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Geschäftsnummer: VB.2016.00302  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Namensänderung


[Im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend ein Namensänderungsgesuch kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege ein ausländischer Namensänderungsentscheid vor, der in der Schweiz anzuerkennen und ins Personenstandsregister einzutragen sei. Dagegen führt das Bundesamt für Justiz Beschwerde.] Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide betreffend die Eintragung einer im Ausland erfolgten Namensänderung ins schweizerische Personenstandsregister ist das Verwaltungsgericht zuständig; für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Rekursentscheide betreffend ein Namensänderungsgesuch ist hingegen das Obergericht zuständig (E. 1.1). Legitimation des Bundesamts für Justiz (E. 1.2). Anerkennungsfähig sind nur Namensänderungen, die im ausländischen Staat zumindest behördlich registriert wurden und in einer öffentlichen Bescheinigung zum Ausdruck gelangen (E. 2.1). Eine abweichende Namensführung im spanischen Familienbuch lässt allein noch nicht darauf schliessen, es habe in Spanien unter behördlicher Mitwirkung eine Namensänderung stattgefunden (E. 2.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG
NAMENSÄNDERUNG
PERSONENSTANDSREGISTER
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. 1 IPRG
Art. 39 IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00302

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 24. August 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdeführer,

 

 

und

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligtes,

 

 

gegen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Namensänderung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1996 geborener Staatsangehöriger der Schweiz und Spaniens, wurde mit Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 9. Juni 2011 zum Adoptivkind seines Stiefvaters, D, erklärt. Mit Schreiben vom 6. März 2013 forderte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Eltern von A auf festzulegen, ob ihr Sohn zukünftig den Nachnamen D (also jenen des Stiefvaters) oder den (spanischen Doppel-)Nachnamen E F tragen solle. In der Folge wurde er mit dem Nachnamen E F ins Personenstandsregister eingetragen.

Am 30. Juni 2015 liess A das Gemeindeamt darum ersuchen, seinen Nachnamen in D E zu ändern. Mit Entscheid vom 2. November 2015 wies das Gemeindeamt dieses Gesuch ab.

II.  

A liess dagegen am 1. Dezember 2015 rekurrieren und beantragen, sein Nachname sei in D E zu ändern. Die Direktion der Justiz und des Innern hiess den Rekurs mit Verfügung vom 25. Februar 2016 in dem Sinn gut, dass sie das Gemeindeamt anwies, eine in Spanien erfolgte Namensänderung in D E im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen; ob das Namensänderungsgesuch hätte gutgeheissen werden müssen, liess sie offen.

III.  

Das Bundesamt für Justiz führte am 27. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit zur Beurteilung der Anerkennung und Eintragung eines ausländischen Namensänderungsentscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen zu unterbreiten. Die Direktion der Justiz und des Innern und das Gemeindeamt verzichteten am 7./13. bzw. 22./23. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme. A reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen.

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war ein vom Mitbeteiligten abgelehntes Namensänderungsgesuch des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz behandelte die Frage, ob das Namensänderungsgesuch zu Recht abgelehnt worden sei, nicht abschliessend, weil sie zum Ergebnis kam, es liege ein spanisches Namensänderungsentscheid vor, der in der Schweiz anerkannt und ins Personenstandsregister eingetragen werden müsse.

Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörde etwa betreffend die Eintragung einer im Ausland erwirkten Namensänderung ins schweizerische Personenstandsregister ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zuständig.

Soweit im vorinstanzlichen Verfahren hingegen ein Namensänderungsgesuch Streitgegen­stand war, wäre das Rechtsmittel nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an das Obergericht des Kantons Zürich zu richten (§ 45 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230]) sowie § 50 lit. c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisationim Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]).

1.2 Das Bundesamt für Justiz ist nach Art. 90 Abs. 4 ZStV sowie Art. 111 Abs. 1 f. in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Beschwerde legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 39 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Namensänderung in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der gesuchstellenden Person gültig ist. Anerkannt werden Namensänderungen, die rechtskräftig vollzogen wurden und im Wohnsitz- oder Heimatstaat als gültig anerkannt sind. Dabei ist nicht notwendig, dass die Namensänderung in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen wurde, jedoch bedarf es zumindest der Mitwirkung einer (Gerichts- oder Verwaltungs-)Behörde. In diesem Sinn muss die Namensänderung im ausländischen Staat zumindest behördlich registriert worden sein und in einer öffentlichen Bescheinigung zum Ausdruck gelangen (zum Ganzen Botschaft zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., 336; Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 39 IPRG N. 2; Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler Kommentar, 2013, Art. 39 IPRG N. 4 ff.; Jolanda Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rz. 1063).

2.2 Vorliegend stützt sich die Vorinstanz einzig auf einen vom spanischen Generalkonsulat in Zürich vorgenommenen Namenseintrag in einem spanischen Familienbuch. Allein aus diesem Eintrag ergibt sich indes nicht, dass in Spanien ein Namensänderungsverfahren durchgeführt worden wäre, zumal dies nicht in die Zuständigkeit des Konsulats, sondern in diejenige des Justizministeriums bzw. der Gerichte fiele (Art. 57 und 59 der Ley de 8 de junio de 1957 sobre el Registro Civil [LRC, www.boe.es/buscar/pdf/1957/BOE-A-1957-7537-consolidado.pdf]). Aus dem Eintrag im Familienbuch ergibt sich einzig, dass der Familienname des Beschwerdeführers nach dessen Adoption abweichend vom nach schweizerischem Recht gebildeten Namen eingetragen wurde. Die Gründe dafür bleiben indes unklar. Zwar machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 39 IPRG sinngemäss geltend, die in seinen spanischen Ausweispapieren verwendete Namensführung müsse in der Schweiz anerkannt werden; er behauptete indes nicht, ein Namensänderungsverfahren durchlaufen zu haben, sondern machte einzig geltend, sein Name werde in seinem spanischen Pass sowie im spanischen Familienbuch abweichend vom Eintrag im schweizerischen Personenstandsregister geführt. Damit bleibt insbesondere unklar, ob die Namensführung in offiziellen spanischen Dokumenten überhaupt auf einer behördlichen Namensanerkennung oder nicht vielmehr einzig auf der (falschen) Angabe des Beschwerdegegners gegenüber den spanischen Behörden beruht. Im Übrigen ist eine Namensänderung nach spanischem Recht nur rechtswirksam, wenn sie im Register beim Geburtseintrag randvermerkt wurde (Art. 62 LRC); ein solcher Eintrag wurde nicht vorgelegt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, im Heimatstaat des Beschwerdegegners sei unter behördlicher Mitwirkung dessen Namen geändert worden. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtswidrig.

2.3 Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob die Vorinstanz über die Anerkennung einer im Ausland erwirkten Namensänderung überhaupt im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend eine Namensänderung nach schweizerischem Recht befinden durfte oder ob sie das Verfahren diesbezüglich nicht vielmehr an das Gemeindeamt als kantonale Aufsichtsbehörde hätte überweisen müssen (vgl. Art. 32 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 ZVO).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid aufzuheben. Damit ist auch das Rekursverfahren betreffend das Namensänderungsgesuch des Beschwerdegegners noch nicht abgeschlossen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Februar 2016 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…