{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00289_05-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216767&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "074c5716507162f9b34c2e37c70e503f"}, "Num": [" VB.2016.00289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.05.1  VB.2016.00289"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.05.1  VB.2016.00289"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.05.1  VB.2016.00289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzfristige Festhaltung GI160100-L/U | Nach Art. 73 Abs. 1 lit. b AuG kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Feststellung ihrer Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit festhalten, soweit dazu ihre pers\u00f6nliche Mitwirkung erforderlich ist. Die Person darf gem\u00e4ss Art. 73 Abs. 2 AuG nur f\u00fcr die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, h\u00f6chstens aber drei Tage festgehalten werden (E. 5.1). Die Befragung des Beschwerdef\u00fchrers durch einen Vertreter der Botschaft in Bern diente der Feststellung seiner Identit\u00e4t, wobei dessen pers\u00f6nliche Mitwirkung bei der Befragung erforderlich war (E. 5.3). Der Beschwerdef\u00fchrer ist den zugestellten beh\u00f6rdlichen Vorladungen bisher stets nachgekommen und nahm bereits einmal selbst\u00e4ndig an einer Befragung durch Vertreter der Botschaft teil. Er hat glaubhaft geltend gemacht, dass er unter der Androhung von fremdenpolizeilichen Zwangsmassnahmen der Einladung zur zweiten Befragung in Bern von sich aus nachgekommen w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden war die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdef\u00fchrers nicht erforderlich und damit unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.4). Es kann offengelassen werden, ob die 54-st\u00fcndige Festhaltung des Beschwerdef\u00fchrers in zeitlicher Hinsicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig war (E. 5.5). Auf das Begehren um Unterlassung von zuk\u00fcnftigen Festhaltungen zwecks Vorf\u00fchrung im Rahmen der Papierbeschaffung ist nicht einzutreten (E. 6). Das Begehren um Genugtuung ist vom zust\u00e4ndigen Zivilgericht zu beurteilen (E. 7). Teilweise Gutheissung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:56", "Checksum": "be708a523639a77fd886264f0dcd1b41"}