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Geschäftsnummer: VB.2016.00309  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Nebenbeschäftigung


[Der Beschwerdeführer ist vollamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht X. Er ersuchte die Verwaltungskommission des Obergerichts, ihm als Nebentätigkeit das Ausüben unter anderem eines Verwaltungsratsmandats in einer Immobilien-AG mit Sitz im Bezirk X zu bewilligen.]
Die Beschwerde richtet sich gegen einen einziginstanzlichen Justizverwaltungsakt eines anderen obersten kantonalen Gerichts, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist (E. 1.1). Abkehr von der Praxis, dass Streitigkeiten betreffend die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen kein Streitwert beizumessen ist (E. 1.2). Jedenfalls insoweit, als Staatsangestellte - wie vorliegend - beabsichtigen, in ihrer Freizeit eine privatwirtschaftliche, mit ihrer amtlichen Funktion in keinem Zusammenhang stehende Tätigkeit auszuüben, können sie sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen. Die Bewilligung einer Nebenerwerbstätigkeit steht damit nicht im freien Belieben der Bewilligungsbehörde. Vielmehr ist die Bewilligung grundsätzlich zu erteilen, wenn die in Frage stehende Nebenbeschäftigung weder die amtliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt noch unvereinbar mit der dienstlichen Stellung ist (E. 2.3). Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, nebenberuflich eine Erwerbstätigkeit im fraglichen Unternehmen auszuüben, welche ihn einem erhöhten Risiko aussetzt, vor dem eigenen Gericht Prozesse führen zu müssen, erscheint insgesamt als gerechtfertigt (E. 3).
Abweisung.
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
 
Stichworte:
BEWILLIGUNGSPFLICHT
BEZIRKSRICHTER
NEBENBESCHÄFTIGUNG
RICHTERAMT
STREITWERT
UNVEREINBARKEIT
VERWALTUNGSRATSMANDAT
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 27 BV
§ 53 Abs. 1 PG
§ 53 Abs. 2 PG
§ 56 Abs. 3 PG
§ 38 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00309

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. Mai 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nebenbeschäftigung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist vollamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht X, wo er unter anderem auch in zivilrechtlichen Verfahren tätig ist. Mit Eingabe vom 3. Januar 2016 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ersuchte er darum, ihm als Nebentätigkeit das Ausüben von Verwaltungsratsmandaten in vier Aktiengesellschaften, nämlich der B AG, der C AG sowie (befristet bis zum 31. Dezember 2016) der D AG und (befristet bis zum 30. Juni 2016) der E AG, zu bewilligen. Im Weiteren ersuchte er um Bewilligung für die Ausübung eines Willensvollstreckermandats.

Mit Beschluss vom 29. April 2016 schrieb die Verwaltungskommission des Obergerichts das Gesuch von A um Ausübung eines der Verwaltungsratsmandate (D AG) als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1), verweigerte ihm die Bewilligung für die Ausübung der übrigen drei Verwaltungsratsmandate (Dispositiv-Ziff. 2) und bewilligte ihm die Ausübung des Willensvollstreckermandats (Dispositiv-Ziff. 3).

II.  

Am 1. Juni 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm die Ausübung des Verwaltungsratsmandats bei der B AG zu bewilligen.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts schloss mit Vernehmlassung vom 24./27. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. A nahm hierzu am 10./11. Juli 2016 Stellung und reichte dem Verwaltungsgericht des Weiteren am 10. Juli/9. August 2016 aktuelle Handelsregisterauszüge der C AG und der E AG ein. Die Verwaltungskommission des Obergerichts nahm am 8./9. August 2016 zur Eingabe von A vom 10./11. Juli 2016 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts betrifft einen einziginstanzlichen Justizverwaltungsakt eines anderen obersten kantonalen Gerichts in einer Personalsache, weshalb das Verwaltungsgericht nach § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 18 Abs. 1 lit. j Ziff. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 In Nachachtung eines bundesgerichtlichen Urteils vom 15. März 2000 (1P.773/1999) wurde Streitigkeiten betreffend die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen seither im kantonalen Rechtsmittelverfahren kein Streitwert (mehr) beigemessen (vgl. VGr, 19. April 2000, PB.2000.00006, E. 1, sowie 6. Februar 2008, VB.2007.00315, E. 1.2, ferner 20. Oktober 1999, PB.99.00012, E. 1 [Letzteres auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht). Inzwischen scheint das Bundesgericht jedoch von seiner diesbezüglichen Praxis abgekommen zu sein. So ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren von einer vermögensrechtlichen und damit streitwertabhängigen Streitsache auszugehen (BGr, 20. November 2013, 8C_684/2013, E. 1). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren eine Abkehr von der bisherigen Praxis.

Angesichts der vom Beschwerdeführer aus dem streitigen Verwaltungsratsmandat in den letzten drei Jahren bezogenen Vergütungen sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die Amtsdauer 2014–2020 gewählt ist, ist von einem Fr. 20'000.- (und selbst Fr. 30'000.-) übersteigenden Streitwert auszugehen und die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Die Mitglieder eines Bezirksgerichts werden vom Volk an der Urne auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt (Art. 75 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101] sowie § 39 lit. b und § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Im Gegensatz zu den Mitgliedern der obersten kantonalen Gerichte (zu letzterem Begriff Art. 74 Abs. 2 KV) sind die Mitglieder der Bezirksgerichte als Angestellte dem kantonalen Personalrecht unterstellt (vgl. § 1 Abs. 3 e contrario sowie § 3 zweiter Halbsatz des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]).

2.2 Für die Mitglieder der Bezirksgerichte gelten mit Blick auf ihr Richteramt zunächst die allgemeinen Unvereinbarkeitsbestimmungen aufgrund ihrer Organfunktion und ihrer Stellung innerhalb des Instanzenzugs (Art. 42 Abs. 2 KV sowie § 5 GOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. b bzw. § 27 Abs. 1 lit. a GPR). Im Weiteren ist den vollamtlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte die berufsmässige Vertretung von Parteien vor allen Gerichten untersagt (§ 6 Abs. 1 lit. a GOG). Diese amts- und tätigkeitsspezifischen Restriktionen sind vorliegend allesamt nicht tangiert.

Darüber hinaus gilt für die Mitglieder der Bezirksgerichte die allgemeine Schranke des Personalrechts, wonach die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nur zulässig ist, wenn sie die amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist (§ 53 Abs. 1 PG). Eine Bewilligung hierfür ist von Gesetzes wegen nur dann erforderlich, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird (§ 53 Abs. 2 Satz 1 PG). Den obersten kantonalen Gerichten wird indessen die Kompetenz eingeräumt, die Bewilligungspflicht auf zusätzliche Tatbestände auszudehnen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 PG). In § 9 der – gestützt auf § 56 Abs. 3 PG vom Plenarausschuss der Gerichte (§ 73 Abs. 1 lit. a GOG) erlassenen – Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999 (LS 211.21) wird unter anderem die Einsitznahme in Verwaltungsräten und die Übernahme von Willensvollstreckungsmandaten "auch ausserhalb von § 53" PG und damit generell für bewilligungspflichtig erklärt. Zuständig für die Bewilligungserteilung bei Mitgliedern des Bezirksgerichts ist das Obergericht (vgl. § 9 Satz 2 sowie § 7 Abs. 2 der genannten Vollzugsverordnung) bzw. gerichtsintern dessen Verwaltungskommission (oben 1.1).

2.3 Nach welchen Kriterien eine Bewilligung gemäss § 9 der vorerwähnten Vollzugsverordnung zu erteilen ist, lässt sich dieser nicht entnehmen. Zu beachten ist jedoch, dass sich Staatsangestellte nach der Rechtsprechung jedenfalls insoweit auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) berufen können, als sie – wie vorliegend – beabsichtigen, in ihrer Freizeit eine privatwirtschaftliche, mit ihrer amtlichen Funktion in keinem Zusammenhang stehende Tätigkeit auszuüben (BGE 121 I 326 E. 2a). Das Untersagen einer entsprechend gelagerten (Neben-)Erwerbstätigkeit stellt mithin einen Eingriff in besagtes Grundrecht dar, welcher einer gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit wahren muss (BGE 121 I 326 E. 2b, ferner BGr, 23. Juni 2006, 2P.301/2005, E. 2.2). Die Erteilung der Bewilligung steht damit nicht im freien Belieben der Bewilligungsbehörde. Vielmehr hat diese die Bewilligung nach Massgabe der formell-gesetzlichen Grundlage von § 53 Abs. 1 PG, welche die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung im Allgemeinen regelt und entsprechend auch als Massstab für die Zulassung im bewilligungspflichtigen Bereich gelten muss, dann zu erteilen, wenn die Ausübung der in Frage stehenden Nebenbeschäftigung weder die amtliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt noch unvereinbar mit der dienstlichen Stellung ist. Nach der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung gebricht es vorliegend an letzterer Voraussetzung.

2.4 Im Grundsatz lässt sich vorweg auf die publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts verweisen, wonach die Verweigerung ausserdienstlicher Erwerbstätigkeit im öffentlichen Personalrecht nicht nur zulässig ist, um sicherzustellen, dass die angestellte Person ihre volle Arbeitskraft dem Staat widmet, und um zu verhindern, dass sie diesen konkurrenziert, sondern auch um der Gefahr von Interessenkollisionen vorzubeugen und das Ansehen der Angestellten und das öffentliche Vertrauen in deren Unparteilichkeit sicherzustellen (BGE 121 I 326 E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Dies kann es rechtfertigen, eine Nebenbeschäftigung nicht erst dann zu untersagen, wenn sie durch erhebliche zeitliche Belastung die angestellte Person an der Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben hindert, sondern bereits dann, wenn sie das Ansehen des Amts oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Bei Personen mit gerichtlichen Funktionen dürfen dabei erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit gestellt und etwa einem Bezirksanwalt oder einem Mitglied des Obergerichts die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats untersagt werden (vgl. BGE 121 I 326 E. 2d/aa). Nichts Anderes muss für Mitglieder eines Bezirksgerichts gelten.

2.5 Steht – wie bereits erwähnt – vorliegend eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit zur Diskussion, lässt sich über die anbegehrte Bewilligung einer Nebenbeschäftigung nicht ohne Prüfung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls befinden und gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen.

3.  

3.1 Vor Verwaltungsgericht ist nur mehr die Bewilligung des Verwaltungsratsmandats des Beschwerdeführers bei der B AG streitig. Die besagte Aktiengesellschaft mit Sitz im Bezirk X verfolgt den Zweck, Liegenschaften zu erwerben und zu verkaufen sowie die Liegenschaft B zu verwalten. Im angefochtenen Beschluss erwägt der Beschwerdegegner, aufgrund des Tätigkeitsbereichs der B AG sei es nicht unwahrscheinlich, dass es zu vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten kommen könne. Wegen des Sitzes der Gesellschaft und der Lage der von ihr verwalteten Liegenschaft bestehe das Risiko, dass solche Verfahren am Bezirksgericht X durchgeführt werden müssten. Im Bereich des Mietrechts sei dies denn auch bereits geschehen, wobei aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer einerseits Richter sei und andererseits ehemaliger langjähriger Gerichtsschreiber des Mietgerichts X gewesen sei, eine Umteilung an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde im Kanton Zürich habe erfolgen müssen. Denkbar wäre auch, dass ein Prozess – etwa ein Forderungsverfahren – direkt bei der bezirksgerichtlichen Untereinheit, in welcher der Beschwerdeführer tätig sei, verhandelt werden müsste. Der Beschwerdegegner schliesst daraus, dass eine Wahrscheinlichkeit von Verfahren vor dem Bezirksgericht X bestehe, welche zu Interessenkonflikten des Beschwerdeführers mit seinem Amt als Bezirksrichter führen könnten. Solche Interessenkonflikte könnten sich negativ auf das Ansehen der Rechtspflege in der Öffentlichkeit und die Rechtsprechung auswirken. Dass es sich bei der Gesellschaft um ein Familienunternehmen handle, trete vor der nicht unerheblichen Gefahr solcher Prozesse, die sich in einem Fall bereits manifestiert habe, in den Hintergrund. Entsprechend sei das vom Beschwerdeführer ausgeübte Verwaltungsratsmandat nicht als mit seiner dienstlichen Stellung vereinbar zu betrachten, weshalb die Bewilligung zu verweigern sei.

3.2 Bei der in Frage stehenden Aktiengesellschaft handelt es sich um ein Familienunternehmen, in dessen Verwaltungsrat der Beschwerdeführer seit dem Tod seines Vaters neben seiner Mutter und seiner Frau einsitzt. Nach Angaben des Beschwerdeführers in seinem Gesuch besitzt er die Mehrheit der Aktien, welche er hauptsächlich von seinem Vater geerbt und im Übrigen von seiner Mutter und seinem Bruder übernommen habe. In den Jahren 2013 bis 2015 seien ihm aus diesem Verwaltungsratsmandat jährliche Entschädigungen in der Grössenordnung zwischen Fr. 5'800.- und Fr. 15'415.- ausgerichtet worden. Abgesehen von wenigen Telefonaten (eines bis zwei pro Monat) übe er das Mandat ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten aus, das heisst abends und am Wochenende. Vor Verwaltungsgericht führt er sodann ergänzend aus, die in Frage stehende Aktiengesellschaft sei Eigentümerin einer (einzigen) Liegenschaft, welche die Gesellschaft bewirtschafte und verwalte. Andere Tätigkeiten übe die Gesellschaft nicht aus. Der im angefochtenen Beschluss wiedergegebene und im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck sei daher weiter gefasst als die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

3.3 Die Haltung des Beschwerdegegners, wonach die Ausübung des Verwaltungsratsmandats in der besagten Familienunternehmung mit der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers unvereinbar sei, ist zwar streng, im Ergebnis jedoch nicht unhaltbar bzw. rechtsverletzend.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, wenn der Beschwerdegegner dem Umstand, dass es sich bei der in Frage stehenden Aktiengesellschaft um ein Familienunternehmen handelt, geringeres, dem Aspekt, in welchem Tätigkeitsfeld sich das Unternehmen örtlich und sachlich bewegt, dagegen stärkeres Gewicht beimisst. Die B AG ist im Bereich der Liegenschaftenvermietung und -verwaltung tätig. Zwar ist sie nach Angaben des Beschwerdeführers aktuell Eigentümerin bloss einer einzelnen Liegenschaft; dabei handelt es sich aber nach eigener Darstellung um eine (gemischte) Wohn- und Geschäftsliegenschaft. Auch lässt sich schon anhand der im Telefonbuch für diese Adresse aufscheinenden Einträge erkennen, dass es sich dabei um einen grösseren Gebäudekomplex mit zahlreichen Mieterinnen und Mietern handelt. Wenn der Beschwerdegegner insofern mit Blick auf die in Frage stehende Geschäftstätigkeit auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Verfahren schliesst, welche angesichts der Lage des verwalteten Objekts in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts X fielen, an welchem der Beschwerdeführer als vollamtlicher Richter tätig ist, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Dass es in der Vergangenheit – vom Beschwerdeführer unwidersprochen – schon einmal zu einer Mietrechtsstreitigkeit gekommen ist, welche eine Umteilung derselben an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde im Kanton Zürich erforderlich machte, lässt darauf schliessen, dass es sich bei dieser Wahrscheinlichkeit nicht nur um eine bloss theoretische handelt. Vielmehr muss im Bereich der gewerbsmässigen Liegenschaftsvermietung damit gerechnet werden, dass die Immobiliengesellschaft hin und wieder in Mietrechtsstreitigkeiten verstrickt wird. Da diese im vorliegenden Fall regelmässig vor dem Bezirksgericht X auszutragen wären, liegen die Dinge anders als im vom Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfall der Familienunternehmung einer Mitrichterin, welcher der Einsitz in den Verwaltungsrat vom Beschwerdegegner erlaubt wurde; in jenem Fall hatte nämlich die – ebenfalls im Immobilienbereich tätige – Aktiengesellschaft nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beschwerdegegners sowohl einen ausserkantonalen Sitz als auch ein ausserkantonales Tätigkeitsfeld.

Auch lässt sich die Situation von Gerichtsschreibenden, welche lediglich mit beratender Stimme an der Entscheidfällung teilnehmen (§ 133 Abs. 1 GOG), nicht vollumfänglich mit jener von Richtenden vergleichen (vgl. auch BGr, 23. Juni 2006, 2P.301/2005, E. 4.2). Dem Beschwerdegegner lässt sich diesbezüglich keine (durch sachliche Unterschiede nicht zu rechtfertigende) rechtsungleiche Behandlung zum Nachteil des Beschwerdeführers vorwerfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch einem vollamtlichen Mitglied des Verwaltungsgerichts sei der Einsitz in einem Verwaltungsrat nicht verwehrt worden, ist darauf hinzuweisen, dass kein generelles Verbot besteht, ein Verwaltungsratsmandat auszuüben (vgl. für Mitglieder des Verwaltungsgerichts § 34 Abs. 3 VRG), sondern hier wie dort die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Im Übrigen liegen schon mit Blick auf den unterschiedlichen Zuständigkeitsbereich von Mitgliedern von Verwaltungs- gegenüber solchen von Zivilgerichten wie auch die Verschiedenartigkeit der Tätigkeitsfelder der angesprochenen Aktiengesellschaften keine vergleichbaren Verhältnisse vor.

3.4 Im Weiteren wendet der Beschwerdegegner zu Recht ein, dass der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck der B AG es dieser erlaubt, weitere Liegenschaften zu erwerben und so das Tätigkeitsfeld auszuweiten. Schon aus diesem Grund lässt sich die Einsitznahme im Verwaltungsrat dieser Unternehmung nicht mit der Verwaltung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vergleichen. Im Übrigen stellt die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats in einer Erwerbsunternehmung eine wirtschaftliche Tätigkeit dar und geht damit rechtsprechungsgemäss generell über eine blosse Vermögensverwaltung hinaus; ebenso sprengt sie den üblichen Rahmen der Wahrnehmung von Aktionärsrechten, von welchen ohnehin einzig das daraus fliessende Recht, als Verwaltungsrat gewählt zu werden, betroffen ist (vgl. BGE 121 I 326 E. 3). Zwar lässt sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet – bei keinem Gerichtsangestellten ausschliessen, dass er im Bezirk, in welchem er arbeitet, in eigener Sache Partei in einem Zivilprozess (wie beispielsweise einer familien- oder forderungsrechtlichen Streitigkeit) werden könnte. Für die Vereinbarkeit mit der dienstlichen Stellung, die Vermeidung von Interessenkonflikten und Reputationsschäden, welche Aspekte allesamt aus Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen sind, macht es jedoch sehr wohl einen Unterschied, ob eine Gerichtsperson in ihrer Eigenschaft als Privatperson in ein solches Verfahren involviert ist oder aber im Rahmen einer selbst gewählten Nebenerwerbstätigkeit als Organvertreter einer gewinnstrebigen Unternehmung. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Richter die Parteivertretung im Verfahren selber übernimmt oder einen Dritten damit betraut.

Dass es mit Blick auf die Grösse und Struktur des Bezirksgerichts X nicht ausgeschlossen ist, eine unvoreingenommene, den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV entsprechende Besetzung zu bestellen, welche über eine Streitigkeit befinden könnte, in welcher das Familienunternehmen des Beschwerdeführers Partei ist, erscheint nicht erheblich, geht es doch im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Frage der Befangenheit bzw. des Ausstands von Gerichtspersonen im engeren Sinn. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer als vollamtlicher Richter am Bezirksgericht X aus Sicht der Öffentlichkeit als mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteter Amtsträger erscheint, von welchem erwartet werden darf, dass er Nebenerwerbstätigkeiten in Bereichen meidet, welche mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten vor ebendiesem Gericht verbunden sind. Auch ist von untergeordneter Bedeutung, dass die verschiedenen Untergliederungen neben dem Mietgericht (bzw. der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen) unterschiedliche organisatorische Einheiten innerhalb des Bezirksgerichts X bilden. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, kennt er den derzeitigen Mietgerichtspräsidenten "sehr gut" und ist er mit ihnen "freundschaftlich bzw. kollegial verbunden". Es ist daher anzunehmen, dass im Fall künftiger Mietrechtsstreitigkeiten der in Frage stehenden Aktiengesellschaft die Aufsichtsbehörde die Streitsache abermals gemäss § 117 GOG an ein anderes Gericht umteilen müsste, was die Interessenkollision (erneut) publik machen würde. Dem Beschwerdegegner ist zu folgen, wenn er ausführt, dass in derlei Konstellationen Interessenkonflikte angesichts eines drohenden Reputationsschadens für die Justiz von Grund auf verhindern werden sollten, wozu die Verweigerung der betreffenden Nebentätigkeit als taugliches Mittel erscheint. Mildere Massnahmen sind demgegenüber nicht ersichtlich.

Dies genügt, um darauf zu schliessen, die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats eines Richters in einem Unternehmen, welches mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Prozesse vor jenem Gericht führen dürfte, an welchem der betreffende Richter im Rahmen eines Vollpensums tätig ist, lasse diese Nebenerwerbstätigkeit als mit dessen dienstlicher Stellung unvereinbar erscheinen.

3.5 Der angefochtene Beschluss erweist sich auch in übriger Hinsicht als verhältnismässig: Vollamtlichen Richtenden verbleiben im Gegensatz zu neben- oder teilamtlichen Richtenden keine substanziellen zeitlichen Ressourcen für die Entfaltung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit; zudem sind sie aufgrund ihres vollen Gehalts im Allgemeinen auch finanziell nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise auf die Erzielung eines Zusatz- oder Nebeneinkommens angewiesen. Die Verweigerung der Nebenbeschäftigung stellt für sie daher eine vergleichsweise weniger einschneidende Beeinträchtigung ihrer privaten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit dar (vgl. demgegenüber bei bloss teilzeitlich beschäftigten Gerichtspersonen BGr, 23. Juni 2006, 2P.301/2005, E. 5). Des Weiteren kann es bei Familienunternehmungen nach einem unvorhergesehenen Ausfall eines bisherigen Familienmitglieds in der Geschäftsleitung durchaus angezeigt sein, einem bzw. einer Richtenden ein vorübergehendes Einspringen auch etwa als Verwaltungsrat zu gestatten, bis für das Unternehmen eine anderweitige Nachfolge gefunden werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar anscheinend aufgrund eines solchen Ereignisses im Verwaltungsrat Einsitz genommen. Indessen wäre es ihm inzwischen ohne Weiteres zumutbar gewesen, die oberste Führung des Familienunternehmens in andere Hände zu legen. Dass ihm aufgrund früherer Zusicherungen des Beschwerdegegners nach dem Vertrauensprinzip die Fortführung des Verwaltungsratsmandats fürderhin gestattet werden müsste bzw. ihm für seinen Rückzug eine längere Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen, wird von ihm nicht geltend gemacht.

3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Beschluss nicht als rechtsverletzend. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, nebenberuflich eine Erwerbstätigkeit im fraglichen Unternehmen auszuüben, welches ihn einem erhöhten Risiko aussetzt, vor dem eigenen Gericht Prozesse führen zu müssen, erscheint nach dem Gesagten gerechtfertigt. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss zur Aufgabe seines Verwaltungsratsmandats bei der B AG festgelegte Frist inzwischen abgelaufen ist, wird es Sache des Beschwerdegegners sein, eine angemessene neue Frist anzusetzen.

4.  

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn 1.2), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Als Rechtsmittel ist auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 3'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Abs. 2 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an…

 

 

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1])

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen gutzuheissen:

a) Vorinstanz und Kammermehrheit sind der Auffassung, dass die Ausübung des konkreten Verwaltungsratsmandats mit der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers nicht vereinbar sei (vorn 2.3 und 3.3 ff.).

b) Nach Lehre und Rechtsprechung besteht eine Ausstandspflicht, wenn das Behördenmitglied gleichzeitig Organ einer am Verfahren als Partei beteiligten juristischen Person ist. Es trifft daher zu, dass Verwaltungsratsmandate für Mitglieder eines Gerichts per se problematisch sind. Die Stellung als Aktionär bedeutet hingegen in der Regel keinen Ausstandsgrund, wenn die entsprechende Körperschaft im Verfahren als Partei auftritt (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 33). Das gilt aber offenkundig dann nicht, wenn es sich wie beim Beschwerdeführer um den Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft handelt, womit er diese wirtschaftlich beherrscht. Der Beschwerdeführer muss daher in einem diese Aktiengesellschaft betreffenden Verfahren bereits aufgrund seiner Stellung als Mehrheitsaktionär in den Ausstand treten. Es ist mithin insoweit unerheblich, ob er zusätzlich auch noch eine Organstellung als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft einnimmt oder nicht.

c) In BGE 121 I 326 erwägt das Bundesgericht ausdrücklich, dass die im dortigen Verfahren beschwerdeführende Partei bloss zwei von hundert Aktien besitze, sodass diese lediglich in ihrem Aktionärsrecht beeinträchtigt werde, als Verwaltungsrat gewählt zu werden (E. 2d/bb und E. 3). Aus diesem Grund habe auch eine allfällige Einschränkung der Eigentumsgarantie keine eigenständige Bedeutung. Vermögenswerte Rechtspositionen des Privatrechts fallen mithin in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 26 N. 12). Diese wird vorliegend tangiert, da es dem Beschwerdeführer in der Generalversammlung verwehrt wird, sich in Ausübung seiner Stimmrechte als Mehrheitsaktionär in den Verwaltungsrat zu wählen. Die Ausübung des Verwaltungsratsmandats erfolgt vorliegend durch den Beschwerdeführer nicht in erster Linie als wirtschaftliche Tätigkeit (private Berufsausübung), sondern zur Wahrnehmung der gesetzlich unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats (vgl. Art. 716a des Obligationenrechts [SR 220]). Dies ist von Bedeutung, da es sich um ein Familienunternehmen mit einem sehr kleinen Kreis von Aktionären handelt und der Beschwerdeführer seine Aktienmehrheit hauptsächlich durch Erbgang erhalten hat (vorn 3.2).

d) Unter den aufgezeigten Umständen stellt es daher einen unverhältnismässigen Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützten Aktionärsrechte des Beschwerdeführers dar, ihm die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats für diese Gesellschaft zu untersagen.