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Geschäftsnummer: VB.2016.00315  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Umstrittene Übernahme von Wohnkosten. [Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers keine Wohnkosten, weil sie davon ausging, dass er kostenlos in der Wohnung seiner Mutter lebe. Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass er seine Mutter für die Wohnungsgewährung entschädigt habe, indem er während der Jahre 2002 bis 2015 für ihre Fahrzeugkosten aufgekommen sei.] Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche Pflicht der Mutter des Beschwerdeführers, die Wohnkosten ihres volljährigen Sohnes, der über eine angemessene Ausbildung verfügt, zu übernehmen (E. 4.1). Bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind. Zwischen den vom Beschwerdeführer übernommenen Fahrzeugkosten und der Wohnungsgewährung durch seine Mutter besteht keine gegenseitige Abhängigkeit, hat doch der Beschwerdeführer die Kosten für das Fahrzeug seiner Mutter während mehrerer Jahre bezahlt, obwohl er in einer eigenen Wohnung gelebt hat. Auch die aktuellen Verhältnisse zeigen, dass es sich bei der Übernahme der Wohnkosten durch die Mutter nicht um eine Austauschleistung handelt, welche von der Bezahlung der Fahrzeugkosten durch den Beschwerdeführer abhängig ist. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufrechnung früher übernommener Fahrzeugkosten würde dem Bedarfsdeckungsprinzip widersprechen, wonach der gegenwärtige, individuell tatsächlich vorhandene Bedarf massgebend ist (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSTAUSCHVERHÄLTNIS
BEDARFSDECKUNGSPRINZIP
FAHRZEUGKOSTEN
FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT
MIETZINS
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
TATSÄCHLICHE VERHÄLTNISSE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II SHG
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00315

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. September 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1970, stellte am 14. Oktober 2015 bei der Gemeinde Gemeinde B einen Antrag auf Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 2. November 2015 sprach ihm die dortige Fürsorgebehörde vom 1. November 2015 bis am 31. Oktober 2016 – abzüglich seiner Einnahmen als   einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von monatlich Fr. 755.- zu und entschied, dass die medizinische Grundversorgung zuzüglich Franchise und Selbstbehalte für Pflichtleistungen direkt vom Sozialdienst zu übernehmen seien. Wohnkosten wurden im Unterstützungsbudget von A dagegen keine berücksichtigt, da die Fürsorgebehörde davon ausging, dass er kostenlos in der Wohnung seiner Mutter C lebe.

II.  

Gegen diese Anordnung rekurrierten A und C am 24. November 2015 beim Bezirksrat D und beantragten sinngemäss die Übernahme von Wohn­kosten in der Höhe von Fr. 500.- pro Monat durch die Fürsorgebehörde der Gemeinde Gemeinde B. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, wobei er nur soweit darauf eintrat, als das Rechtsmittel von A erhoben worden war. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen.

III.  

Daraufhin gelangte A am 4. Juni 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungs­gericht und machte geltend, dass ihm bzw. seiner Mutter rückwirkend ab November 2015 Wohnkosten von monatlich Fr. 500.- anzurechnen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2016 beantragte die Fürsorgebehörde der Gemeinde B die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Der Bezirksrat D verzichtete am 21. Juni 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der vom Beschwerdeführer geforderten Aufnahme von monatlichen Wohnkosten von Fr. 500.- in sein Unterstützungsbudget liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie den notwendigen situationsbedingten Leistungen zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 und B.1). Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip soll die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden. Dabei werden Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und – sofern die Notlage anhält – für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Das Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben zur Folge, dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Massgebend ist grundsätzlich der gegenwärtige, individuell tatsächlich vorhandene Bedarf (Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.05, 31. März 2016; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 217).

2.3 In Bezug auf die Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins bzw. bei Wohneigentum der Hypothekarzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten oder bei erhaltenswertem Wohn­eigentum die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten. Leben Personen in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammen, innerhalb welcher nicht alle Per­sonen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt werden, so ist in einem ersten Schritt der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins festzulegen. In einem zweiten Schritt wird dieser Betrag anteilsmässig aufgeteilt und in das Unter­stützungsbudget aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B3 und F.5.1; VGr, 18. Dezem­ber 2014, VB.2014.00560, E. 3.3; 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 8.2). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden erwachsenen Kinder, welche die Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3; vgl. auch BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Gemäss § 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. Die wirtschaftliche Hilfe ist somit subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Unter Leistungsverpflichtungen Dritter fallen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche. Infrage kommen insbesondere Leistungen der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht oder freiwillige private Unterstützungen. Diese freiwilligen Leistungen Dritter werden grundsätzlich als Einnahmen im Unterstützungsbudget berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4; siehe auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03 Ziff. 2 und Ziff. 2.3, 11.  Juli 2016); dies jedenfalls dann, wenn sie für die in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Auslagen gedacht sind (vgl. VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.4; 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).

2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Vorinstanz lehnte wie die Beschwerdegegnerin die Aufnahme von monatlichen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 500.- in das Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers ab, weil dieser nicht rechtsgenüglich nachgewiesen habe, dass er seiner Mutter für die Mitbenützung ihrer Wohnung tatsächlich einen Mietzins leiste. Bei der Bemessung von Sozial­hilfeleistungen sei auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Wohnkosten könnten daher nur geltend gemacht werden, wenn sie vereinbart und effektiv geleistet worden seien. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er seiner Mutter Jahre zuvor ein Fahrzeug finanziert habe, sei für die aktuelle Frage der Wohnkosten irrelevant.

3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass er seiner Mutter die monatlichen Mietzahlungen in Form von Naturalien geleistet habe, indem er während der Jahre 2002 bis 2015 ihre Fahrzeugkosten übernommen habe. So habe er seiner Mutter seit dem Jahr 2002 ein Fahrzeug im Wert von Fr. 40'000.- finanziert, wobei die von ihm bezahlten Leasingraten zunächst Fr. 444.- (für die Jahre 2002 bis 2007) und später Fr. 267.- (für die Jahre 2007 bis 2010) pro Monat betragen hätten. Daneben sei er auch für die Versicherungs- und Unterhaltskosten des Fahrzeugs sowie die Verkehrsabgaben aufgekommen. Ab dem Jahr 2012 habe er seiner Mutter kostenlos sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass seine Mutter ihm gegenüber auf Mietzinszahlungen verzichtet habe, als er im Jahr 2014 wieder bei ihr eingezogen sei. Durch die Übernahme der Fahrzeugkosten habe er seine Mutter für die Wohnkosten mit mindestens Fr. 500.- pro Monat entschädigt, was der Hälfte der bei seiner Mutter anfallenden Mietkosten (recte wohl: Wohnkosten beim Bewohnen von Stockwerkeigentum) entspreche.

4.  

4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche Pflicht der Mutter des Beschwerdeführers, die Wohnkosten ihres volljährigen Sohnes, der über eine angemessene Ausbildung verfügt, zu übernehmen. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; siehe auch VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.5 f. sowie E. 4). Somit bleibt zu prüfen, inwieweit die vom Beschwerdeführer beanspruchten Wohnkosten im Rahmen der effektiv gelebten Verhältnisse in dessen Sozialhilfebudget aufzunehmen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen sich denn auch zur Hauptsache mit dieser Frage, vermögen jedoch die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wie nach­folgend gezeigt wird, nicht in Zweifel zu ziehen.

4.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist dieser im Jahr 2014 aufgrund einer schweren Krankheit wieder zu seiner Mutter gezogen, nachdem er zuvor während mehrerer Jahre in einer eigenen Wohnung gelebt hatte. Die Wohnung der Mutter liegt an der E-Strasse 01 in Gemeinde B und befindet sich – soweit aus den Akten ersichtlich – im Stockwerkeigentum der Erbengemeinschaft von F, welche sich aus dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zusammensetzt. Als Wohnkosten fallen insbesondere Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten an. Aus den Akten lässt sich schliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bislang alleine für diese Wohnkosten aufgekommen ist. So wurden etwa die Hypothekarzinsen für die Jahre 2014 und 2015 vollständig auf der Steuererklärung von C aufgeführt. Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass er seiner Mutter "direkt keine Miete bezahlt habe".

4.3 Er macht jedoch geltend, dass seine Mutter im Gegenzug für die Übernahme der Fahrzeugkosten auf eine anteilmässige Mitfinanzierung der Wohnung verzichtet habe.

Wie dargelegt, wird im Sozialhilferecht für die Errechnung des jeweiligen Unter­stützungsbedarfs in einer Wohngemeinschaft zwar grundsätzlich auf den Grundbedarf des Gesamthaushalts abgestellt und dieser danach auf die Anzahl Personen aufgeteilt (vorne E. 2.3). Die Pro-Kopf-Aufteilung der Wohnkosten erfolgt allerdings – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind. Ansonsten fände eine indirekte Mitfinanzierung der nicht unterstützungsberechtigten Mutter auf Kosten der Sozial­hilfe statt, was nicht angehen könnte (BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 5.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen in verschiedener Hinsicht nicht darzutun, dass zwischen seiner Finanzierung der Fahrzeugkosten und der Wohnungsgewährung durch die Mutter eine gegenseitige Abhängigkeit – wie zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Mietvertrag oder einem ähnlichen zweiseitigen Schuldvertrag – besteht. Dass es an einem solchen Austauschverhältnis fehlt, zeigt etwa der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren von 2008 bis 2014 für die Fahrzeugkosten seiner Mutter aufgekommen ist, obwohl er in diesem Zeitraum in einer eigenen Wohnung gelebt hat. Was die aktuellen Verhältnisse betrifft, gibt der Beschwerdeführer an, dass ihn seine Mutter zwischen Mai und Oktober 2015 finanziell unterstützt habe, da er ihr zu dieser Zeit weder das Fahrzeug noch Miete habe bezahlen können. Seine Mutter habe sogar das von ihm geleaste Fahrzeug übernommen, da er dessen Kosten aus dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf nicht habe begleichen können. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer, dass er seiner Mutter "in nächster Zeit keinen finanziellen Dienst" erweisen könne. Bei der Wohnungsgewährung durch die Mutter handelt es sich folglich nicht um eine Austausch­leistung, welche von der Bezahlung der Fahrzeugkosten durch den Beschwerdeführer abhängig gemacht wird. Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verknüpfung zwischen Fahrzeug- und Wohnkosten spricht auch, dass der Beschwerdeführer die Aufwendungen für das Fahrzeug seiner Mutter während mehrerer Jahre übernommen hat, ohne (mietzinsfrei) in ihrer Wohnung zu leben. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufrechnung früher übernommener Fahrzeugkosten zulasten der Sozialhilfe würde sodann dem Bedarfdeckungsprinzip widersprechen, wonach Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet werden (vgl. E. 2.2). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass die Mutter den Beschwerdeführer kostenlos bei sich wohnen lässt und diesem effektiv keine Wohnkosten entstanden sind. Da Sozialhilfeleistungen auch gegenüber (freiwilligen) Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, subsidiär sind (vgl. BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3 sowie den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 8. Oktober 2014, GSD 2014 16, in: LGVE 2014 VI Nr. 16, E. 4.2), ist es nicht zu beanstanden, dass im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers keine Wohnkosten berücksichtigt worden sind.

5.  

Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 2.5). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

5.    Mitteilung an …