{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00295_06-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216333&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "41b368fe57e1d749e9681f4337d6ec24"}, "Num": [" VB.2016.00295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.06.0  VB.2016.00295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.06.0  VB.2016.00295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.06.0  VB.2016.00295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Auch die wegen besonderer Dringlichkeit abgek\u00fcrzte Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist (E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich als versp\u00e4tet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 2.3). Nicht zu pr\u00fcfen ist, ob die Verk\u00fcrzung der Beschwerdefrist seitens der Vorinstanz gerechtfertigt war, obgleich der Beschwerdef\u00fchrer dies mit Beschwerde beanstandet. So entfaltet auch eine fehlerhafte Anordnung gegen\u00fcber jenen, die sie nicht rechtzeitig anfechten, grunds\u00e4tzlich Rechtswirksamkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur, wenn eine Anordnung geradezu nichtig bzw. wegen eines schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangels absolut unwirksam ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdef\u00fchrer mit dem blossen Hinweis, dass er \"von morgens bis abends\" arbeite, nicht substanziiert darlegte bzw. keine aussergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vorbrachte, weshalb es ihm nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, den Rekursentscheid innert zehn Tagen anzufechten oder zumindest die Gew\u00e4hrung einer Erg\u00e4nzungsfrist zu beantragen (E. 2.4). Da die angefochtene Verf\u00fcgung materiell nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, seinerseits einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (E. 3.1). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:00", "Checksum": "bbb6f9478be448db3ed9b12dc28ada60"}