rechnungsdetaillierungen eingereicht. Dieser Ablauf wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt.

6.2.2 Weiter erwägt die Beschwerdegegnerin, D habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2015 um Detaillierung seiner Honorarrechnungen ab Februar bzw. 10. März 2014 ersucht. Dieser habe gleichentags geantwortet, er benötige bis Ende Juli Zeit, um die gewünschte Dokumentierung vorzunehmen. Am 31. Juli 2015 habe er D seine Honorarrechnungen vom 1. November 2013 bis zum 22. Juni 2015 zugestellt. Die als Akonto-Rechnungen bezeichneten Schriftstücke hätten ein Leistungsverzeichnis enthalten, in dem für die jeweilige Abrechnungsperiode zwar die einzelnen Bemühungen sowie der Gesamtzeitaufwand aufgelistet gewesen seien, nicht aber der Zeitaufwand für die einzelnen Bemühungen oder nur schon der Zeitaufwand für die Bemühungen eines Arbeitstages. Auf Ersuchen von D habe der Beschwerdeführer dieser am 31. August 2015 die gewünschten "Akonto-Rechnungen mit Volldetaillierung" zugestellt.

6.2.3 Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe die Erbinnen bzw. D zu spät über einen Bezug aus dem Nachlassvermögen in der Höhe von Fr. 120'000.- informiert, indem er diesen zwar in einer Akonto-Rechnung vom 17. Dezember 2011 auswies, diese Rechnung D aber erst im (zweiten) Beschwerdeverfahren bzw. mit seiner dortigen Beschwerdeantwort vom 26. März 2012 zugänglich machte. Auch die soeben sowie oben 6.2.2 geschilderten Vorgänge werden vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten. Sie ergeben sich denn auch aus den Akten.

6.3 Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen, ist nicht zu beanstanden: D bzw. ihr Vertreter forderte den Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 unmissverständlich dazu auf, "sämtliche[..] Honorarbezüge aus dem Nachlass bekannt zu geben und gehörig zu spezifizieren". Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2016 aus, er habe seine honorarberechtigten Aufwendungen und Ausgaben stets pflichtbewusst und akribisch erfasst. Es ist somit davon auszugehen, dass er die entsprechenden detaillierten Abrechnungen ohne grossen Aufwand hätte rasch erstellen können. Nur schon vor diesem Hintergrund erweist sich die – erst nach weiteren Mahnungen erfolgte – Zustellung der Honorarrechnungen aus den Jahren 2007 bis 2009 am 23. April 2010 als verspätet, zumal diese – entgegen der ausdrücklichen Aufforderung von D – eben gerade nicht genügend detailliert waren. Erst recht muss eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Abrechnung darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer D in der Folge die gewünschten Spezifikationen erst mehr als vier Monate später – nach mehrfacher Mahnung und nachdem Erstere die Aufsichtsinstanz angerufen hatte – zugänglich machte.

Was die Honorarrechnungen ab Frühjahr 2014 angeht, so erscheint die Zusendung der Rechnungen innert eines Monats nach entsprechendem Ersuchen angesichts der damaligen Umstände in zeitlicher Hinsicht noch als vertretbar; allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erneut und trotz ausdrücklicher gegenteiliger Aufforderung nur Abrechnungen mit ungenügendem Detaillierungsgrad zustellte und in der Folge einen weiteren Monat dafür beanspruchte, dem – ihm längst bekannten – Ersuchen um spezifizierte Rechnungsstellung nachzukommen. Der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Abrechnung daher auch hinsichtlich seiner Bemühungen ab Frühjahr 2014 nur ungenügend nachgekommen.

Zu Recht nimmt die Beschwerdegegnerin schliesslich eine Verletzung des Art. 12 lit. i BGFA an, weil der Beschwerdeführer D erst im Lauf des (zweiten) Beschwerdeverfahrens bzw. am 12. März 2012 über einen Bezug aus dem Nachlassvermögen informiert hatte, obwohl dieser bereits in einer Akontorechnung vom 17. Dezember 2011 ausgewiesen und der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2010 wiederholt zur detaillierten Rechnungsstellung aufgefordert worden war. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Auch hier kann sich der Beschwerdeführer nicht damit entlasten, dass im Dezember 2011 eine Besprechung zwischen ihm und dem Vertreter von D hätte stattfinden sollen, nachdem diese Besprechung am 19. Dezember 2011 abgesagt wurde und dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die Gegenseite auf detaillierten Belegen über die Honorarbezüge bestand. In Zusammenhang mit der rechtzeitigen Zustellung und der Detaillierung der Honorarabrechnungen des Beschwerdeführers kann es schliesslich keine Rolle spielen, ob D die von ihm vorgeschlagene Honorarvereinbarung bis heute nicht unterzeichnet hat, wie er geltend macht. Zwar bewirkt das auf Seiten des Beschwerdeführers eine gewisse Unsicherheit darüber, zu welchem Stundenansatz er seinen Aufwand verrechnen darf. Indessen ist für die Frage, welches Honorar der Willensvollstrecker einfordern darf, in erster Linie massgebend, welches der notwendige Aufwand für das Willensvollstreckermandat war. Dieser Aufwand muss ungeachtet der Frage ausgewiesen werden, zu welchem Stundenansatz abgerechnet wird. Besteht Einigkeit über den geltend gemachten Aufwand, kann anschliessend geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Stundenansatz (und die geltend gemachte prozentuale Beteiligung am Gesamtnachlass) entschädigt wird bzw. ob seine Akontozahlungen noch erhöht oder reduziert werden müssen.

6.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Abrechnung verschiedentlich nicht (genügend) nachkam und daher die Berufsregel des Art. 12 lit. i BGFA mehrfach verletzte.

6.5 Was die Beschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Wie bereits dargelegt (oben 5.4.2 Abs. 3), wurde der Beschwerdeführer durch allfälliges Fehlverhalten von D oder deren Anwalts von der Einhaltung seiner Berufspflichten nicht entbunden; dass die Vertreter von D mit einer Vielzahl an Anfragen und Begehren an ihn herantrat oder es ablehnte, anlässlich einer Besprechung Klarheit über die Aufwendungen des Beschwerdeführers zu schaffen bzw. die Honorarrechnungen in der Kanzlei des Beschwerdeführers einzusehen, führt mit anderen Worten nicht dazu, dass er nicht mehr zeit- und sachgerecht über seine Aufwendungen hätte informieren müssen (vgl. oben 5.4.2 Abs. 2 am Ende und Abs. 3). Entgegen der Beschwerde hat denn auch das Bezirksgericht E nicht etwa die Vertreter von D verpflichtet, die Honorarrechnungen beim Beschwerdeführer einzusehen.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Beschwerdegegnerin habe eine drakonisch hohe bzw. unverhältnismässige Busse ausgesprochen; die Busse sei deshalb aufzuheben, eventualiter auf ein angemessenes Mass, vorzugsweise auf einen "symbolischen" Franken zu reduzieren oder subeventualiter durch einen Verweis oder eine Verwarnung zu ersetzen.

7.2 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot.

Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26). Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass der Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person (Poledna, Art. 17 N. 27).

Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (Poledna, Art. 17 N. 32). Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (Poledna, Art. 17 N. 33).

7.3 Der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitungen und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen grundsätzlich – und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (VGr, 10. September 2015, VB.2015.00242, E. 4.1; Poledna, Art. 17 N. 23). Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht, das sich auf eine Willkürprüfung beschränkt (BGr, 16. Februar 2011, 2C_247/2010, E. 8; vgl. auch Poledna, Art. 17 N. 27a).

7.4 Der Beschwerdeführer hat verschiedene Berufsregeln (je) mehrfach verletzt: So hat er, obschon er von D unmissverständlich um detaillierte Darlegung seiner Honorarbezüge ersucht worden war, wiederholt nicht innert angemessener Zeit und/oder nur in ungenügendem Ausmass über seine getätigten Leistungen bzw. die Höhe des bis anhin geschuldeten Honorars informiert, dieser mehrfach – und wiederum trotz wiederholter Aufforderung – zentrale Bankunterlagen betreffend das Nachlassvermögen nicht rechtzeitig zukommen lassen und schliesslich verschiedene Rechnungen aus dem Nachlassvermögen beglichen, welche er selbst zu bezahlen hatte. Die sanktionierten Verfehlungen erscheinen sodann unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände mehrheitlich nicht mehr als leicht. Dies gilt zunächst für die unrechtmässige Kostenbelastung des Nachlasses, welches Verhalten geeignet ist, die Interessen der Klientschaft und die Würde des Berufsstands der Anwaltschaft in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. Mindestens hinsichtlich der ihm auferlegten Gerichtskosten erscheint sodann in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt hätte als berechtigt erachten dürfen, diese Kosten aus dem Nachlass zu beziehen; insofern liegt gar eine der Sache nach schwere Berufsregelverletzung vor. Was die Verletzung der verschiedenen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten angeht, so fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers in Betracht, dass er solchen Pflichten teils selbst dann noch in ungenügender Weise nachkam, als ihm diese oder vergleichbare vom Bezirksgericht E in Erinnerung gerufen worden waren bzw. er für seine Säumigkeit sanktioniert worden war; sein Verhalten zeugte insofern von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, er habe den Nachlass durch seine Untätigkeit vor unnötigen Kosten schützen wollen. Zwar wurde er – soweit ersichtlich – durch die Beschwerdegegnerin erstmals diszipliniert. Auch mag sich mit dieser argumentieren lassen, dem Beschwerdeführer seien bereits aus den Beschwerdeverfahren gegen seine Mandatsführung Gerichts- und Rechtsvertretungskosten erwachsen, was ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, wie der Umstand, dass die beanstandeten Verfehlungen bei der Verzeigung bereits mehrere Jahre zurücklagen und der Beschwerdeführer sich durch das aggressive und in der Tonalität verfehlte Verhalten vom Rechtsvertreter von D wohl zu einer gewissen Verweigerungshaltung habe provozieren lassen. Umgekehrt kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeverfahren durch seine Verweigerungs- und Verzögerungshaltung herausforderte bzw. solche jeweils erst eingeleitet wurden, nachdem der Beschwerdeführer vergeblich zur Auskunft bzw. Rechenschaftsablegung aufgefordert worden war. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt es, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker über sehr weitreichende Kompetenzen verfügte, namentlich das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass innehatte, während die diesbezüglichen Rechte der Erbinnen sistiert waren (vgl. Karrer et al., Art. 518 ZGB N. 14). Er bekleidete damit ein äusserst verantwortungsvolles Amt und befand sich gegenüber D in einer faktisch sehr machtvollen Position, welche er namentlich dadurch in unzulässiger und dem Berufsstand unwürdiger Weise ausnutzte, dass er die Erfüllung seiner Auskunftspflichten in Zusammenhang mit den längst angeforderten Bankunterlagen der Jahre 2008 und 2009 selbst dann noch hinauszögerte, als er hierzu vom Bezirksgericht E unmissverständlich aufgefordert worden war bzw. dass er diesen Pflichten nicht einmal innert der verfügten Frist nachkam. Entsprechend gewichtig erscheinen die damit einhergehenden Berufsregelverletzungen sowie das Verschulden des Beschwerdeführers. Sodann muss sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt vorwerfen lassen, hinsichtlich seiner Amts-, namentlich seiner Auskunftspflichten, gegenüber den Erbinnen eine gewisse Uneinsichtigkeit gezeigt zu haben. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb sowie angesichts der weiteren Umstände zu Recht eine Busse ausgesprochen; sie durfte (implizit) davon ausgehen, eine mildere Massnahme würde den Verfehlungen nicht gerecht und auf den Beschwerdeführer auch nicht die gewünschte Wirkung zeitigen.

Art. 17 lit. c BGFA lässt sodann die Disziplinierung von Berufsregelverletzungen mit Bussen bis Fr. 20'000.- zu. Die ausgesprochene Busse bewegt sich im unteren Bereich des Bussenrahmens und erweist sich mit Blick auf das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers und die Umstände jedenfalls nicht als zu hoch.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …