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VB.2016.00290
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. April 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1955, wird seit April 2013 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs stellten die Sozialen Dienste fest, dass auf dem Bankkonto von A bei der B AG am 28. Mai 2013 ein Betrag von Fr. 1'354.55 und am 24. Juni 2013 ein Betrag von Fr. 5'000.- gutgeschrieben worden waren, welche A ihnen gegenüber nicht deklariert hatte. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums C A, die in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 6'354.55 zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 1). Die Rückerstattungsschuld werde vorerst während 12 Monaten vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet. Wie die Tilgung der Restschuld vorgenommen werde, sei im Juli 2015 neu zu entscheiden (Dispositiv-Ziff. 2). Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung durch die Sozialen Dienste werde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig (Dispositiv-Ziff. 3). B. Die von A gegen den Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums C erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 21. Mai 2015 ab. II. Daraufhin rekurrierte A am 6. Juli 2015 beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung. Mit Beschluss vom 14. April 2016 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs jedoch ab (Dispositiv-Ziff. I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. II). III. A. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2016 gelangte A an das Verwaltungsgericht und machte im Wesentlichen geltend, dass ihn für den Betrag von Fr. 5'000.- keine Rückerstattungspflicht treffe, da es sich bei der Gutschrift vom 24. Juni 2013 um ein nicht im Sozialhilfebudget anrechenbares Darlehen seiner Mutter gehandelt habe. B. Am 31. Mai 2016 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung in der Sache. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 16. Juni 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Entscheid der SEK vom 21. Mai 2015 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 14. April 2016. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. 1.2 Allerdings kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art bezüglich des Verhaltens und des Vorgehens der Beschwerdegegnerin vorbringen will, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). 1.3 Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens umfasst das durch die erstinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Daher kann zum einen nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Martin Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom 24. Mai 2016 zwar integral gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 14. April 2016. Antrag und Begründung seiner Beschwerde beschränken sich indessen auf die Aufhebung der Rückerstattungspflicht im Zusammenhang mit seinen Einkünften vom 24. Juni 2013 in der Höhe von Fr. 5'000.-. Nicht mehr strittig und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist deshalb die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 1'354.55, welche auf die nicht deklarierten Einkünfte des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013 zurückzuführen ist. 1.4 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 2. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass seine Stellungnahme zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2015 im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei und macht damit sinngemäss eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend. 2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern ("Replikrecht"; vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00564, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Allerdings findet sich weder in den Akten der Vorinstanz noch in den Beilagen zur Beschwerdeschrift ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren eine Replik eingereicht hätte. Da der Beschwerdeführer für diese Tatsache die volle Beweislast trägt, ist eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Replikrechts ohnehin nicht besonders schwer wiegen würde, da die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2015 keine neuen materiellen Erwägungen, sondern lediglich einen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids enthielt, weshalb selbst bei einer Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen wäre, um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden (vgl. VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 2.2; 17. Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 2.3). 3. 3.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 3.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.2; 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.1). 3.3 Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z.B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.). 3.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017). In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; 17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3). 3.5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 26. Januar 2017). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien in der seit dem Jahr 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Zuvor war eine Kürzung um bis zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er es unterlassen habe, der Beschwerdegegnerin die Gutschrift von Fr. 5'000.- auf seinem Bankkonto bei der B AG am 24. Juni 2013 von sich aus anzuzeigen. Dadurch verletzte er die ihm gemäss § 18 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV obliegende Informations- bzw. Meldepflicht (vorne E. 3.2). Alleine damit lässt sich eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG – wie dargelegt (vgl. E. 3.3) – aber noch nicht begründen. Als zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'000.- selbst bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer in dessen sozialhilferechtlicher Bedarfsrechnung hätte berücksichtigen dürfen (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.1). 4.2 Nach den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei der am 24. Juni 2013 auf seinem Bankkonto eingegangenen Zahlung von Fr. 5'000.- um ein Darlehen, welches ihm seine Mutter gewährt habe. Dieses Darlehen bezahle er seiner Mutter nach finanzieller Möglichkeit zurück. Es könne deshalb nicht von einer (meldepflichtigen) Schenkung ausgegangen werden. Das Darlehen benötige er hauptsächlich zur Finanzierung seines Fahrzeugs, auf welches er angewiesen sei, um möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Bei einem Darlehen von Fr. 5'000.- könne nicht von einer erheblichen Verschuldung gesprochen werden. Da er im Teillohn arbeite, sei er in der Lage, die Darlehensschuld wieder zu tilgen. In den Akten findet sich sodann ein als "privater Darlehensvertrag" bezeichnetes Schriftstück vom 28. Juni 2013, gemäss welchem die Darlehensgeberin dem Beschwerdeführer ein Darlehen von Fr. 5'000.- für den Unterhalt seines Fahrzeugs, für die Bezahlung von Rechnungen, die vom Sozialamt nicht übernommen werden, sowie für die aktive Arbeitssuche gewähre. Das Darlehen sei in 50 Raten von Fr. 100.- ab dem 27. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 zurückzuzahlen. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren diverse Quittungen ins Recht, welche die Verwendung des Darlehens belegen sollen. Diese Quittungen weisen verschiedene Zahlungen zwischen dem 10. Juli 2012 und dem 4. Juni 2015 insbesondere für Mietkosten, Krankenkassenkosten, Fahrzeugkosten (Motorfahrzeugversicherung, Verkehrsabgaben und Fahrzeugprüfung), Telekommunikations- und Energiekosten, Bussen sowie die Anschaffung eines Wäschetrockners aus. 4.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe den Betrag von Fr. 5'000.- von seiner Mutter als Schenkung und nicht als Darlehen erhalten. So erscheine es unstimmig, dass die angebliche Darlehenssumme bereits am 24. Juni 2013 dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden sei, obschon der Darlehensvertrag vom 28. Juni 2013 datiere und die Vertragswirkungen explizit auf den Zeitpunkt nach der Überweisung des Darlehens und der beidseitigen Unterzeichnung festgesetzt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vertragsparteien beim angeblichen Vertragsabschluss am 28. Juni 2013 sinngemäss von einer bevorstehenden Geldüberweisung gesprochen haben, wo doch die Darlehenssumme wenige Tage zuvor bereits überwiesen worden sei. Dieser Umstand lege die Vermutung nahe, dass die Vertragsurkunde, die der Beschwerdeführer im August 2014 zu den Akten gereicht habe, erst sehr viel später als angegeben aufgesetzt worden sei und sich der Verfasser dabei über die genauen zeitlichen Verhältnisse geirrt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer weder eine ganze noch eine teilweise Darlehensrückzahlung belegt habe, obwohl eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung im Darlehensvertrag vorgesehen sei. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Summe von Fr. 5'000.- ausserdem selbst dann im sozialhilferechtlichen Budget des Beschwerdeführers angerechnet werden müssen, wenn die Vereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter als Darlehensvertrag zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wofür er den Darlehensbetrag verwendet habe. So könne er die behaupteten Zahlungen vom 10. Juli 2012 über Fr. 1'134.- sowie vom 9. Januar 2013 über Fr. 476.20 und Fr. 158.40 unmöglich mit dem erst Monate später ausbezahlten Darlehen geleistet haben. Ausser Betracht falle ebenfalls, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen vom 19. August 2014 über Fr. 250.-, vom 7. Januar 2015 über Fr. 368.- und Fr. 561.50 sowie vom 12. Januar 2015 über Fr. 238.- aus dem Darlehen gedeckt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits mit der Einspracheschrift vom 18. Juli 2014 erklärt, wofür er die Darlehenssumme ausgegeben habe, was nicht anders verstanden werden könne, als dass er danach nicht mehr über das Darlehen verfügt habe. Die weiteren belegten Zahlungen vom 25. Juni 2013 bis zum 2. Juli 2014 über total Fr. 5'099.45 seien offenkundig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung verwendet worden. Das Darlehen wäre deshalb von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das Budget aufzunehmen gewesen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Darlehen nach seinen eigenen Angaben hauptsächlich den Fahrzeugunterhalt finanziert habe, lasse die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen, zumal nicht auszumachen sei, inwiefern der Beschwerdeführer mit einem Privatfahrzeug seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, namentlich in seinem angestammten Beruf, wesentlich erhöhen könne. Schliesslich bestehe bei einer Darlehenshöhe von Fr. 5'000.- die Gefahr einer erheblichen Verschuldung. Indem der Beschwerdeführer das Darlehen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert habe, sei ihm im Betrag von Fr. 5'000.- zu viel Sozialhilfe ausgerichtet worden. Die Rückerstattung sowie die Verrechnung der Rückerstattungsschuld mit einem Anteil von 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt seien vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 5. 5.1 In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 4.3 hiervor) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was den bezirksrätlichen Entscheid infrage stellen würde, zumal die Begründung inhaltlich mit derjenigen der Einsprache und der Rekursschrift übereinstimmt. Gemäss dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip hat die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen. Sozialhilfeleistungen sind in der Regel auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Solche Einnahmen sind grundsätzlich im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien). Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen und daher keine eigenen Mittel verschaffen, gehören dagegen meist nicht zur an die Sozialhilfe anrechenbare Fremdhilfe (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; 5. Mai 2009, VB.2008.00577, E. 6.3). Tatsächlich ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände erhebliche Zweifel, ob es sich bei dem Betrag von Fr. 5'000.-, welcher der Beschwerdeführer von seiner Mutter erhalten hat, wirklich um ein Darlehen handelt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei dabei vielmehr von einer Schenkung auszugehen, die nach dem Subsidiaritätsprinzip vor der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen als eigenes Mittel auszuschöpfen gewesen wäre, ist jedenfalls nicht rechtswidrig, insbesondere da der Beschwerdeführer die Beweislast für die materielle Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs trägt (vorne E. 3.4). Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche zwischen der Datierung des Darlehensvertrags und dem Zeitpunkt der Auszahlung des angeblichen Darlehens aufzulösen. Vor allem hat er aber bislang weder belegt noch substanziiert behauptet, dass er seiner Mutter das Darlehen (ratenweise) zurückbezahle, obwohl das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen der Schenkung und dem Darlehensvertrag in der Verpflichtung zur Rückerstattung der Darlehensvaluta liegt (vgl. Art. 312 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Ungereimtheiten ergeben sich schliesslich auch bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege, mit welchen die Verwendung des Darlehens nachgewiesen werden soll. Insbesondere vor der Vorinstanz, aber auch im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer verschiedene Zahlungen geltend, welche nicht mit dem am 24. Juni 2013 erhaltenen Betrag von Fr. 5'000.- geleistet werden konnten, entweder, weil diese Summe erst viel später ausbezahlt wurde, oder – angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten weiteren Zahlungen – schon aufgebraucht sein musste. 5.2 Sodann erwog die Vorinstanz zu Recht, dass selbst wenn bei der Zahlung von Fr. 5'000.- von einem Darlehen auszugehen wäre, die Darlehenssumme im sozialhilferechtlichen Budget des Beschwerdeführers hätte angerechnet werden müssen. Zum einen geht der gewährte Betrag von Fr. 5'000.- über den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinaus (vgl. vorne E. 3.3). Ausserdem wurde die Zahlung zwar mit dem Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet. Der Beschwerdeführer beglich damit jedoch überwiegend keine bestehenden Schulden, sondern finanzierte sich im Wesentlichen den Betrieb seines Autos, auf das er nach Ansicht der Sozialbehörde indessen nicht angewiesen ist, sowie die Krankenkassenprivatversicherung. Nach seiner eigenen Aufstellung wandte der Beschwerdeführer rund Fr. 3'900.- für den Betrieb seines Autos (Parkbussen, Versicherungs-, Garagen- und Unterhaltskosten) und weitere rund Fr. 400.- für die Voll-Privat-Krankenkassenprämie auf, womit der Restbetrag des Darlehens den Kaufpreis für den Wäschetrockner ohnehin nicht mehr gedeckt hätte. Unbestritten blieb dabei, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte der Kosten an den Wäschetrockner über Geschenkkarten finanzierte. Das behauptete Darlehen diente ihm damit zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten, die zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber anderen Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen führte (bessere Krankenversicherung Betrieb eines Autos), sodass der Betrag von Fr. 5'000.- auch bei einer Qualifikation als Darlehen im sozialhilferechtlichen Budget des Beschwerdeführers anzurechnen gewesen wäre. 5.3 Zusammengefasst hätte die Beschwerdegegnerin den infrage stehenden Geldbetrag von Fr. 5'000.- im Fall einer rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich relevante Einnahme des Beschwerdeführers anrechnen dürfen. Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe, weshalb die von der Beschwerdegegnerin angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Rückerstattungsverpflichtung nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die (während eines Jahres) vorgesehene Verrechnung der Rückerstattungsschuld des Beschwerdeführers mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, welche den Vorgaben der SKOS-Richtlinien entspricht (vgl. vorne E. 3.5). 6. Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (siehe E. 1.5). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |