{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.05.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00309_03-05-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217168&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73a7ffc6223460b80a1d087acb11d014"}, "Num": [" VB.2016.00309"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.03.0  VB.2016.00309"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.03.0  VB.2016.00309"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.03.0  VB.2016.00309"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenbesch\u00e4ftigung | [Der Beschwerdef\u00fchrer ist vollamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht X. Er ersuchte die Verwaltungskommission des Obergerichts, ihm als Nebent\u00e4tigkeit das Aus\u00fcben unter anderem eines Verwaltungsratsmandats in einer Immobilien-AG mit Sitz im Bezirk X zu bewilligen.] Die Beschwerde richtet sich gegen einen einziginstanzlichen Justizverwaltungsakt eines anderen obersten kantonalen Gerichts, womit die Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist (E. 1.1). Abkehr von der Praxis, dass Streitigkeiten betreffend die Bewilligung von Nebenbesch\u00e4ftigungen in \u00f6ffentlichrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnissen kein Streitwert beizumessen ist (E. 1.2). Jedenfalls insoweit, als Staatsangestellte - wie vorliegend - beabsichtigen, in ihrer Freizeit eine privatwirtschaftliche, mit ihrer amtlichen Funktion in keinem Zusammenhang stehende T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, k\u00f6nnen sie sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen. Die Bewilligung einer Nebenerwerbst\u00e4tigkeit steht damit nicht im freien Belieben der Bewilligungsbeh\u00f6rde. Vielmehr ist die Bewilligung grunds\u00e4tzlich zu erteilen, wenn die in Frage stehende Nebenbesch\u00e4ftigung weder die amtliche Aufgabenerf\u00fcllung beeintr\u00e4chtigt noch unvereinbar mit der dienstlichen Stellung ist (E. 2.3). Die Einschr\u00e4nkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers, nebenberuflich eine Erwerbst\u00e4tigkeit im fraglichen Unternehmen auszu\u00fcben, welche ihn einem erh\u00f6hten Risiko aussetzt, vor dem eigenen Gericht Prozesse f\u00fchren zu m\u00fcssen, erscheint insgesamt als gerechtfertigt (E. 3). Abweisung.  Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:01", "Checksum": "819d578cdf483b0b919b7b6d28c31503"}