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Geschäftsnummer: VB.2016.00297  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.11.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Sanierung einer Abwasserleitung


[Sanierungspflicht eines nicht fachgerecht eingebauten Einlaufs in eine Meteorwasserleitung.]

Die kommunale Siedlungsentwässerungsverordnung nimmt im Hinblick auf die Sanierung privater Abwasseranlagen die Eigentümerschaft (Zustandsstörer) in die Pflicht (E. 3). Infrage steht vorliegend somit, in wessen Eigentum der betreffende bzw. problematische Einlauf in die Meteorwasserleitung steht. Da sich der Einlauf auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden befindet und gemäss den von der Gemeinde genehmigten Plänen aus den 80er-Jahren ihrem Grundstück bzw. ihrer Liegenschaft (und nicht etwa denjenigen der Mitbeteiligten) gedient haben muss bzw. einzig hierfür bestimmt gewesen sein kann, stehen die Leitung zu ihrem Haus und der streitgegenständliche Abzweiger - als Bestandteile nach Art. 642 Abs. 2 ZGB - in ihrem Eigentum, sodass ihnen die Sanierungspflicht obliegt (E. 4). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Leitung bzw. der Einlauf faktisch allenfalls nie zu dem ursprünglich vorgesehenen Zweck (Dachentwässerung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden) genutzt wurde (E. 4.3).

Abweisung.


 
Stichworte:
ABWASSERANLAGEN
EIGENTUM
GEWÄSSERSCHUTZ
ZUSTANDSSTÖRER
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. IV EG GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00297

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 8. November 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Gemeinderat D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

 

und

 

1.1  F,

1.2  G,

2.1  H,

2.2  I,

3.    J,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Sanierung einer Abwasserleitung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, K-Strasse 07 in D. Im Zuge von Aufnahmen vom 26. September 2014 betreffend den Zustand privater Abwasseranlagen wurde auf diesem Grundstück eine mangelhafte Abwasserleitung (Meteorwasser bzw. Regenabwasser) bzw. ein nicht fachgerecht eingebauter Einlauf in eine solche festgestellt.

Mit Verfügung des Werkvorstehers der Gemeinde vom 9. Februar 2015 wurde A verpflichtet, diese Leitung innert Frist bis zum 31. Mai 2015 zu sanieren bzw. den infrage stehenden Abzweiger zu verschliessen sowie die Leitung anschliessend reinigen und spülen zu lassen.

Hiergegen wehrte sich A mit Eingabe vom 10. März 2015 an den Gemeinderat D. Dieser wies die Einsprache mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 ab und setzte A und B für die Sanierung eine neue Frist bis 31. Januar 2016.

 

II.  

Hiergegen rekurrierten A und B am 26. November 2015 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. April 2016 abwies und ihnen für die Sanierung eine neue Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids setzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 lassen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zulasten des Gemeinderats D seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. April 2016 wie derjenige des Gemeinderats D vom 21. Oktober 2015 aufzuheben.

Das Baurekursgericht schloss am 16./17. Juni 2016 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat D beantragte am 17. Juni 2016, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Anschliessend liessen sich A und B sowie der Gemeinderat D abwechslungsweise mit Eingaben vom 23. August und 8. September 2016 vernehmen , bis Erstere am 26. September 2016 auf eine weitere Vernehmlassung verzichteten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) funktionell und sachlich zuständig. Die vorliegende Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführenden sind, wie erwähnt, Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 01, der Beschwerdeführer ist zudem Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Kat.-Nr. 02 sowie Kat.-Nr. 03.

2.1 Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 teilte der Werkvorsteher dem Beschwerdeführer mit, aufgrund von (in Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren der Mitbeteiligten 2.1 und 2.2 durchgeführten) Aufnahmen über den Zustand privater Abwasseranlagen sei festgestellt worden, dass auf seinem Grundstück (Kat.-Nr. 01) eine insofern mangelhafte Leitung bestehe, als bei Metrierung 11.00 m ein Einlauf nicht fachgerecht eingebaut worden sei. Bei der infrage stehenden Leitung handle es sich um eine Meteorwasserleitung, und der erwähnte Mangel führe dazu, dass Fremdstoffe in die Abwasserleitung gelangten und das gesamte Leitungsnetz verstopften. Mutmasslich handle es sich um einen inaktiven Meteorwasseranschluss, weshalb es genügen dürfte, den betreffenden Abzweiger mittels Zapfen ordnungsgemäss zu verschliessen und die Leitung zu spülen. Weiter erklärte der Werkvorsteher unter Verweis auf verschiedene gewässerschutzrechtliche Bestimmungen, der Beschwerdeführer sei als Inhaber der besagten Abwasseranlage für die Sanierung verantwortlich. Nicht nur befinde sich der defekte Einlauf in die Meteorwasserleitung auf seinem Grundstück, dieser diene auch der Entwässerung des in seinem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses an der K-Strasse 07 bzw. müsse dieser gedient haben, weswegen in Anwendung des Störerprinzips ihn die Sanierungspflicht treffe. In gleicher Weise wurde der beschwerdegegnerische Beschluss vom 21. Oktober 2015 begründet, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 9. Februar 2015 abgewiesen und dieser sowie die Beschwerdeführerin zur Sanierung der betreffenden Leitung verpflichtet wurden.

2.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren, die fehlerhafte Meteorwasserleitung zwischen Kontrollschacht MS 2 und MS 1 stehe aufgrund der Grunddienstbarkeit SP 512 betreffend Recht auf Erstellung und Fortbestand von Leitungen aller Art vom 22. April 1981 nicht in ihrem Eigentum, sondern in demjenigen der Mitbeteiligten und diene ausschliesslich deren Liegenschaften und nicht der bzw. den ihrigen: Das gesamte Regenabwasser (mithin auch dasjenige der südlichen Dachfläche) ihrer Liegenschaft an der K-Strasse 07 werde erst beim Kontrollschacht MS 1 (kurz vor der K-Strasse) in die Meteorwasserleitung geführt. Nach dem Wortlaut der Dienstbarkeit seien die Leitungen von den Beteiligten im Verhältnis ihrer Interessen zu unterhalten. Die Beschwerdeführenden halten aufgrund dessen dafür, sie seien weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, sodass mithin die Pflicht zur "Sanierung der Meteorwasserleitung" nicht sie, sondern eben die Mitbeteiligten treffe.

3.  

Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) sorgen die Inhaber (unter anderem) von Abwasseranlagen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden (Satz 1). Art. 13 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) präzisiert dies dahingehend, dass die Inhaber diese Anlagen (insbesondere) in funktionstüchtigem Zustand erhalten müssen (lit. a).

§ 15 Abs. 4 Satz 1 des (zur Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung erlassenen) Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG, LS 711.1) zufolge sind Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. e EG GSchG erliess die Gemeinde die Siedlungsentwässerungsverordnung vom 23. Juni 2014 (SEVO [online unter www.D.ch > Verwaltung > Reglemente]). Ziff. 10 Abs. 1 SEVO legt fest, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer privater Abwasseranlagen dafür zu sorgen haben, dass die Anlagen baulich und betrieblich in einwandfreiem Zustand sind (Satz 1). Nach Ziff. 10 Abs. 2 SEVO sind bestehende private Abwasseranlagen unter anderem bei Missständen (lit. f) zulasten der Eigentümerinnen und Eigentümer an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Die kommunale Siedlungsentwässerungsverordnung knüpft damit im Zusammenhang mit der Pflicht zur Sanierung von Abwasseranlagen (einzig) an die Eigenschaft als Zustandsstörer an.

4.  

Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, geht es nach dem Gesagten vorliegend darum, zu bestimmen, in wessen Eigentum der problematische Einlauf im betreffenden Abschnitt der Meteorwasserleitung steht.

4.1 In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht stets von der "Sanierung der Meteorwasserleitung" (zwischen den Kontrollschächten MS 2 und MS 1) sprechen und wie erwähnt davon, dass dieser Abschnitt der Leitung aufgrund der Grunddienstbarkeit im Eigentum der Mitbeteiligten stehe (was deren Pflicht zur Sanierung nach sich ziehe). Die Vorinstanz verkenne, dass es um die Sanierung der Meteorwasserleitung und nicht um diejenige des strittigen Einlaufs gehe.

Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Nicht die Meteorwasserleitung als solche ist etwa mangelhaft und mithin sanierungsbedürftig, vielmehr stellt – wovon die Vorinstanz mithin zu Recht ausgegangen ist – einzig der Einlauf in die Meteorwasserleitung bzw. der Abzweiger den zu behebenden Mangel dar. Der Beschwerdeführer wird mit der Verfügung des Werkvorstehers vom 9. Februar 2015 dazu verpflichtet, die "besagte Leitung im Sinne der Erwägungen" zu sanieren (Dispositiv-Ziff. 1); in den Erwägungen wird die infrage stehende Meteorwasserleitung (lediglich) insofern für sanierungsbedürftig erklärt, als sie bei Metrierung 11.00 m einen nicht fachgerecht eingebauten Einlauf aufweise. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung ist ebenfalls zu entnehmen, dass es bei der Sanierungspflicht lediglich um den ordnungsgemässen Verschluss des Abzweigers geht. Zwar wird im beschwerdegegnerischen Beschluss vom 21. Oktober 2015 festgehalten, es habe sich herausgestellt, dass aus technischen Gründen ein Verschluss mittels Roboters nicht möglich sei und deswegen – und zufolge der Weigerung der Beschwerdeführenden, die Leitung lokal freilegen zu lassen – ein sogenannter Inliner auf der gesamten Leitungslänge angebracht werden müsse. Doch geht auch aus diesem Beschluss unzweideutig hervor, dass der besagte Einlauf bzw. dieser Abzweiger den (einzigen) Mangel darstellt. Dass infolge des mangelhaften Einlaufs die gesamte Meteorwasserleitung verstopft ist bzw. Ablagerungen aufweist und deshalb gespült werden muss, ändert daran nichts.

4.2 In einem (von den Beschwerdeführenden beigebrachten) vom Beschwerdegegner am 15. Oktober 1980 genehmigten Kanalisationsplan ist auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 auf der Südseite des Gebäudes an der K-Strasse 07 ostwärts eine Leitung eingezeichnet, welche zwischen den Kontrollschächten M2 und M1 in die Meteorwasserleitung führt.

In einem am 26. April 1983 vom kommunalen Bauausschuss genehmigten Kanalisations-Ausführungsplan ist diese Leitung in identischer Weise eingezeichnet. Dem Vermerk "DW" nach kann sie nur für die Dachentwässerung der südlichen Dachhälfte des Gebäudes vorgesehen gewesen sein.

Diesen Plänen zufolge führt somit unbestreitbar eine Leitung von dem im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Haus an der K-Strasse 07 über ihr Grundstück in die Meteorwasserleitung bzw. besteht ein Abzweiger von dieser Leitung zu ihrem Haus hin. Angesichts der Pläne, namentlich des Ausführungsplans, erscheint infolgedessen nichts anderes plausibel bzw. denkbar, als dass dieser Abzweiger bzw. diese Leitung diesem Gebäude gedient haben muss bzw. einzig hierfür vorgesehen gewesen sein kann.

Dass dieser Abzweiger demgegenüber insbesondere nicht für die Entwässerung der Liegenschaften der Mitbeteiligten vorgesehen gewesen sein kann, erscheint offenkundig.

4.3 Die Beschwerdeführenden legten bereits vor Vorinstanz und legen nun auch vor Verwaltungsgericht dar, dass diese Leitung nicht wie in den Plänen vorgesehen erstellt worden sei bzw. für die Dachentwässerung der südlichen Dachhälfte ihrer Liegenschaft eine andere Lösung realisiert worden sei: Das Regenabwasser der südlichen Dachhälfte werde unterirdisch gefasst, ums Haus herum geleitet und mit dem Dachwasser der nördlichen Dachhälfte zusammen erst beim Kontrollschacht MS 1 bzw. kurz vor der K-Strasse in die Meteorwasserleitung geführt. Auf einen Direktanschluss der südlichen Dachfläche an die Meteorwasserleitung zwischen den Kontrollschächten M2 und M1 sei mithin – entgegen der Pläne von 1980 und 1983 – verzichtet worden.

Dass die Dachentwässerung des Hauses an der K-Strasse 07 womöglich praktisch seit Beginn bzw. Erstellung des Hauses (Anfang der 1980er-Jahre, so die Beschwerdeführenden) letztlich anders erfolgte als geplant, erscheint durchaus glaubhaft. Dass sie schon seit Längerem jedenfalls nicht anhand der verzeichneten Leitung stattfindet, erwiese sich denn auch als kohärent damit, dass der streitgegenständliche Einlauf von Beginn des Verfahrens weg für inaktiv gehalten wurde. Die Beschwerdeführenden verkennen jedoch mit ihrer Argumentation, dass die aktuelle Leitungsführung für die Dachentwässerung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielt.

Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang wie dargelegt einzig von Bedeutung, dass bei Metrierung 11.00 m der Meteorwasserleitung in Fliessrichtung links unbestreitbar ein Einlauf besteht, sowie die Frage, wem dieser im Hinblick auf die notwendigen gewässerschutzrechtlichen Massnahmen zuzurechnen ist.

4.4 Dass die Leitung nicht wie in den seitens der Gemeinde genehmigten Plänen von 1980 und 1983 eingezeichnet erstellt worden sei, stellt demgegenüber eine (blosse) Behauptung der Beschwerdeführenden dar. Es mag wohl sein, dass sie nach der Erstellung tatsächlich nicht in der in den erwähnten Plänen vorgesehenen Weise genutzt wurde, weil man doch einer anderen Lösung den Vorzug gab. Doch vermöchte dies am Umstand nichts zu ändern, dass die Leitung bzw. der unbestreitbar existierende streitgegenständliche Abzweiger ursprünglich zum erwähnten Zweck vorgesehen bzw. erstellt worden war und mithin der Liegenschaft K-Strasse 07 zuzurechnen ist.

Die Beschwerdeführenden verweisen zur Untermauerung ihrer Behauptung auf einen Werkleitungsplan der Gemeinde, den diese dem Kanalreinigungsunternehmen zur Verfügung gestellt haben soll und auf dem die infrage stehende Leitung bzw. der Abzweiger nicht eingezeichnet seien. Dieser Plan ist jedoch weder datiert noch näher bezeichnet und im Übrigen in vielerlei Hinsicht nicht korrekt. Namentlich sind darin zahlreiche der Dachentwässerung der betreffenden Liegenschaften (beispielsweise Kat.-Nr. 03 [Beschwerdeführer], Kat.-Nr. 04 [Mitbeteiligte 1.1 und 1.2], Kat.-Nr. 05 [Mitbeteiligte 2.1 und 2.2] und Kat.-Nr. 06 [Mitbeteiligte 3]) dienende Leitungen, die in den Plänen von 1980 und 1983 erscheinen, nicht verzeichnet. Daraus lässt sich somit zu Gunsten der Beschwerdeführenden nichts ableiten.

Dass sich der Abzweiger den Aufnahmen des Kanalfernsehens zufolge nicht wie in den Plänen eingezeichnet bei Metrierung 13.50 m, sondern bei Metrierung 11.00 m befindet, vermag ebenso wenig Zweifel daran zu wecken, dass es sich um ein und denselben zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden führenden Abzweiger handelt. Wie der Beschwerdegegner zu Recht darlegt, lässt sich die Abweichung überdies wohl erklären: Zum einen kann es im Rahmen solcher Aufnahmen durchaus zu Ungenauigkeiten kommen, zum anderen ist auch aus den Plänen ersichtlich, dass sich im Bereich der infrage stehenden Leitung die Fluchtröhre zu einem Schutzraum befindet, sodass beim Leitungsbau auf diese Rücksicht genommen werden musste.

4.5 Die infrage stehende Leitung und der Abzweiger befinden sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden (vgl. in diesem Zusammenhang das in Art. 667 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] verankerte Akzessionsprinzip und hierzu Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, 2015, Art. 667 ZGB N. 11). Die Liegenschaft, zu der die Leitung den Plänen zufolge führt bzw. zu deren Entwässerung sie ursprünglich bestimmt gewesen sein muss, steht im Eigentum der Beschwerdeführenden, ebenso mithin die als Bestandteile zu qualifizierende Leitung und der Abzweiger (vgl. Art. 642 Abs. 2 ZGB sowie dazu Wiegand, Art. 642 ZGB N. 10 ff., insbesondere N. 26).

Nach dem Gesagten (vorne 3) kommt dementsprechend ihnen die Pflicht zur Sanierung zu.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Von der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist. Der dem Beschwerdegegner im Rechtsmittelverfahren entstandene Aufwand übertrifft jedoch denjenigen, welcher ihm im nichtstreitigen Verfahren erwuchs, nicht wesentlich (zum Ganzen vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 50 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    650.--     Zustellkosten,
Fr. 3'650.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander zu je 1/2 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …