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VB.2016.00296
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1985, wohnt seit 1. September 2013 in B und wird seither von dieser Gemeinde mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 kürzte das Ressort Soziales B den Grundbedarf As aufgrund des Abbruchs der Lehre um Fr. 147.90 (15 % des Grundbedarfs) für die Dauer ab 1. März 2015 bis längstens 29. Februar 2016 (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Für den Fall, dass A die Auflagen (Stellensuche und pünktliche Abgabe, gute Zusammenarbeit, Lehrstellensuche) weiterhin nicht erfülle und damit nichts zur Verbesserung der eigenen Situation beitrage, behielt sich das Ressort Soziales vor, die Leistungen ganz einzustellen (Dispositiv-Ziffer 3). Die von A dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat B am 3. Juni 2015 ab. II. In teilweiser Gutheissung des dagegen von A eingereichten Rekurses hob der Bezirksrat C mit Beschluss vom 27. April 2016 die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gemeinderates B vom 3. Juni 2015 und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Ressorts Soziales B vom 25. Februar 2015 insoweit auf, als die Dauer der 15%igen Kürzung des Grundbedarfs sechs Monate überstieg. Sinngemäss wurde der Rekurs im Übrigen abgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss erhob A mit Schreiben vom 27. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, sinngemäss mit dem Antrag, die Kürzung des Grundbedarfs sei vollständig aufzuheben. Am 6. Juni 2016 verzichtete der Bezirksrat C unter Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Der Gemeinderat B machte von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vor Verwaltungsgericht noch streitig ist die Kürzung des Grundbedarfs um monatlich Fr. 147.90 während sechs Monaten. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die für eine Dauer von sechs Monaten erfolgte Bestätigung der Kürzung des Grundbedarfs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Bewältigung seiner persönlichen Schwierigkeiten, die zum Abbruch der Lehre geführt hätten, durch den Lehrbetrieb und die Sozialberaterin unterstützt und zudem ärztlich betreut worden sei. Unter diesen Umständen sei sein Entscheid, die Lehre abzubrechen, nicht korrekt. Aus ärztlicher Sicht habe keine psychische Krankheit bestanden. Dem Beschwerdeführer sei ein erhebliches Fehlverhalten vorzuwerfen, da er mit dem Lehrabbruch die Chancen seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zumindest mittelfristig stark geschmälert habe. Die Wichtigkeit der Ausbildung sei ihm mehrmals erklärt worden und es sei ihm Unterstützung für den Fall angeboten worden, dass er Abbruchgedanken hegen sollte. Die Kürzung sei ihm angedroht worden. Deshalb sei eine Leistungskürzung gerechtfertigt gewesen. Da es sich indes um die erstmalige Kürzung des Grundbedarfs handle, sei eine Kürzungsdauer von sechs Monaten (statt wie angeordnet zwölf Monate) angemessen. 2.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe vom Januar 2013 bis zum 28. November 2013 eine Schulung in der technischen Branche gemacht und vom August 2014 bis zum 29. Januar 2015 als Produktmechaniker beim Unternehmen D gearbeitet. Er sei psychisch krank gewesen und ins Spital gegangen. Der Arzt habe ihn zunächst zu 100 % und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig eingestuft. Es sei schwierig gewesen, zu 50 % zu arbeiten, da sein Vertrag für zwei Jahre mit einem Pensum von 100 % geschlossen worden sei. Offenbar befürchtete der Beschwerdeführer, dass er die Lehre mit einem blossen 50%-Pensum nicht bzw. nicht in der vorgesehenen Zeit hätte beenden können. 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 3.2 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die SKOS-Richtlinien in der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgeblichen Fassung sahen in Kap. A.8.2 vor, dass der Grundbedarf für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % gekürzt werden kann (nach der heute geltenden Fassung ist eine Kürzung um 5–30 % zulässig). Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2). 3.3 Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts müssen Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, als anfechtbare Anordnungen in Verfügungsform und somit unter anderem schriftlich erlassen werden. Dies liegt darin begründet, dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren. (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331 E. 24; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262 E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Auflagen und Weisungen nach § 21 SHG gelten als Zwischenentscheide, die – wenn sie nicht bei gegebenen Voraussetzungen selbständig angefochten wurden – nicht rechtskräftig werden und deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem End- bzw. Kürzungsentscheid zu überprüfen ist (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4, VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00408, E. 1.2; 4. Februar 2015, VB.2014.00488, E. 1.2; 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 1.2 f.). 4. 4.1 Im Entscheid des Ressorts Soziales über die wirtschaftliche Hilfe vom 24. September 2013 war der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass das Sozialamt die wirtschaftliche Hilfe mit zusätzlichen Auflagen und Weisungen verbinden kann und dass die Grundbedarfsleistungen für den Beschwerdeführer um 15 % während längstens zwölf Monaten gekürzt werden können, wenn er den Auflagen und Weisungen des Sozialamtes der Gemeinde nicht nachkommt. Im Entscheid vom 7. Januar 2015 über die Verlängerung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgte dieser Hinweis erneut, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dies insbesondere auch bei einem Lehrabbruch gilt. Aus der Lehrbestätigung vom 29. Januar 2015 ist ersichtlich, dass das Lehrverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen während der verlängerten Probezeit per 31. Januar 2015 aufgelöst worden ist. Obwohl der Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Aufhebungsvereinbarung aus den Akten nicht ersichtlich ist, muss mangels anderslautender Sachdarstellungen der Parteien und angesichts der in der Probezeit geltenden siebentägigen Kündigungsfrist nach Art. 346 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) davon ausgegangen werden, dass der Entscheid vom 7. Januar 2015 dem Beschwerdeführer zugegangen ist, bevor er sein Lehrverhältnis aufgelöst hat. Somit waren ihm in diesem Zeitpunkt nicht nur die Kürzungsandrohung vom 24. September 2013, sondern auch die im Entscheid vom 7. Januar 2015, der am 9. Januar 2015 versandt wurde, enthaltene Weisung, die Lehre nicht abzubrechen, schriftlich und in Verfügungsform zugestellt worden. 4.2 Die Weisung, die begonnene Lehre nicht abzubrechen, sondern fortzuführen, ist im Hinblick auf das Ziel, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern und seine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, sachgerecht (vgl. vorn E. 3.3). Der Beschwerdeführer stellt die ursprüngliche Zulässigkeit der Weisung in der vorliegenden Beschwerde auch nicht infrage. 4.3 Da sich die Weisung auf einen (aus damaliger Sicht) künftigen Dauersachverhalt bezog, ist zu prüfen, ob ihre Aufrechterhaltung im Zeitpunkt des Lehrabbruchs noch gerechtfertigt oder ob die Fortführung der Lehre aufgrund der seitherigen Entwicklung für den Beschwerdeführer unzumutbar geworden war (vgl. § 23 lit. d SHV) und er deshalb einen Anspruch auf ihre Änderung der Weisung hatte. Dabei fällt in Betracht, ob es nachvollziehbare Hinderungsgründe gab und die hilfesuchende Person objektiv in der Lage war, der Forderung der Sozialbehörde nachzukommen oder ihr dies namentlich aufgrund ihrer psychischen oder physischen Verfassung nicht möglich war (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.01, Ziff. 2.2, 16. Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [fortan Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). 4.4 Der Lehrabbruch erfolgte im Januar 2015 im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb, aber ohne dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei vom Lehrbetrieb dazu aufgefordert worden. Ende Oktober 2014 hatte noch ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Lehrmeister, dem Vorgesetzten und einer Sozialarbeiterin stattgefunden, nach welchem der Beschwerdeführer erklärt hatte, die Lehre weiterführen zu wollen. Als Grund für den Lehrabbruch führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss an, dass er angesichts seiner 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht an einen erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Lehre geglaubt habe. Indes hat der Lehrbetrieb solches nicht geltend gemacht und sich mit ihm, wie erwähnt, noch kurz zuvor auf eine Weiterführung der Lehre geeinigt. Seit dem 24. November 2014 bis 26. Januar 2015 war dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Anschliessend war der Beschwerdeführer ausweislich der eingereichten Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen ab dem 9. Februar bis 15. Mai 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit war gemäss der Auskunft, welche die behandelnde Ärztin mit Ermächtigung des Beschwerdeführers einer Mitarbeiterin des Ressorts Soziales der Gemeinde erteilt hatte, durch eine psychische Belastung bedingt, welche als nicht invalidisierend beurteilt wurde. Am 18. September 2015 ging die behandelnde Ärztin davon aus, dass der Beschwerdeführer in ca. einer Woche seine volle Arbeitsfähigkeit unter gewissen Einschränkungen (keine rein sitzende Tätigkeit, kein Heben von schweren Lasten) wiedererlangen werde. Die der Auflösung des Lehrverhältnisses vorausgegangene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von rund zwei Monaten führte nicht dazu, dass die erteilte Weisung, die Lehrstelle nicht zu kündigen, unverhältnismässig oder aus anderen Gründen rechtswidrig geworden wäre. Das Gleiche gilt für die psychische Belastung, die ihre Ursache nicht im Lehrverhältnis hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anspruch auf Anpassung dieser Weisung. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Verstoss gegen diese Weisung mit einer Kürzung der Leistungen zu sanktionieren. 4.5 Die Kürzung muss angemessen sein und darf den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG, § 24 SHV). Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer psychisch stark belastet war, dass ihm aber auch sowohl seitens des Sozialdienstes des Beschwerdegegners, des Arbeitgebers und durch die ärztliche Behandlung von verschiedener Seite Unterstützung angeboten worden war. Zudem fällt in Betracht, dass der Lehrabbruch seine berufliche Eingliederung stark behindert. Schliesslich ist zur berücksichtigen, dass es sich um die erstmalige Kürzung des Grundbedarfs handelt. Unter diesen Umständen liegt die Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von sechs Monaten im Rahmen des Ermessens, das der Vorinstanz zusteht und in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (§ 50 Abs. 2 VRG). 5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Da der vom Beschwerdegegner festgesetzte Zeitraum der Kürzung bereits abgelaufen ist, der Kürzungsentscheid kraft der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie der Beschwerde (§§ 25 sowie 55 VRG) noch nicht vollzogen werden konnte und die Kürzung entgegen der Formulierung in Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids noch nicht erfolgt ist, ist der Beginn der Kürzung neu anzusetzen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Dauer der Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 147.90 pro Monat gilt neu für die Dauer vom 1. April 2017 bis 30. September 2017. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |