{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00298_2016-12-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216803&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "acb5e9e8e0f582abe0819393512c6f07"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00298"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.12.2016  VB.2016.00298"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.12.2016  VB.2016.00298"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.12.2016  VB.2016.00298"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Kein Anspruch auf Durchf\u00fchrung einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung oder einer \u00f6ffentlichen Verhandlung (E. 1.2). Kein Anspruch auf Anh\u00f6rung durch eine Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB: Die Fachkommission ist nach Art. 75a Abs. 1 StGB dann beizuziehen, wenn der T\u00e4ter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbeh\u00f6rde die Frage der Gemeingef\u00e4hrlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Eine solche Unsicherheit bestand vorliegend beim Beschwerdegegner zu Recht nicht, weshalb die Fachkommission nicht beansprucht werden musste (E. 1.3). Die Entlassungsprognose ist unter anderem auch vom Vollzugsverhalten und der k\u00fcnftigen Lebenssituation abh\u00e4ngig. Der Beschwerdef\u00fchrer musste im Strafvollzug mehrfach diszipliniert werden, wobei die Verst\u00f6sse mit zunehmender Aufenthaltsdauer schwerwiegender wurden. Es kann somit nicht von einem \u00e4usserst positiven oder sehr guten Vollzugsverhalten gesprochen werden, das ihm zugute zu halten w\u00e4re (E. 4.1). Obwohl die Sachverst\u00e4ndigengutachten zum Beschwerdef\u00fchrer vier bzw. drei Jahre alt sind, darf die Gef\u00e4hrlichkeitsprognose nach wie vor als aktuell betrachtet werden, umso mehr, als aufgrund der fortbestehenden ausgepr\u00e4gten Grundproblematik des Beschwerdef\u00fchrers und seiner mangelnden Krankheitseinsicht auch in legalprognostischer Hinsicht von unver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen auszugehen ist (E. 4.2-4.5). Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner darauf verzichtete, die Voraussetzungen f\u00fcr eine station\u00e4re therapeutische Behandlung zu pr\u00fcfen. Ausser einem blossen Bekenntnis, sich therapieren zu lassen, liess es der Beschwerdef\u00fchrer an irgendwelchen erkennbaren Ver\u00e4nderungen fehlen und machte solche auch nicht substanziiert geltend (E. 4.6). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:36:15", "Checksum": "999ab62b2681ec8325d217ead7279f3f"}