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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00317
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),
vertreten durch den
Rechtsdienst der ZHAW,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausschluss aus einem Bachelorstudiengang,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 teilte die
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) A mit, dass er
"den Studienfortschritt nicht erbracht habe[…], weil die Anzahl der
zulässigen Wiederholungen ausgeschöpft" sei, und schloss ihn von seinem
Bachelorstudiengang aus.
II.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess einen
dagegen von A am 16. November 2016 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 28. April
2016 unter Aufhebung der Verfügung der ZHAW vom 14. Oktober 2015 gut
(Dispositiv-Ziff. I) und verpflichtete die ZHAW zur Zahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 300.- an A (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die ZHAW führte am 2./3. Juni 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom
28. April 2016 sowie die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom
14. Oktober 2015. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich
am 14. Juni 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. A
liess mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2016 beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, eventualiter es abzuweisen,
subeventualiter die ZHAW "zu verpflichten, zu belegen, dass der Beschwerdegegner
sich im Herbst 2014 verspätet für das Modul C abgemeldet" habe. Die
ZHAW nahm am 23. August 2016 zu den Eingaben der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen und von A Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen kann nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes
vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) sowie § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a
VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Der vorinstanzliche
Entscheid betrifft den Ausschluss von einem Bachelorstudium an einer
Fachhochschule und damit keine in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG
fallende Materie. Folglich ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung des
vorliegenden Rechtsmittels zuständig.
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt des
Kantons (§ 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 FaHG).
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und
andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit
beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere
genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in
welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte
Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen
zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 19. September
2012, VB.2012.00305, E. 1.2 ff., ebenso zum Folgenden; siehe auch BGE 134
II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Die
Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson,
sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21
Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.
Sie kann sich jedoch auf § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist sie als Hochschule Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich
geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr, 6. November 2015,
2C_406/2015, E. 1 Abs. 2 mit Hinweis auf BGr,
21. März 2014, 2C_421/2013, E. 1.2.1 [in BGE 140 I 201 nicht wiedergegebene
Erwägung]; Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern
2015, Art. 89 N. 88; vgl. ferner Art. 5 Abs. 1 sowie
Art. 30 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulförderungs-
und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20], § 4 Abs. 1, § 36 Abs. 3 FaHG und
§ 2 der Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften vom 25. Januar 2008 [LS 414.251]; VGr,
24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 1.3 Abs. 2; anders noch VGr,
16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 1.3.3
mit Hinweisen). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, rügt die
Beschwerdeführerin zudem im Ergebnis die falsche Durchsetzung ihrer
Prüfungsordnung, das heisst von ihr in ihrer Eigenschaft als (Fach-)Hochschule
gesetzten Rechts. Betroffen ist somit ein Sachbereich, welcher ihr nach
§ 10 Abs. 3 lit. c FaHG zur Regelung überlassen wurde, in dem
sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum verfügt, weshalb sie in
diesem Zusammenhang in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation
von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zuzulassen ist (vgl. zur
Autonomiebeschwerde Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.).
Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die
Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – bei der Erfüllung
gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
wird (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. dazu insbesondere VGr,
19. September 2012, VB.2012.00305, E. 1.4, und 31. Dezember
2010, VB.2010.00729, E. 2.4.3 [Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert]).
1.4 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Dass der
Beschwerdegegner im Frühlingssemester 2015 die Modulprüfung C nicht bestanden
hat, ist nicht strittig. Nicht (mehr) einig sind sich die Parteien indes über
die Frage, ob es sich dabei um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe bzw. ob
der Beschwerdegegner bereits im Herbstsemester 2014 für diese Modulprüfung
angemeldet gewesen sei und sich hernach verspätet abgemeldet habe.
2.2
2.2.1
Nach § 14 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und
Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom
29. Januar 2008 (RPO, LS 414.252.3) ist für jedes Modul eine Anmeldung
innerhalb der Anmeldefrist erforderlich (Satz 1); für Pflichtmodule kann
die Anmeldung automatisch erfolgen (Satz 2). Die Anmeldung zu einem Modul
beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu,
diese zu erbringen (Abs. 2 Satz 1). Abmeldungen von Modulen sind gemäss
§ 15 RPO innerhalb der Anmeldefrist ohne Begründung möglich (Abs. 1);
über Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Studienleitung
(Abs. 2). Den Zeitrahmen für Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist legt
die Hochschulleitung fest (§ 15 Abs. 3 RPO). Nach Art. 18 des
Reglements zur Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW vom
2. Februar 2012 (einsehbar unter www.zhaw.ch > Studium > Vor dem
Studium > Was muss ich wissen > Reglement Zulassung, Immatrikulation und
Exmatrikulation [besucht am 7. November 2016]) hat eine Abmeldung für das
Herbstsemester bis Ende der Kalenderwoche 22 zu erfolgen (Art. 18 Abs. 1
lit. b); auf begründeten Antrag kann im Herbstsemester bei der
Studienleitung eine Abmeldung bis Ende der Kalenderwoche 39 erfolgen
(Abs. 3). Eine (begründete) Abmeldung für im Herbstsemester 2014
abzulegende Prüfungen hätte demnach bis zum 28. September 2014 vorgenommen
werden müssen. In Abweichung hiervon gewährte die Beschwerdeführerin nach
eigener Darstellung eine – längere – Abmeldefrist bis zum 10. Oktober
2014.
2.2.2
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden; ist
der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt (§ 35
Abs. 1 und 2 RPO). Wer ein Modul nicht besteht, muss die
Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe der Studienordnung – grundsätzlich
am nächsten regulären Termin – wiederholen (§ 46 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 RPO). Module können einmal wiederholt werden (§ 48
Abs. 1 RPO).
2.3
2.3.1
Während der Beschwerdegegner in seiner Rekursschrift vom 16. November
2015 ausführen liess, er gehe davon aus, "sich für die Prüfung vom
Februar 2015 am 20. Oktober 2014 abgemeldet" bzw. die
Abmeldefrist um einige Tage verpasst zu haben, macht er vor Verwaltungsgericht
sinngemäss geltend, er habe sich für dieses Modul gar nicht (wirksam)
angemeldet. In der Datenabschrift gemäss § 58 RPO fehle das Modul C mit
der Note 1 für das Herbstsemester 2014. Da einzig der Datenabschrift
Beweiseignung zukomme, seien die weiteren von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen nicht beweistauglich.
2.3.2
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar umfasst die Datenabschrift nach
§ 58 RPO alle an der ZHAW besuchten Module mit Modultitel, Bewertung und
Semester sowie die erworbenen Credits. Daraus folgt indes nicht, dass der
Datenabschrift eine erhöhte Beweiskraft oder gar konstitutive Wirkung für das
Bestehen einer Modulprüfung bzw. den Erwerb der hierfür in der einschlägigen
Studienordnung festgelegten Credits zukäme. Vielmehr erhält Letztere,
"[w]er ein Modul besteht" (§ 9 RPO).
2.3.3
Aus den Akten ergibt sich mit Bezug auf die An- und Abmeldung zum bzw. vom
hier interessierenden Modul und den damit zusammenhängenden Leistungsnachweis
für das Herbstsemester 2014 Folgendes: Der Beschwerdegegner meldete sich
am 21. Mai 2014 per E-Mail für das Herbstsemester 2014 zum Besuch des
streitbetroffenen Moduls an. Die Beschwerdeführerin sicherte ihm am Folgetag
zu, ihn "[f]ür C […] im HS 2014" anzumelden. Am 11. Juni 2014 bestätigte
das Studiensekretariat der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner,
diesen für das Herbstsemester 2014 unter anderem für das Modul C
eingeschrieben zu haben. Der Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin am
20. Oktober 2014 mit, aufgrund zweier Nachholprüfungen fehle ihm die Zeit,
weiterhin das Modul C zu besuchen, und erkundigte sich sinngemäss, welche
Änderungen am Studienplan möglich seien. Die Beschwerdeführerin antwortete ihm
am 28. Oktober 2014, eine Abmeldung vom Modul C nicht mehr möglich, da die
entsprechende Frist bereits am 10. Oktober 2014 abgelaufen sei. Die angemeldeten
Credits seien per 15. Oktober 2014 statistisch erhoben und an den Bund
verrechnet worden; das Geld für seinen 1. Versuch fliesse bereits. Der
Beschwerdegegner schrieb der Beschwerdeführerin tags darauf, dann werde er das
Modul im nächsten Semester wiederholen.
Nach dem Gesagten und angesichts der Vorbringen der
Parteien im Rekursverfahren steht ausser Zweifel, dass sich der
Beschwerdegegner im Herbstsemester 2014 für das Modul C an- und erst nach
Ablauf der Abmeldefrist wieder abmeldete. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass dieses auf der dem Beschwerdegegner zusammen mit der Ausgangsverfügung
zugestellten Datenabschrift vom 14. Oktober 2015 für das Herbstsemester 2014
aufgrund eines administrativen Mangels nicht aufgeführt wurde. Auch machte und
macht der Beschwerdegegner nicht geltend, dass Gründe im Sinn des § 36 RPO
(insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall,
Betreuungsnotfall in der Familie) oder mit diesen vergleichbare für das
Versäumnis des Leistungsnachweises vorgelegen hätten, und sind solche auch
nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erweist sich die
Regelung des § 35 (hier in Verbindung mit § 14 Abs. 2) RPO schliesslich
als zulässig. Namentlich besteht mit den genannten Bestimmungen eine genügende
gesetzliche Grundlage für die Behandlung nicht rechtzeitig abgemeldeter bzw. unbegründet
versäumter Leistungsnachweise als nicht bestanden und ist eine solche Regelung angesichts
der Ausnahmeregelung des § 36 RPO auch verhältnismässig (vgl. VGr,
3. September 2008, VB.2008.00031, E. 3.2.3.2 Abs. 3 [nicht
publiziert]). Die Beschwerdeführerin durfte dem Beschwerdegegner daher gestützt
auf § 35 RPO einen Fehlversuch anrechnen bzw. die im
Frühlingssemester 2015 abgelegte Prüfung gilt im Modul C als Wiederholungsprüfung.
Da § 48 Abs. 1 RPO lediglich eine einmalige Repetition eines nicht
bestandenen Moduls erlaubt, kann der Beschwerdegegner nicht zu einer weiteren
Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin begründete den Ausschluss des Beschwerdegegners aus dem
Bachelorstudium in ihrer Ausgangsverfügung damit, dass er die Anzahl zulässiger
Wiederholungen ausgeschöpft habe und daher gestützt auf § 48 RPO aus dem
Studiengang ausgeschlossen werde. Die genannte Bestimmung befasst sich indes
mit der Wiederholung von Modulen (so auch das Marginale) und kann daher
jedenfalls nicht alleinige Grundlage für einen Studienausschluss bilden. Die
Voraussetzungen für das Bestehen des Hauptstudiums auf Bachelorstufe werden
denn auch gemäss § 50 Abs. 1 RPO von den Studienordnungen geregelt.
Gemäss § 17 der hier einschlägigen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge
Biotechnologie, Chemie, Lebensmitteltechnologie, Umweltingenieurwesen und Facility
Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom
12. November 2009 (StudienO, LS 414.253.311) ist das Studium
bestanden, wenn aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Studiengangs gemäss Anhang
180 Credits erworben oder anerkannt wurden.
3.2 Beim hier
interessierenden Modul C handelt es sich um ein sogenanntes Wahlpflichtmodul,
mithin um ein Modul, welches Studierende aus einem bestimmten Fächerkatalog
auswählen können (vgl. Anhang zur Studienordnung [einsehbar unter www.zhaw.ch
> Studium > Vor dem Studium > Was muss ich wissen > Studien- und
Prüfungsordnungen {besucht am 8. November 2016}]). Mit dem definitiven
Nichtbestehen eines solchen Wahlpflichtmoduls erscheint daher nicht a priori ausgeschlossen,
dass Bachelorstudierende die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss
ihres Studiums im Sinn des § 17 StudienO noch erfüllen können, indem sie
beispielsweise die erforderlichen Credits durch einen genügenden
Leistungsnachweis in einem anderen Wahlpflichtmodul erwerben, sofern solches
durch die einschlägige Studienordnung bzw. deren Anhang oder weitere Bestimmungen
nicht ausgeschlossen wird.
3.3 Wie es
sich damit vorliegend verhält und ob der Beschwerdegegner die Voraussetzungen
des § 17 StudienO trotz definitivem Scheitern im Modul C noch erfüllen
kann, geht aus den vorliegenden Akten nicht mit genügender Deutlichkeit hervor.
Auch haben sich die Parteien hierzu bislang nicht geäussert. Es rechtfertigt
sich daher, die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der
Rekursentscheid vom 28. April 2016 ist aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt in der neueren
Praxis des Verwaltungsgerichts, wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen
(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00060, E. 6.1 – 23. Oktober
2014, VB.2014.00350, E. 7.1 – 6. November 2014, VB.2014.00425,
E. 5 – 3. Dezember 2014, VB.2014.00536, E. 8 Abs. 1 [alles
mit Hinweisen]; BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 67 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 5). Folglich gälte es grundsätzlich die Gerichtskosten
gesamthaft dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend ist die
Rückweisung indes letztlich (auch) auf die ungenügende Begründung der
Ausgangsverfügung zurückzuführen, weshalb es sich rechtfertigt, die Hälfte der
Verfahrenskosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff.). Eine
Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdegegner bei diesem Ausgang verwehrt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,
Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler
et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 90
N. 7, Art. 93 N. 6). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Gemäss Art. 83
lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über
das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf
den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde
in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,
Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen von 28. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zu ergänzender
Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an …