{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00288_2016-10-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216615&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5e8f9f6a59f32bbb2ca0fd65cfd9a6ee"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.10.2016  VB.2016.00288"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.10.2016  VB.2016.00288"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.10.2016  VB.2016.00288"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | [Berufsregelverletzungen] Stellt ein Anwalt im Rahmen eines Willensvollstreckermandats den Erben bzw. dem Nachlass Aufwendungen in Rechnung, welche er pers\u00f6nlich zu tragen verpflichtet gewesen w\u00e4re, so liegt ein unkorrektes Verhalten bzw. eine Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA vor (E. 4.4.1 Abs. 3). Solches hat der Beschwerdef\u00fchrer getan, indem er dem Nachlass Kosten aus einem gegen seine Mandatsf\u00fchrung gerichteten Beschwerdeverfahren belastete, obwohl dieses ergab, dass er als Willensvollstrecker s\u00e4umig gewesen war (E. 4.4.2-4). Bei l\u00e4nger dauernden Willensvollstreckermandaten sind Anw\u00e4lte (auch) gem\u00e4ss Art. 12 lit. h BGFA zur periodischen, in der Regel j\u00e4hrlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung \u00fcber die ihnen anvertrauten Verm\u00f6genswerte verpflichtet (E. 5.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat einer Erbin f\u00fcr die Beurteilung des Stands des Nachlassverm\u00f6gens wesentliche Bankunterlagen trotz wiederholter Aufforderungen erst nach anderthalb Jahren bzw. knapp einem Jahr zugestellt und ist damit seiner Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen (E. 5.2-4). Rechtsanw\u00e4lte werden grunds\u00e4tzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer Anw\u00e4lte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden und k\u00f6nnen daher eigene Pflichtverletzungen regelm\u00e4ssig nicht mit dem (Fehl)Verhalten anderer rechtfertigen (E. 5.4.2 am Ende). Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet die Anw\u00e4lte, ihre Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit \u00fcber die H\u00f6he des geschuldeten Honorars bzw. ihre bisher get\u00e4tigten Aufwendungen zu orientieren (E. 6.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat wiederholt trotz unmissverst\u00e4ndlicher Aufforderung nicht rechtzeitig und/oder nicht gen\u00fcgend detailliert \u00fcber seine Aufwendungen Auskunft gegeben (E. 6.2 f.). Die ausgesprochene disziplinarische Massnahme (eine Busse von Fr. 2'000.-) erweist sich unter den vorliegenden Umst\u00e4nden nicht als rechtsverletzend (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:36:40", "Checksum": "bfba1b987794e13869742737c57d8b5c"}