{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.04.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00314_20-04-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217149&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2c3c58ffe58dfc0c6a8ff004ea085b35"}, "Num": [" VB.2016.00314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2016.00314"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2016.00314"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2016.00314"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schutzverordnung | Naturschutzverordnung. [Der Stadtrat von Z\u00fcrich stellte mit der kommunalen Schutzverordnung \"Fluntern\" vom 20. November 2013 die Magerwiese unterhalb der Kirche Fluntern als Lebensraum seltener und gesch\u00fctzter Tier- und Pflanzenarten unter Schutz und wies die gesamte Parzelle der Naturschutzzone 1 zu. Gleichzeitig hob er die kommunale Schutzverordnung \"Kirchrain Fluntern\" vom 10. Juli 2013 auf, welche auf einer Teilfl\u00e4che des Schutzobjekts die Erstellung eines Rebbergs vorgesehen hatte.]  Abweisung der prozessualen Antr\u00e4ge auf Verfahrenssistierung (E. 2.1) und Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 2.2). Zust\u00e4ndigkeit des Beschwerdegegners f\u00fcr den Erlass der Schutzverordnung \"Fluntern\": Da sich das umstrittene Schutzgebiet in einer Freihaltezone befindet, stimmen die vom Beschwerdegegner getroffenen Schutzmassnahmen mit dem von der Legislative vorgegebenen Zonenregime \u00fcberein und weisen haupts\u00e4chlich ausf\u00fchrenden Charakter auf. Auch ist insgesamt von einem allgemeinverf\u00fcgungs\u00e4hnlichen Charakter der Schutzverordnung \"Fluntern\" auszugehen, sodass die Zust\u00e4ndigkeit des Beschwerdegegners als Exekutivbeh\u00f6rde im Sinn von \u00a7 211 Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 3 Abs. 4 PBG zu bejahen ist (E. 4). Die Wiedererw\u00e4gung einer formell noch nicht rechtskr\u00e4ftigen Anordnung steht im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der Verwaltungsbeh\u00f6rde und unterliegt nicht denselben strengen Voraussetzungen wie der Widerruf nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft. Zudem weisen Allgemeinverf\u00fcgungen eine geringere Bestandeskraft als Individualverf\u00fcgungen auf (E. 5.3.2). Vorliegend durfte der Beschwerdegegner die noch nicht in Rechtskraft erwachsene Schutzverordnung \"Kirchrain Fluntern\" in Wiedererw\u00e4gung ziehen, ohne dass deren Fehlerhaftigkeit zweifellos feststehen musste. Aus diesem Grund ist die Rechtm\u00e4ssigkeit des in der Schutzverordnung \"Kirchrain Fluntern\" vorgesehenen Rebbergkonzepts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht materiell zu pr\u00fcfen (E. 5.3.3). Die vom Beschwerdegegner mit der (zweiten)Schutzverordnung \"Fluntern\" getroffenen Massnahmen, welche auf die ungeschm\u00e4lerte Erhaltung des \u00f6kologischen Gehalts der sch\u00fctzenswerten Magerwiese abzielen, entsprechen den kantonalen und bundesrechtlichen Naturschutzvorschriften. Auch die Interessenabw\u00e4gung der Vorinstanzen, welche die Anliegen des Naturschutzes h\u00f6her gewichteten als die kulturhistorische Bedeutung des Grundst\u00fccks, ist sachlich vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 6).\r\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:58", "Checksum": "38c44fcafadd03f1b9ec4cf36fbade4e"}