{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.09.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00315_14-09-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216569&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2c1a069a4612484a1ac73679ca54e62"}, "Num": [" VB.2016.00315"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.14.0  VB.2016.00315"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.14.0  VB.2016.00315"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.14.0  VB.2016.00315"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Umstrittene \u00dcbernahme von Wohnkosten. [Die Beschwerdegegnerin ber\u00fccksichtigte im Unterst\u00fctzungsbudget des Beschwerdef\u00fchrers keine Wohnkosten, weil sie davon ausging, dass er kostenlos in der Wohnung seiner Mutter lebe. Der Beschwerdef\u00fchrer machte dagegen geltend, dass er seine Mutter f\u00fcr die Wohnungsgew\u00e4hrung entsch\u00e4digt habe, indem er w\u00e4hrend der Jahre 2002 bis 2015 f\u00fcr ihre Fahrzeugkosten aufgekommen sei.]  Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine gesetzliche Pflicht der Mutter des Beschwerdef\u00fchrers, die Wohnkosten ihres vollj\u00e4hrigen Sohnes, der \u00fcber eine angemessene Ausbildung verf\u00fcgt, zu \u00fcbernehmen (E. 4.1). Bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen ist auf die faktischen Verh\u00e4ltnisse abzustellen. Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdef\u00fchrer effektiv entstanden sind. Zwischen den vom Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbernommenen Fahrzeugkosten und der Wohnungsgew\u00e4hrung durch seine Mutter besteht keine gegenseitige Abh\u00e4ngigkeit, hat doch der Beschwerdef\u00fchrer die Kosten f\u00fcr das Fahrzeug seiner Mutter w\u00e4hrend mehrerer Jahre bezahlt, obwohl er in einer eigenen Wohnung gelebt hat. Auch die aktuellen Verh\u00e4ltnisse zeigen, dass es sich bei der \u00dcbernahme der Wohnkosten durch die Mutter nicht um eine Austauschleistung handelt, welche von der Bezahlung der Fahrzeugkosten durch den Beschwerdef\u00fchrer abh\u00e4ngig ist. Die vom Beschwerdef\u00fchrer beabsichtigte Aufrechnung fr\u00fcher \u00fcbernommener Fahrzeugkosten w\u00fcrde dem Bedarfsdeckungsprinzip widersprechen, wonach der gegenw\u00e4rtige, individuell tats\u00e4chlich vorhandene Bedarf massgebend ist (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:11", "Checksum": "a10aae9a83558a7bbec6a872d7af6b6e"}