{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00318_2017-03-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217047&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1938d9746690257d60bb6f8f64a9f10e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.03.2017  VB.2016.00318"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.03.2017  VB.2016.00318"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.03.2017  VB.2016.00318"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnk\u00fcrzung | [arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit] Gem\u00e4ss \u00a7 99 VVO besteht bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen Krankheit oder Unfalls vom dritten Dienstjahr an Anspruch auf vollen Lohn w\u00e4hrend l\u00e4ngstens zw\u00f6lf Monaten (Abs. 3); besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begr\u00fcndete Aussicht, dass der oder die Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsf\u00e4hig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses wegen Invalidit\u00e4t noch ungewiss, bewilligt die zust\u00e4ndige Direktion oder das zust\u00e4ndige kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von 75 % des Lohns bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von l\u00e4ngstens zwei Jahren (Abs. 4; E. 2.2). Das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin, sie sei ab dem Ende der maximalen Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren bis zum Ende des Anstellungsverh\u00e4ltnisses arbeitsf\u00e4hig gewesen und in unzul\u00e4ssiger Weise daran gehindert worden, ihrer Arbeit nachzugehen, findet in den Akten keine St\u00fctze. Vielmehr erhellt aus diesen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin (auch) in der fraglichen Zeit arbeitsplatzbezogen arbeitsunf\u00e4hig war und eine R\u00fcckkehr an den betreffenden Arbeitsplatz ihre erneute psychische Dekompensation h\u00e4tte bef\u00fcrchten lassen  (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:49:45", "Checksum": "4626e4182de244d630f60126af8d7fe8"}