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VB.2016.00318
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Lohnkürzung, hat sich ergeben: I. A unterrichtete im Schuljahr 2010/2011 in einem Teilpensum an der Volksschule B. Ab dem 21. März 2011 war sie bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Am 29. Juni 2012 bescheinigte der sie behandelnde Arzt, die Arbeitsunfähigkeit sei per 1. August 2012 "aufgehoben", A stehe für das Schuljahr 2012/2013 wieder als Lehrperson zur Verfügung. Ab 1. August 2012 wurde A vorläufig bzw. bis zum Vorliegen des Resultats einer anzuberaumenden dienstrechtlichen Abklärung besoldet beurlaubt. Die "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" (BVK) teilte dem Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) am 10. Oktober 2012 mit, eine gutachterliche Untersuchung habe ergeben, dass A aus medizinischer Sicht weder aktuell noch in absehbarer Zeit in der Lage sei, ihren Berufsauftrag in B "auszufüllen". Das Arbeitsverhältnis wurde zu nicht bekanntem Zeitpunkt arbeitgeberseitig per 31. Juli 2013 beendet. Das VSA teilte A am 10. Januar 2013 mit, die ausserordentliche Lohnfortzahlung ende am 19. März 2013, weshalb der Lohn für die nicht erteilten Lektionen ab dem 20. März 2013 eingestellt werden müsse, und gewährte ihr Gelegenheit zur Äusserung hierzu. A verzichtete implizit auf Stellungnahme, worauf das VSA mit Verfügung vom 12. Februar 2013 eine vollständige Lohnkürzung für die Zeit von 20. März bis 31. Juli 2013 aussprach. Auf Verlangen von A begründete das VSA die Einstellung der Lohnfortzahlung mit Verfügung vom 25. Februar 2013. II. Einen am 1. März 2013 gegen die Verfügung vom 12. bzw. 25. Februar desselben Jahres erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 18. Mai 2016 ab. III. A führte am 4./6 Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Ausrichtung des Lohns für die Zeit zwischen dem 20. März und dem 31. Juli 2013. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei erstinstanzlichen Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 2 sowie 42–44 e contrario VRG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin betrug zuletzt 46,43 %. Es ist vorliegend ein Streitwert in der Höhe von knapp Fr. 19'000.- anzunehmen. Weil der vorliegenden Streitigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter für die Geschäftserledigung zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e contrario VRG). 2. 2.1 An der Volksschule tätige Lehrpersonen, welche im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, unterstehen gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) diesem Gesetz. Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG). Zum Anspruch auf Lohnausrichtung bei gesundheits- bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit enthält das Lehrpersonalgesetz keine Bestimmung (vgl. auch § 27 Abs. 1 und 2 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LS 412.311]). 2.2 Nach § 43 lit. c des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls besteht vom dritten Dienstjahr an Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten (§ 99 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]). Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die zuständige Direktion oder das zuständige kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohns bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (§ 99 Abs. 4 VVO). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei (jedenfalls) ab dem Ende der maximalen Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses arbeitsfähig gewesen und in unzulässiger Weise daran gehindert worden, ihrer Arbeit nachzugehen. Weil die damalige Arbeitgeberin bzw. das VSA dafür verantwortlich zeichne, dass sie ihrer Arbeitspflicht nicht habe nachkommen können, habe sie für die fragliche Zeitspanne vom 20. März bis zum 31. Juli 2013 Anspruch auf Lohnzahlung. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zwischen dem 21. März 2011 und dem 31. Juli 2012 von verschiedenen Ärzten, bei denen sie in Behandlung stand, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Der behandelnde Psychiater informierte das VSA am 16. September 2011 darüber, dass die Beschwerdeführerin eine psychotische Phase durchlebe. Sie habe ein verhaspeltes Feindbild entwickelt und vermeide eine vom VSA angebahnte vertrauensärztliche Untersuchung, weil sie vermute, man wolle sie hinters Licht führen. Eine längerfristige Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung sei schwierig. Aus den vorliegenden Unterlagen erhellt, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin sich auch massgeblich auf deren Einschätzung der Situation am Arbeitsplatz in B auswirkte und die Beschwerdeführerin beispielsweise der Überzeugung war, man trachte ihr dort nach dem Leben. Am 26. Juli 2012 teilte der behandelnde Psychiater dem VSA mit, da keine Aussicht auf Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchung mehr bestehe, könne er eine weitere Krankschreibung nicht vertreten. Die Beschwerdeführerin sei offenbar in einem anderen Anstellungsverhältnis im Kanton C ohne Weiteres arbeitsfähig, man habe das entsprechende Arbeitsverhältnis soeben um ein Jahr verlängert. Die Beschwerdeführerin könne unter starker Belastung zu paranoiden Reaktionen neigen. Eine dienstrechtliche Abklärung der Arbeitsfähigkeit halte er für die adäquate Vorgehensweise. Im Rahmen einer Besprechung vom 15. August 2012 zwischen Vertretern der Volksschule B, dem VSA und der Beschwerdeführerin wiederholte Letztere bereits früher erhobene Vorwürfe, wonach sie im Frühling 2011 von unterschiedlichen Personen an der Schule rassistisch angegriffen und bedroht worden sei. Sie erklärte auch, nicht an "Wahrnehmungsstörungen" oder sonstigen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Auf Vorhalt, dass sie gemäss Mitteilung einer beauftragten Ärztin nicht zu der vom VSA anberaumten vertrauensärztlichen Untersuchung erschienen sei, entgegnete sie, da müsse ein Komplott gegen sie dahinterstecken. Schliesslich kündigte sie an, sie werde ihr Anstellungsverhältnis "per Ende August" kündigen, worauf ihr sinngemäss erklärt wurde, dass eine solche Kündigung akzeptiert würde. Sollte keine (arbeitnehmerseitige) Kündigung erfolgen bzw. die Beschwerdeführerin an einer Weiterbeschäftigung an der Volksschule B interessiert sein, müsse vor einem Wiedereinstieg mit Blick auf die zweifelhafte Arbeitsfähigkeit eine dienstrechtliche Abklärung durchgeführt werden. Zwei Tage später teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Arbeitsverhältnis nicht kündigen werde. Am 31. August 2012 beantragte das VSA der BVK, unter anderem abzuklären, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht aktuell und in absehbarer Zeit in der Lage sei, ihren Berufsauftrag in B zu erfüllen. Die BVK teilte dem VSA am 10. Oktober 2012 mit, die dienstrechtliche Abklärung bzw. das damit in Zusammenhang stehende Gutachten einer Vertrauensärztin vom 30. September 2012 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage scheine, ihre bisherige berufliche Tätigkeit im bisherigen Pensum an einer anderen Schule fortzusetzen; sie sei für ihren Lehrberuf grundsätzlich als arbeitsfähig einzustufen. Die Beschwerdeführerin äussere den Wunsch, wieder (mehr) zu arbeiten, ein Wiedereinstieg müsse aber in jedem Fall als eine Art Arbeitsversuch beurteilt werden. Was die Erfüllung des Berufsauftrags in B angehe, sei die Beschwerdeführerin hierzu aus medizinischer Sicht weder aktuell noch in absehbarer Zeit in der Lage. Aufgrund der Grunderkrankung sowie der Vorgeschichte müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Versuch einer Wiedereingliederung in B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychischen Dekompensation führen würde. Am 29. Oktober 2012 leitete das VSA den Bericht der BVK vom 10. Oktober 2012 an die Beschwerdeführerin weiter. Es teilte ihr unter anderem mit, da die dienstrechtliche Abklärung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht weder aktuell noch in absehbarer Zeit in der Lage sei, ihren Berufsauftrag in B zu erfüllen, werde im März 2013 eine vollständige Lohneinstellung erfolgen, weil dann die maximale ausserordentliche Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 4 VVO ausgeschöpft sei. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben blieb aus. Am 10. Januar 2013 schrieb das VSA der Beschwerdeführerin, die ausserordentliche Lohnfortzahlung ende am 19. März 2013, weshalb der Lohn für die nicht erteilten Lektionen ab 20. März 2013 eingestellt werden müsse, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Eine solche blieb aus, worauf das VSA am 12. Februar 2013 die strittige Lohneinstellung verfügte. Am 15. Februar 2013 verlangte die Beschwerdeführerin eine Begründung der Verfügung vom 12. Februar 2013 und machte geltend, sie sei seit längerer Zeit "gesund geschrieben" und könne ihrer Arbeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der "kategorischen und aktiven Ablehnung der Schulpflege B" nicht nachgehen. An ihrer zweiten Arbeitsstelle habe sie ununterbrochen gearbeitet. 3.3 Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anstellung im Kanton C wird vom VSA nicht in Abrede gestellt, und es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass die Beschwerdeführerin an der betreffenden Schule ihren beruflichen Pflichten nicht ordnungsgemäss hätte nachkommen können. Vielmehr erhellt aus dem Vorstehenden und den Akten, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin um eine arbeitsplatzbezogene handelte. Kennzeichnend für eine derartige Arbeitsunfähigkeit ist, dass die Betroffenen nur in Bezug auf die konkrete Stelle an der Arbeit verhindert, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in ihrer privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt sind (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 314a/b N. 10 S. 416 mit weiteren Hinweisen). Verschiedene Ärzte der Beschwerdeführerin bescheinigten ihr für die Zeit vom 21. März 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei der zuletzt behandelnde Psychiater im Anschluss erklärte, die gutachterliche Abklärung einer allenfalls fortbestehenden arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit sei aus seiner Sicht adäquat. Die entsprechende Untersuchung ergab denn auch, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Erfüllung des Lehrberufs in der Lage sei, dies jedoch hinsichtlich der hier interessierenden Anstellung in B krankheitsbedingt nicht gelte, vielmehr eine Rückkehr an den dortigen Arbeitsplatz eine erneute psychische Dekompensation befürchten lasse. Vor diesem Hintergrund durfte das VSA grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den fraglichen Arbeitsplatz in B aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Das Resultat der dienstrechtlichen Abklärung wurde der Beschwerdeführerin eröffnet, und sie erhob hiergegen keine Einwände. Auch verzichtete sie zunächst darauf, sich zur beabsichtigten Lohneinstellung zu äussern, und machte erst im Februar 2013 geltend, es bestehe kein gesundheitliches Arbeitshindernis; vielmehr werde ihre Tätigkeit in B durch die Schulpflege verhindert. Eine (neue) ärztliche Einschätzung betreffend ihre gesundheitliche Verfassung und die damit in Zusammenhang stehende – bisher durch die Krankheit beeinträchtigte – Einschätzung ihrer Situation am Arbeitsplatz bei der Volksschule B brachte die Beschwerdeführerin nicht bei. Auch sonst lagen bzw. liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung der Gutachterin vom September 2012, wonach eine Rückkehr an die Volksschule B eine erneute Kompensation der Beschwerdeführerin befürchten lasse, im Frühling 2013 nicht mehr aktuell bzw. zutreffend gewesen sei. Vielmehr scheinen die damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls in Zusammenhang mit deren Erkrankung zu stehen und vermochten sie auch keine ernsthaften Zweifel an einer weiterbestehenden – arbeitsplatzbezogenen – Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wecken, welche das VSA hätten zu erneuter Abklärung veranlassen müssen. 3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 21. März 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2012 durchgehend und in vollem Umfang – arbeitsplatzbezogen – arbeitsunfähig und entsprechend nicht in der Lage war, ihren Arbeitsauftrag an der Volksschule B zu erfüllen. Deshalb und zufolge – unbestrittenen – Ablaufs der maximalen Lohnfortzahlung per 20. März 2013 hat die Beschwerdeführerin für die hier interessierende Zeitspanne vom 21. März bis 31. Juli 2013 keinen Anspruch auf Lohn(ersatz). 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Kosten des vorliegenden personalrechtlichen Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, steht als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 137.110) zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 5. Mitteilung an… |