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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00315
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. September 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1970, stellte am 14. Oktober 2015 bei der
Gemeinde Gemeinde B einen Antrag auf Sozialhilfe. Mit Beschluss vom
2. November 2015 sprach ihm die dortige Fürsorgebehörde vom
1. November 2015 bis am 31. Oktober 2016 – abzüglich seiner Einnahmen als … – einen Grundbedarf für den
Lebensunterhalt von monatlich Fr. 755.- zu und entschied,
dass die medizinische Grundversorgung zuzüglich Franchise und Selbstbehalte für
Pflichtleistungen direkt vom Sozialdienst zu übernehmen seien. Wohnkosten
wurden im Unterstützungsbudget von A dagegen keine berücksichtigt, da die Fürsorgebehörde davon ausging, dass er kostenlos in der
Wohnung seiner Mutter C lebe.
II.
Gegen diese Anordnung rekurrierten A und C am
24. November 2015 beim Bezirksrat D und beantragten sinngemäss die
Übernahme von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 500.- pro Monat durch die
Fürsorgebehörde der Gemeinde Gemeinde B. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016
wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, wobei er nur soweit darauf eintrat, als
das Rechtsmittel von A erhoben worden war. Die Verfahrenskosten wurden auf die
Staatskasse genommen.
III.
Daraufhin gelangte A am 4. Juni 2016 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihm bzw. seiner Mutter
rückwirkend ab November 2015 Wohnkosten von
monatlich Fr. 500.- anzurechnen seien. Mit Beschwerdeantwort vom
20. Juni 2016 beantragte die Fürsorgebehörde der Gemeinde B die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Der Bezirksrat D verzichtete
am 21. Juni 2016 unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A liess sich zu diesen
Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die weiteren
Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der vom
Beschwerdeführer geforderten Aufnahme von monatlichen Wohnkosten von
Fr. 500.- in sein Unterstützungsbudget liegt der Streitwert unter
Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung
der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der
materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den
Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie den notwendigen
situationsbedingten Leistungen zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 und
B.1). Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip soll die Sozialhilfe einer individuellen,
konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden. Dabei
werden Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und – sofern
die Notlage anhält – für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Das
Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben zur Folge,
dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen
Einkommen und von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Massgebend
ist grundsätzlich der gegenwärtige, individuell tatsächlich vorhandene Bedarf
(Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.05, 31. März 2016; Guido Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,
S. 217).
2.3 In Bezug
auf die Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins bzw. bei Wohneigentum der
Hypothekarzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.
Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten oder bei
erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebühren sowie die absolut
nötigen Reparaturkosten. Leben Personen in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammen, innerhalb welcher
nicht alle Personen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt werden,
so ist in einem ersten Schritt der für die entsprechende Haushaltsgrösse
angemessene Mietzins festzulegen. In einem zweiten Schritt wird
dieser Betrag anteilsmässig aufgeteilt und in das Unterstützungsbudget
aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B3 und F.5.1; VGr, 18. Dezember
2014, VB.2014.00560, E. 3.3; 21. August 2014, VB.2013.00541,
E. 8.2). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden
erwachsenen Kinder, welche die Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen,
Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren (SKOS-Richtlinien,
Kap. B.2.3; vgl. auch BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006,
E. 2.5.2; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen).
2.4 Gemäss
§ 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche
Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. Die
wirtschaftliche Hilfe ist somit subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der
Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen
Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Unter
Leistungsverpflichtungen Dritter fallen alle privat- und öffentlich-rechtlichen
Ansprüche. Infrage kommen insbesondere Leistungen der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht oder freiwillige private
Unterstützungen. Diese freiwilligen Leistungen Dritter werden grundsätzlich
als Einnahmen im Unterstützungsbudget berücksichtigt (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.4; siehe auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03
Ziff. 2 und Ziff. 2.3, 11. Juli 2016); dies jedenfalls
dann, wenn sie für die in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Auslagen gedacht
sind (vgl. VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.4;
12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).
2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz lehnte wie die Beschwerdegegnerin die Aufnahme von monatlichen
Wohnkosten in der Höhe von Fr. 500.- in das Unterstützungsbudget des
Beschwerdeführers ab, weil dieser nicht rechtsgenüglich nachgewiesen habe, dass
er seiner Mutter für die Mitbenützung ihrer Wohnung tatsächlich einen Mietzins
leiste. Bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen sei auf die faktischen
Verhältnisse abzustellen. Wohnkosten könnten daher nur geltend gemacht werden,
wenn sie vereinbart und effektiv geleistet worden seien. Der Einwand des
Beschwerdeführers, dass er seiner Mutter Jahre zuvor ein Fahrzeug finanziert
habe, sei für die aktuelle Frage der Wohnkosten irrelevant.
3.2 Der Beschwerdeführer
macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass er seiner Mutter die monatlichen
Mietzahlungen in Form von Naturalien geleistet habe, indem er während der Jahre
2002 bis 2015 ihre Fahrzeugkosten übernommen habe. So habe er seiner Mutter
seit dem Jahr 2002 ein Fahrzeug im Wert von Fr. 40'000.- finanziert, wobei
die von ihm bezahlten Leasingraten zunächst Fr. 444.- (für die Jahre 2002
bis 2007) und später Fr. 267.- (für die Jahre 2007 bis 2010) pro Monat
betragen hätten. Daneben sei er auch für die Versicherungs- und
Unterhaltskosten des Fahrzeugs sowie die Verkehrsabgaben aufgekommen. Ab dem
Jahr 2012 habe er seiner Mutter kostenlos sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung
gestellt. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass seine Mutter ihm gegenüber
auf Mietzinszahlungen verzichtet habe, als er im Jahr 2014 wieder bei ihr eingezogen
sei. Durch die Übernahme der Fahrzeugkosten habe er seine Mutter für die
Wohnkosten mit mindestens Fr. 500.- pro Monat entschädigt, was der Hälfte
der bei seiner Mutter anfallenden Mietkosten (recte wohl: Wohnkosten beim
Bewohnen von Stockwerkeigentum) entspreche.
4.
4.1 Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für eine gesetzliche Pflicht der Mutter des Beschwerdeführers, die Wohnkosten
ihres volljährigen Sohnes, der über eine angemessene Ausbildung verfügt, zu
übernehmen. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG; siehe auch VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.5 f.
sowie E. 4). Somit bleibt zu prüfen, inwieweit die vom Beschwerdeführer
beanspruchten Wohnkosten im Rahmen der effektiv gelebten Verhältnisse in dessen
Sozialhilfebudget aufzunehmen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
beschäftigen sich denn auch zur Hauptsache mit dieser Frage, vermögen jedoch
die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wie nachfolgend
gezeigt wird, nicht in Zweifel zu ziehen.
4.2 Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers ist dieser im Jahr 2014 aufgrund einer
schweren Krankheit wieder zu seiner Mutter gezogen, nachdem er zuvor während
mehrerer Jahre in einer eigenen Wohnung gelebt hatte. Die Wohnung der Mutter
liegt an der E-Strasse 01 in Gemeinde B und befindet sich – soweit aus den
Akten ersichtlich – im Stockwerkeigentum der Erbengemeinschaft von F, welche
sich aus dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zusammensetzt. Als Wohnkosten
fallen insbesondere Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten an. Aus den Akten
lässt sich schliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bislang alleine
für diese Wohnkosten aufgekommen ist. So wurden etwa die Hypothekarzinsen für
die Jahre 2014 und 2015 vollständig auf der Steuererklärung von C aufgeführt.
Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass er seiner Mutter "direkt keine
Miete bezahlt habe".
4.3 Er macht
jedoch geltend, dass seine Mutter im Gegenzug für die Übernahme der Fahrzeugkosten
auf eine anteilmässige Mitfinanzierung der Wohnung verzichtet habe.
Wie dargelegt, wird im Sozialhilferecht für die Errechnung
des jeweiligen Unterstützungsbedarfs in einer Wohngemeinschaft zwar
grundsätzlich auf den Grundbedarf des Gesamthaushalts abgestellt und dieser
danach auf die Anzahl Personen aufgeteilt (vorne E. 2.3). Die
Pro-Kopf-Aufteilung der Wohnkosten erfolgt allerdings – wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte – nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern
nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind. Ansonsten
fände eine indirekte Mitfinanzierung der nicht unterstützungsberechtigten Mutter
auf Kosten der Sozialhilfe statt, was nicht angehen könnte
(BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3; VGr, 18. Dezember
2014, VB.2014.00560, E. 5.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers
vermögen in verschiedener Hinsicht nicht darzutun, dass zwischen seiner
Finanzierung der Fahrzeugkosten und der Wohnungsgewährung durch die Mutter eine
gegenseitige Abhängigkeit – wie zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem
Mietvertrag oder einem ähnlichen zweiseitigen Schuldvertrag – besteht. Dass es
an einem solchen Austauschverhältnis fehlt, zeigt etwa der Umstand, dass der
Beschwerdeführer auch in den Jahren von 2008 bis 2014 für die Fahrzeugkosten
seiner Mutter aufgekommen ist, obwohl er in diesem Zeitraum in einer eigenen
Wohnung gelebt hat. Was die aktuellen Verhältnisse betrifft, gibt der
Beschwerdeführer an, dass ihn seine Mutter zwischen Mai und Oktober 2015 finanziell
unterstützt habe, da er ihr zu dieser Zeit weder das Fahrzeug noch Miete habe bezahlen
können. Seine Mutter habe sogar das von ihm geleaste Fahrzeug übernommen, da er
dessen Kosten aus dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf nicht habe begleichen
können. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer, dass er seiner Mutter
"in nächster Zeit keinen finanziellen Dienst" erweisen könne. Bei der
Wohnungsgewährung durch die Mutter handelt es sich folglich nicht um eine
Austauschleistung, welche von der Bezahlung der Fahrzeugkosten durch den
Beschwerdeführer abhängig gemacht wird. Gegen die vom Beschwerdeführer
behauptete Verknüpfung zwischen Fahrzeug- und Wohnkosten spricht auch, dass der
Beschwerdeführer die Aufwendungen für das Fahrzeug seiner Mutter während
mehrerer Jahre übernommen hat, ohne (mietzinsfrei) in ihrer Wohnung zu leben.
Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufrechnung früher übernommener Fahrzeugkosten
zulasten der Sozialhilfe würde sodann dem Bedarfdeckungsprinzip widersprechen,
wonach Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur für
die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet werden
(vgl. E. 2.2). Die Vorinstanz und
die Beschwerdegegnerin sind unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen,
dass die Mutter den Beschwerdeführer kostenlos bei sich wohnen lässt und diesem
effektiv keine Wohnkosten entstanden sind. Da Sozialhilfeleistungen auch
gegenüber (freiwilligen) Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung
erbracht werden, subsidiär sind (vgl. BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014,
E. 3.3 sowie den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des
Kantons Luzern vom 8. Oktober 2014, GSD 2014 16, in:
LGVE 2014 VI Nr. 16, E. 4.2), ist es nicht zu beanstanden,
dass im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers keine Wohnkosten berücksichtigt
worden sind.
5.
Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer
Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 2.5). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern einzureichen.
5. Mitteilung an …