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Geschäftsnummer: VB.2016.00326  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.08.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe: Besitz eines zur Verwendung als Waffe tauglichen Gegenstands.

Auch das fahrlässige Nichtbefolgen von Vollzugsvorschriften kann disziplinarisch geahndet werden. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die inhaftierte Person schuldhaft gehandelt hat, wovon hier ohne Weiteres auszugehen ist, da dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er das Rüstmesser nicht hätte auf sich tragen dürfen. Es liegt auf der Hand, dass die Strafanstalt ungeachtet guter oder böser Absichten des Betreffenden das Mitführen eines als Waffe tauglichen Gegenstands nicht tolerieren kann. Den besonderen Umständen entsprechend wurde mit der Busse zu Recht eine gegenüber anderen Sanktionen als mild zu bezeichnende Massnahme angeordnet, die sich zudem hinsichtlich ihrer Höhe am unteren Rand bewegt (E. 3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BUSSE
DISZIPLINARSTRAFE
SCHULDHAFTIGKEIT
WAFFE
Rechtsnormen:
§ 23b Abs. I StJVG
§ 23b Abs. I lit. a StJVG
§ 23b Abs. II lit. f StJVG
§ 23c Abs. I lit. g StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00326

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

 


hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich seit dem 26. August 2015 im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der Justizvollzugsanstalt B. Mit Verfügung vom 16. März 2016 büsste ihn diese wegen Besitzes eines zur Verwendung als Waffe tauglichen Gegenstands, unrechtmässiger Aneignung eines fremden beweglichen Gegenstands vom Arbeitsplatz und Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit Fr. 50.-, nachdem festgestellt worden war, dass er ein Rüstmesser von seinem Arbeitsplatz in der Gärtnerei bei einem Spaziergang auf sich getragen hatte.

II.  

Am 24. März 2016 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 16. März 2016 sei aufzuheben. Am 9. Mai 2016 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A gelangte daraufhin mit Eingabe vom 4. Juni 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 9. Mai 2016. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2016 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Mit Schreiben vom 19. Juni 2016 reichte A eine weitere Beilage ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Waffen, waffenähnliche, zur Verwendung als Waffe taugliche oder andere gefährliche Gegenstände in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von eine Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt oder weitergibt (§ 23b Abs. 2 lit. f StJVG). Ein Disziplinarvergehen begeht auch, wer Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt und die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c und k StJVG).

In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist eine Busse bis Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvorein­genommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015, VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei zu Recht diszipliniert worden. Es sei unbestritten, dass dieser im Besitz eines Rüstmessers der Gärtnerei gewesen sei, als er sich um 11. März 2016 auf dem Spaziergang befunden habe. Der Beschwerdegegner anerkenne dabei, dass der Beschwerdeführer dem Aufseher das Rüstmesser freiwillig abgegeben habe, als der Metalldetektor eine Unregelmässigkeit angegeben habe. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde und man dem Beschwerdeführer dahingehend Glauben schenke, dass er das Rüstmesser in der Hosentasche vergessen und es sich um ein Versehen seinerseits gehandelt habe, sei er während des Spaziergangs im Besitz eines zur Verwendung als Waffe tauglichen bzw. gefährlichen Gegenstands gewesen. Dies treffe auch dann zu, wenn er das Rüstmesser nicht als Waffe habe verwenden wollen. Ein Rüstmesser gefährde auch die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung, wenn es vom Arbeitsplatz entfernt werde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Herr C, dem er das Rüstmesser abgegeben habe, habe ihm gesagt, beim nächsten Mal gebe es einen Rapport, so habe er nicht darauf vertrauen können, sei der Rapport doch vom Aufseher (Herr D) verfasst und die Disziplinierung vom Abteilungsleiter (Herr E) erlassen worden. Zudem sei ihm offenbar gesagt worden, dass zuerst die Meinung des Werkmeisters abgewartet werden müsse. Die Busse von Fr. 50.- sei schliesslich auch verhältnismässig, sei damit doch strafmildernd berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Gärtnerei tätig gewesen sei und die Abläufe noch nicht internalisiert habe. Gemäss dem Beschwerdegegner werde beim Besitz eines zur Verwendung als Waffe tauglichen Gegenstands in der Regel eine Arreststrafe von mindestens drei Tagen ausgesprochen.

3.2 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, vermag diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er damit ausschliesslich seine bereits mit Rekurs vorgebrachten Argumente wiederholt. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner gingen in ihren Entscheiden vom 9. Mai 2016 bzw. 16. März 2016 zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er das Rüstmesser nicht "vorsätzlich" bzw. ohne böse Absichten auf sich trug. Für die Frage der Erfüllung eines Disziplinartatbestands ist dies jedoch insofern irrelevant, da auch das fahrlässige Nichtbefolgen von Vollzugsvorschriften disziplinarisch geahndet werden kann. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die inhaftierte Person schuldhaft gehandelt hat, wovon hier ohne Weiteres auszugehen ist, da dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er das Rüstmesser nicht hätte auf sich tragen dürfen (Art. 91 Abs. 1 StGB; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 134). Es liegt ferner auf der Hand, dass die Strafanstalt ungeachtet guter oder böser Absichten des Betreffenden das Mitführen eines als Waffe tauglichen Gegenstands auf keinen Fall tolerieren kann. Den besonderen Umständen entsprechend berücksichtigten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug zuvor wohl verhalten hatte. Unter den vorliegenden Umständen wurde mit der Busse zu Recht eine gegenüber anderen Sanktionen als mild zu bezeichnende Massnahme angeordnet, die sich zudem hinsichtlich ihrer Höhe am unteren Rand bewegt. Dabei darf indes auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass jedenfalls die Erfüllung des Tatbestands von § 23b Abs. 1 lit. f StJVG in der Regel als schwerwiegendes Vergehen einzustufen ist, weshalb der Beschwerdegegner dies denn auch regelmässig mit mehrtägigem Arrest zu bestrafen pflegt. Ferner ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass Disziplinarstrafen in die Beurteilung des Vollzugsverhaltens von inhaftierten Personen einfliessen und insofern den weiteren Haftverlauf – namentlich im Rahmen der Prüfung von Vollzugslockerungen – beeinflussen können. Der Beschwerdeführer kann daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin geht aus den Entscheiden vom 9. Mai 2016 bzw. 16. März 2016 deutlich hervor, dass – so der Beschwerdegegner – "nachvollziehbare Umstände" vorlagen und es sich nicht um ein grobes Vergehen handelte, weshalb der Disziplinierung in diesem Fall jedenfalls keine besondere Bedeutung zukommen dürfte.

3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die verhängte Busse von Fr. 50.- als gerechtfertigt. Ein rechtsverletzender Ermessensfehler kann der Vorinstanz bzw. dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.2). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …