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Geschäftsnummer: VB.2016.00295  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.06.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 05.07.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug.

Auch die wegen besonderer Dringlichkeit abgekürzte Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist (E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 2.3). Nicht zu prüfen ist, ob die Verkürzung der Beschwerdefrist seitens der Vorinstanz gerechtfertigt war, obgleich der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde beanstandet. So entfaltet auch eine fehlerhafte Anordnung gegenüber jenen, die sie nicht rechtzeitig anfechten, grundsätzlich Rechtswirksamkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur, wenn eine Anordnung geradezu nichtig bzw. wegen eines schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangels absolut unwirksam ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, dass er "von morgens bis abends" arbeite, nicht substanziiert darlegte bzw. keine aussergewöhnlichen Umstände vorbrachte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Rekursentscheid innert zehn Tagen anzufechten oder zumindest die Gewährung einer Ergänzungsfrist zu beantragen (E. 2.4). Da die angefochtene Verfügung materiell nicht zu überprüfen ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, seinerseits einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (E. 3.1).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHWERDEFRIST
VERKÜRZUNG DER BESCHWERDEFRIST
VORLADUNG
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. I VRG
§ 22 Abs. III VRG
§ 53 VRG
§ 138 Abs. I ZPO CH
§ 138 Abs. III lit. a ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00295

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

 

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 16. März 2016 lud das Amt für Justizvollzug A auf den 19. Mai 2016 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Vollzugszentrum B vor. Die Vorladung erfolgte gestützt auf den Vollzugsauftrag vom 2. April 2014 bzw. den Strafbefehl vom 1. Juli 2013 des Stadtrichteramts C, nachdem A die damit verhängte Busse von Fr. 50.- wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots als Lenker eines Motorfahrzeugs nicht bezahlt hatte.

II.  

A erhob daraufhin am 15. April 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2016, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er niemals eine Busse erhalten habe und ihm der Strafbefehl vom 1. Juli 2013 nicht korrekt eröffnet worden sei. Am 28. April 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Angesichts des auf den 19. Mai 2016 angesetzten Strafantrittstermins und der bevorstehenden Vollstreckungsverjährung (30. Juni 2016) verkürzte sie die Beschwerdefrist auf zehn Tage.

III.  

In der Folge gelangte A am 29. Mai 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2016. Im Wesentlichen wiederholte er dabei seine bereits mit Rekurs geäusserten Vorbringen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2016 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Diese trafen am 3. Juni 2016 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen. Einerseits fallen Streitigkeiten betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen aufgrund von § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in dessen Kompetenz. Andererseits erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sie verspätet erfolgte (vgl. sogleich E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

2.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Rekursinstanz die Beschwerdefrist auf fünf Tage abkürzen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG). Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist – auch die wegen besonderer Dringlichkeit abgekürzte – ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Griffel, § 22 N. 13 und 29).

2.2 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138 N. 18). Greift die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

2.3 Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2018 wurde durch die Vorinstanz am selben Tag eingeschrieben und mit Rückschein versandt. Am 29. April 2015 wurde sie dem Beschwerdeführer seitens der Post zur Abholung bis 6. Mai 2015 gemeldet, welche Frist dieser in der Folge jedoch ungenutzt verstreichen liess. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Verfügung nochmals mit A-Post zukommen, wobei sie diesen indes darauf hinwies, dass für die Berechnung der Rechtsmittelfrist die erste Zustellung bzw. der erste Zustellungsversuch massgebend sei.

Da der Beschwerdeführer am 15. April 2015 Rekurs erhoben hatte und daher mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz in nächster Zeit rechnen musste und eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten hinterlegt wurde, gilt die Verfügung vom 28. April 2015 aufgrund der Zustellfiktion als am 6. Mai 2016 rechtsgültig zugestellt. Damit endete die Beschwerdefrist am 16. Mai 2015. Die Beschwerde vom 29. Mai 2016 (Poststempel vom 30. Mai 2016) erweist sich demzufolge als klar verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Datum, an welchem der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit A-Post zugestellt erhielt, ist nicht bekannt. Ohnehin löste diese zweite Zustellung in diesem Fall aber keine neue Rechtsmittelfrist aus (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 80).

2.4 Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob es seitens der Vorinstanz gerechtfertigt war, für die Beschwerdefrist lediglich zehn Tage anzusetzen, obgleich der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde beanstandet. So entfaltet auch eine fehlerhafte Anordnung gegenüber jenen, die sie nicht rechtzeitig anfechten, grundsätzlich Rechtswirksamkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur, wenn eine Anordnung geradezu nichtig bzw. wegen eines schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangels absolut unwirksam ist. Die Nichtigkeit einer Beschwerdefrist könnte allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn eine Behörde eine derart kurze Frist ansetzen würde, dass eine Anfechtung im konkreten Fall aus zeitlichen Gründen praktisch unmöglich wäre (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 137 I 273 E. 3.1; Griffel, § 22 N. 28). Davon kann im hier zugrunde liegenden Fall, in dem anstelle einer 30-tägigen Frist eine zehntägige Frist angesetzt wurde, jedoch keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, dass er "von morgens bis abends" arbeite, nicht substanziiert darlegte bzw. keine aussergewöhnlichen Umstände vorbrachte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Rekursentscheid innert zehn Tagen anzufechten oder zumindest die Gewährung einer Ergänzungsfrist zu beantragen. Ohnehin ist wohl der Umstand, dass der Rekursentscheid dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt werden konnte, massgeblich für die verspätete Erhebung der Beschwerde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde kein – auch kein sinngemässes – Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist enthält, weshalb ein solches nicht zu prüfen ist (vgl. § 12 Abs. 2 VRG; Plüss, § 12 N. 88).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wurde auf den 19. Mai 2016 zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen. Dieser Termin ist mittlerweile verstrichen, weshalb der Beschwerdegegner einen neuen wird ansetzen müssen. Aus E. 6 der Verfügung vom 28. April 2015 geht zwar hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdefrist in erster Linie zugunsten der möglichst raschen Vollstreckbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe verkürzte. Bei dieser Interessen­lage wäre es jedoch angezeigt gewesen, dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG; vgl Griffel, § 22 N. 27). Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten und die angefochtene Verfügung materiell nicht zu überprüfen ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, seinerseits einen neuen Termin festzulegen.

3.2 Wie dies schon die Vorinstanz getan hat, ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der Busse abwenden kann.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …