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VB.2016.00321
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung in den Strafvollzug, hat sich ergeben: I. A, geboren 1982, wurde vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend JUV) mit Verfügung vom 5. April 2016 zum Vollzug von insgesamt zwölf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe auf den 14. Juni 2016 ins Vollzugszentrum B vorgeladen. Diese Vorladung erfolgte gestützt auf den Vollzugsauftrag vom 18. Januar 2016 bzw. die Verfügung vom 14. September 2015 (Busse von Fr. 500.- wegen geringfügiger Sachbeschädigung) des Stadtrichteramts C sowie die Vollzugsaufträge vom 10. Februar 2016 bzw. die Strafbefehle vom 2. Dezember 2014 (Busse von Fr. 200.- wegen Ausführens von Fahrten ohne gültigen Fahrausweis) und vom 21. April 2015 (Busse von Fr. 500.- wegen Betretens oder Befahrens des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis) des Statthalteramts des Bezirks C, nachdem A die gegen ihn verhängten Bussen von total Fr. 1'200.- nicht bezahlt hatte. II. Am 21. April 2016 leitete das JUV eine Eingabe von A vom 18. April 2016 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich weiter, damit diese prüfe, ob es sich um einen Rekurs gegen die Vorladung in den Strafvollzug handle. Mit Schreiben vom 26. April 2016 teilte die Justizdirektion A mit, dass sich aus seiner Eingabe kein klarer Anfechtungswille ergebe, und forderte ihn auf, einen allfälligen Rekurs bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet zu erklären. A erhob daraufhin am 29. April 2016 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des JUV vom 5. April 2016. Am 12. Mai 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2016 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen eine Verschiebung des Strafantritts auf Herbst 2016 bzw. Winter 2017. Die Justizdirektion verzichtete am 14. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung. Sie hielt jedoch fest, dass eine Strafverschiebung infolge Hafterstehungsunfähigkeit nicht Gegenstand des Rekursverfahrens gewesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2016 beantragte das JUV unter Verweis auf die Akten sowie die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu, weshalb die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden ist. 2. 2.1 Während sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vorwiegend mit den dem Vollzugsbefehl vom 5. April 2016 zugrunde liegenden Strafverfahren auseinandersetzte, macht er vor Verwaltungsgericht neu geltend, dass er derzeit nicht hafterstehungsfähig sei, wobei es bloss um die Verbüssung von zwölf Tagen und nicht von sechs Wochen Haft geht. Zur Begründung legt er die Atteste zweier ihn behandelnder Ärzte ins Recht, welche unter anderem festhalten, dass der Beschwerdeführer an einer schizophreniformen Grunderkrankung leide, deren Symptomatik sich durch eine vor Kurzem aufgenommene Hormontherapie bei Genderdysphorie (Transsexualität) verschlechtern könne. Nach Einschätzung der beiden Ärzte sei der Beschwerdeführer frühestens im Herbst bzw. Winter 2016 in der Lage, eine Haftstrafe anzutreten. Dementsprechend beinhaltet die Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht ein Gesuch um Verschiebung seines Strafantritts. 2.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann indessen nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (VGr, 19. November 2015, VB.2015.00121, E. 3.1; 16. September 2010, VB.2010.00428, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Im hier zu beurteilenden Fall beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Thematik der Vorladung in den Strafvollzug gemäss den Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. April 2016 bzw. der Vorinstanz vom 12. Mai 2016. Über die Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben bislang weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner entschieden, weshalb sie auch nicht im Beschwerdeverfahren behandelt werden kann. Ein förmliches Gesuch um Verschiebung des Strafantritts ist zunächst bei der verfügenden Behörde, das heisst vorliegend bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des JUV, zu stellen. Der Beschwerdegegner hat in seiner Verfügung vom 5. April 2016 auf dieses Vorgehen hingewiesen. Auf das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist daher mangels (funktioneller) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. 2.3 Eingaben an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Dabei dient diese Überweisungspflicht insbesondere der Fristwahrung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; siehe auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Ein Gesuch um Verschiebung des Strafantritts ist an keine Frist gebunden, weshalb eine Überweisung nicht zwingend erforderlich ist. Aus prozessökonomischen Gründen erweist es sich vorliegend jedoch als gerechtfertigt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2016 an den (erstinstanzlich) zuständigen Beschwerdegegner zur Prüfung des darin enthaltenen Gesuchs um Verschiebung des Strafantritts auf Herbst 2016 bzw. Winter 2017 weiterzuleiten. 3. 3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht – ungeachtet der Frage der Hafterstehungsfähigkeit – auch gegen den Vollzugsbefehl vom 5. April 2016 wenden will, kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vom 12. Mai 2016 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 3.2 Gemäss Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile (Abs. 1), wobei den Urteilen die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide gleichgestellt sind (Abs. 2). Die Strafvollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Dabei steht grundsätzlich weder der Vollzugsbehörde noch dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der materiellen Korrektheit von Strafurteilen zu (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 1.3 und E. 3). Die Vorinstanz hat dem Rekurs des Beschwerdeführers daher zu Recht nicht stattgegeben, soweit er sich lediglich mit der Richtigkeit des Strafbefehls des Statthalteramts C vom 2. Dezember 2014 auseinandersetzte. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insofern nicht auf den Rekurs eingetreten ist, als der Beschwerdeführer darin Einwendungen gegen ein Strafverfahren im Kanton St. Gallen erhob. Auch vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer keine Umstände geltend, die im Vollzugsverfahren gegen die Strafantrittsverfügung noch zu berücksichtigen wären. Damit ist die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen. 3.3 Anders als noch vor der Rekursinstanz rügt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs mehr. Aus den Akten ist nichts ersichtlich, was diesbezüglich auf eine unkorrekte Beurteilung durch die Vorinstanz hindeuten würde. Der angefochtene Entscheid ist mithin auch in diesem Punkt rechtmässig. 4. 4.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2016 ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG samt Beilagen dem Beschwerdegegner zur Behandlung des darin enthaltenen Gesuchs um Verschiebung des Strafantritts bzw. zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer ist auf den 14. Juni 2016 zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen worden. Dieser Termin ist aufgrund des Rechtsmittelverfahrens inzwischen verstrichen, weshalb der Beschwerdegegner einen neuen wird ansetzen müssen. Da die Beurteilung des zu überweisenden Verschiebungsgesuchs durch den Beschwerdegegner noch aussteht, erscheint es nicht sinnvoll, wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Entscheid selbst ein neues Datum für den Strafantritt bestimmen würde. 4.2 Wie dies schon die Vorinstanz getan hat, ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der auferlegten Bussen abwenden kann (Art. 106 Abs. 4 StGB). 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeeingabe wird samt den Beilagen an den Beschwerdegegner zur Behandlung des Gesuchs um Verschiebung des Strafantritts weitergeleitet. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |