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Geschäftsnummer: VB.2016.00328  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.11.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (eheliche Gewalt)?

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin wurde widerrufen, nachdem der Ehemann die eheliche Wohnung nach einem Jahr ehelicher Gemeinschaft verliess. Kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf FZA nach definitivem Scheitern der Ehe (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geworden zu sein, indem ihr Ehemann sie systematisch misshandelt habe, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Insbesondere habe er sie sozial isoliert und finanziell unterdrückt (E. 4.1). Die aktenmässig dokumentierte physische Gewalt (ein Vorfall mit Rötung der linken Gesichtshälfte) erreicht die geforderte Intensität nicht, um einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (E. 4.3). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin depressive Symptome bei Beziehungsproblemen zeigt, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der andere Ehegatte würde psychische Gewalt ausüben (E. 4.4). Dass der Ehemann vor der Heirat versprochen hat, ihr Sprachschule und Studium in der Schweiz zu finanzieren und sie für ihn das wohlhabende Leben bei ihrem Vater aufgegeben hat, stellt keine ökonomische Unterdrückung dar, zumal sämtliche Lebenshaltungskosten wie Kleider, Essen, Miete, Krankenkasse etc. gedeckt waren (E. 4.4.3). Die eingeleiteten Strafverfahren, welche auf gegenseitig erhobene Strafanzeigen beruhten, wurden eingestellt. Insgesamt vermögen die Vorbringen die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht zu erfüllen (E. 4.5). Die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Situation geschiedener Frauen im Iran lässt die Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar erscheinen. Die soziale Wiedereingliederung im Heimatland ist nicht gefährdet, zumal anzunehmen ist, dass die gut ausgebildete Beschwerdeführerin weiterhin auf die Unterstützung ihres Vaters zählen kann (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
EHELICHE GEWALT
INTENSITÄT
IRAN
PSYCHISCHE GEWALT
PSYCHISCHE PROBLEME
SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 62 Abs. I lit. d AuG
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00328

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 7. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren …, iranische Staatsangehörige, heiratete am 21. Januar 2013 im Iran den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten europäisch-iranischen Doppelbürger C (geboren …) und reiste am 8. September 2013 in die Schweiz ein. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt eine für die ganze Schweiz gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Am 16. Februar 2014 begaben sich die Ehegatten in den Iran. Ohne Wissen von A kehrte ihr Ehemann einen Tag später in die Schweiz zurück und meldete sie am 19. Februar 2014 bei der Einwohnerkontrolle D per 16. Februar 2014 in den Iran ab. A kehrte am 20. März 2014 in die Schweiz zurück und wohnte wiederum bei ihrem Ehemann in E.

A reichte am 29. Juli 2014 beim Bezirksgericht F ein Eheschutzbegehren ein. Ihr Ehemann zog am 2. September 2014 aus der ehelichen Wohnung in E aus, mietete zunächst ein Gästezimmer und bezog am 15. November 2014 eine eigene Wohnung in F. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 19. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt seien.

Am 24. Dezember 2014 zeigte A ihren Ehemann wegen Drohung und Tätlich­keiten bei der Kantonspolizei Zürich an. C erstattete am 7. Januar 2015 eine Gegenanzeige gegen seine Ehefrau wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Beide Strafverfahren wurden (am 10. August 2015 bzw. am 13. Oktober 2015) eingestellt.

Nachdem das Migrationsamt A am 5. Januar 2015 mitgeteilt hatte, dass ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen werde, machte sie mit Eingabe vom 19. Januar 2015 geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 widerrief das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Die hiergegen erhobenen, vereinigten Rekurse wies die Rekursabteilung der Sicherheits­direktion mit Entscheid vom 10. Mai 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2016 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, die Ziffern 2 und 3 des Rekursentscheids seien aufzuheben und es sei ihr die Aufent­haltsbewilligung zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Ehegatten eines EU-Bürgers haben gestützt auf das Freizügigkeitsrecht Anspruch auf eine aus deren Anwesenheit abgeleitete Bewilligung, solange die Ehe formell andauert (vgl. Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681] i. V. m. Art. 3 Anhang I FZA), sodass das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur subsidiär zum FZA Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AuG). Dieses Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113). Das Bundesgericht nimmt nach ständiger Praxis auch in Fällen, die nach dem Freizügigkeitsrecht zu beurteilen sind, Rechtsmissbrauch nicht nur dann an, wenn die Ehe von Anfang an zum Schein geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn ein Wille zur Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war, aber später nicht mehr besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9.4; BGr, 2. Mai 2014, 2C_955/2013, E. 6). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch auf Familiennachzug dahin. Art. 3 Anhang I FZA spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Bürgers bzw. einer Bürgerin der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt. Die vom originär anwesenheitsberechtigten Bürger eines EU-Staats abgeleitete Bewilligung Drittstaatsangehöriger kann bei Fehlen einer solchen Verbundenheit mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder muss nicht mehr verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat als Ehefrau eines europäischen Staatsangehörigen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Ehegatten spätestens seit dem 2. September 2014 getrennt lebten und ihre Ehe als endgültig gescheitert zu beurteilen sei. Mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sei der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine lediglich nur noch formell bestehende Ehe berufe, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich und könne daher keinen Anwesenheitsanspruch mehr aus Art. 7 lit. d und lit. e FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Anhang I FZA ableiten. Diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Mit dem materiellen Scheitern der Ehe sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen. Die Beschwerdeführerin kann aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Aufenthaltsanspruch (mehr) ableiten. Es liegt ein Widerrufsgrund vor.

3.  

3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegen namentlich dann vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Da Bürger von EU-Staaten und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 FZA), kann sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung berufen.

3.2 Es ist unbestritten, dass gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG und Art. 49 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr besteht. Da C die eheliche Wohnung spätestens am 2. Sep­tember 2014 – mithin knapp ein Jahr nach Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz – definitiv verlassen hatte, hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; sie beruft sich stattdessen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und macht geltend, dass wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprächen.

3.3 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark ge-fährdet erscheint (Abs. 2; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 136 II 1 E. 5). Eheliche Gewalt stellt dabei nur einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar, wenn die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen eine gewisse Intensität erreicht bzw. von einer gewissen Konstanz ist (BGr, 9. Juli 2015, 2C_1072/2014, E. 2.2), was etwa bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau Kratzspuren im Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011, 2C_690/2010, E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer Ausweisung aus einer Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer keine körperlichen oder psychischen Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 4.2 und 5.2).

Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl. hierzu BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE). Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt (Art. 77 Abs. 6bis VZAE). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Februar 2013, 2C_1000/2012, E. 5.1.1 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei über längere Zeit Opfer grosser ehelicher Gewalt durch ihren Ehemann geworden, der sie systematisch misshandelt habe, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben. Sie habe nicht nur Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen und wiederholt Schläge, sondern auch in sozio-ökonomischer Hinsicht Druckausübung in Form von sozialer Isolierung und finanzieller Unterdrückung erfahren. So habe ihr Ehemann ihr regelmässig gedroht, sie ohne Geld auf die Strasse zu stellen oder sie in den Iran zurückzuschicken. Infolge dieser andauernden Gewaltanwendung habe sie begonnen, an Depression zu leiden, weshalb sie habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen.

4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 5. Mai 2014 die Beratungsstelle G in F kontaktiert und sich in der Folge regelmässig beraten liess. Laut dem Bericht der Beratungsstelle G sei die Beschwerdeführerin genötigt gewesen, die schlechte Behandlung und die Schläge zu erdulden, weil sie ohne eigenes Einkommen von ihrem Ehemann abhängig gewesen sei und dieser gedroht habe, sie auf die Strasse zu stellen. Ab dem 16. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin wiederholt in der psychiatrischen Klinik H behandelt und kurzzeitig hospitalisiert. Gemäss Verlaufsberichten berichtete die Beschwerdeführerin auch dort von Beleidigungen, Beschimpfungen, Anschreien und gelegentlichen Schlägen durch ihren Ehemann. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor ihrem Ehemann geäussert, sowie davor, dass ihr die Polizei nicht glaube und sie wegen Verleumdung ihres Ehemanns ins Gefängnis müsse und dass sie im Fall einer Trennung auch mithilfe ihres Anwalts nicht in der Schweiz bleiben könne. Am 25. August 2014 suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. I im Ärztezentrum J auf, die feststellte, dass das Gesicht der Beschwerdeführerin links leicht gerötet und geschwollen sei, dass am Hals keine Würgemale sichtbar seien und auch sonstige Verletzungen fehlten. Am folgenden Tag wies die Beschwerdeführerin Dr. med. I auf einen kleinen roten Fleck neben dem BH hin.

4.3 Die aktenmässig dokumentierte physische Gewalt erreicht die geforderte Intensität bzw. Konstanz nicht, um einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, handelt es sich doch lediglich um einen einzigen Vorfall, wobei die Beschwerdeführerin eine Rötung der linken Gesichtshälfte davontrug. Obwohl sie der behandelnden Ärztin, Dr. med. I, auch berichtete, von ihrem Ehemann gewürgt geworden zu sein, konnte die Ärztin keine Würgemale feststellen. Des Weiteren fehlen objektive Nachweise in den Akten dafür, dass die Beschwerdeführerin regelmässig physische Gewalt durch ihren Ehemann erlitten hätte. Die erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben vermögen daran nichts zu ändern. Die Verfasserinnen bestätigen zwar, dass C die Beschwerdeführerin geschlagen haben soll. Die Schreiben sind jedoch sehr allgemein gehalten, ohne konkrete Schilderungen einzelner Vorfälle oder Angaben betreffend Häufigkeit, sodass unklar bleibt, ob die Verfasserinnen selbst miterlebt haben, wie C die Beschwerdeführerin geschlagen haben soll, oder ob sie dies nur vom Hörensagen, aus Berichten der Beschwerdeführerin, wissen (wollen). Diesen Schreiben ist daher ein geringer Beweiswert beizumessen. Aufgrund eines ebenfalls bei den Akten liegenden Schreibens von K und L vom 30. Mai 2016 – wonach die Beschwerdeführerin, die bei ihnen zu Untermiete lebte, ihren Noch-Ehemann schlecht gemacht habe und, nachdem K es abgelehnt habe, ein Schreiben für die Beschwerdeführerin aufzusetzen, als Beweis fürs Gericht, dass sie Angst vor ihrem Noch-Ehemann habe, sich das Verhalten der Beschwerdeführerin ihnen gegenüber sehr geändert hätte und sehr befremdend gewesen wäre – entsteht gar der Eindruck, dass es sich dabei um blosse Gefälligkeitserklärungen handelt. Inhaltlich gehen die Schreiben ohnehin nicht über das hinaus, was bereits den Berichten der Beratungsstelle G und der psychiatrischen Klinik H entnommen werden kann, die in Bezug auf die behauptete physische Gewalt ebenso vage bleiben bzw. den einzigen dokumentierten Vorfall erwähnen. Weder der Bericht der Beratungsstelle G noch die Verlaufsberichte der psychiatrischen Klinik H stellen Folgen physischer Gewalt (z. B. sichtbare Spuren von Schlägen) fest, vielmehr geben sie mehrheitlich die Schilderungen der Beschwerdeführerin wieder. Somit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass es zu einem gewissen Grad zu ehelicher Gewalt gekommen sein dürfte, es jedoch an der erforderlichen Intensität der körperlichen Gewalt fehle.

4.4 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014 bis 5. September 2014 einmal ambulant und dreimal stationär in der psychiatrischen Klinik H behandelt wurde. Laut Kurzaustrittsbericht der psychiatrischen Klinik H vom 11. September 2014 litt die Beschwerdeführerin an depressiven Symptomen "bei persistierenden Schwierigkeiten in der Beziehung zu ihrem Ehemann", namentlich könne sie nicht mit der Veränderung umgehen, dass ihr Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Im formalen Denken sei sie – so der Befund bei Eintritt am 15. August 2014 – auf die Schwierigkeiten in der Beziehung zu ihrem Ehemann fokussiert, den sie traurig, verletzt und verzweifelt liebe, gegenüber dem sie aber im Affekt auch wütend sei. Dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat, ist somit anzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass ein Ehegatte depressive Symptome bei Beziehungsproblemen zeigt, kann jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der andere Ehegatte würde psychische Gewalt ausüben. Zur Beurteilung, ob eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung von einer gewissen Intensität vorliegt, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, sind sämtliche weiteren Hinweise in den Akten zu würdigen.

4.4.1 In der psychiatrischen Klinik H berichtete die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann ihr gedroht habe, wenn sie heute (am 20. Juli 2014) nicht nach Hause komme, werde er sie umbringen. Aus Angst, der Ehemann könnte diese Drohung wahrmachen, sei sie zum Ehemann zurückgekehrt. Diese behauptete Drohung (und auch die weiteren behaupteten Gewaltanwendungen) wurden jedoch nicht zur Anzeige gebracht, obwohl die Polizei der Beschwerdeführerin zu einer Anzeige geraten hat. Laut Verlaufsbericht vom 18. August 2014 war die Beschwerdeführerin zwar am 28. Juli 2014 auf dem Polizeiposten in M. Danach äusserte sie Angst, dass sie wegen Verleumdung ihres Ehemanns ins Gefängnis müsste, und zeigte sich enttäuscht, dass die "Polizei in M nur das aufgeschrieben hat was ihre EM zu sagen hatte und nichts von dem was sie behauptete, […] sagt die Polizei lügt". Die entsprechenden polizeilichen Unterlagen liegen dem Verwaltungsgericht nicht vor.

Aufgrund der Verlaufsberichte der psychiatrischen Klinik H ist davon auszugehen, dass es in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2014 vermehrt zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gekommen sein dürfte. Dafür, dass es auch schon früher Beziehungsprobleme gab, spricht der Bericht der Beratungsstelle G (ab Mai 2014). Das Aufsuchen von Institutionen, deren Aufgabe es u. a. ist, gewaltbetroffene Frauen zu beraten und zu unterstützen (wie die Beratungsstelle G, aber auch die psychiatrische Klinik H), sowie die Tatsache, dass diese Institutionen in ihren Berichten und Dr. N in seiner Bestätigung ([…] severe depression "resulted by spouse's violence as she declared" die Schilderungen der betroffenen Person wiedergeben, stellen für sich alleine noch keinen Beweis für tatsächlich erlittene Gewalt dar, zumal Berichte behandelnder Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGr, 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor allem auf die Trennungen (im Februar und im September 2014), die von ihrem Ehemann ausgingen, mit stärkeren Symptomen (mittelgradige depressive Episode, severe depression) reagierte. Während des Zusammenlebens, als die psychische Gewalt stattgefunden haben soll, litt sie an einer "leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion". Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, entsteht dadurch der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht damit umgehen konnte, dass ihre Erwartungen an die Ehe enttäuscht wurden, und die geltend gemachte psychische Gewalt nicht derart schlimm gewesen zu sein scheint, als dass sie sich ein Zusammenleben nicht mehr hätte vorstellen können.

4.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, aus dem Umstand, dass eine Ehefrau mehrmals zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei, könne nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, es würde keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bestehen. Laut den von der Beschwerdeführerin eingereichten Informationen des Frauenhauses Luzern zu häuslicher Gewalt läuft der "Zyklus der Gewalt" in drei Phasen ab: Spannungsaufbau – akute Misshandlung – Ruhe, Reue und liebevolle Zuwendung. In der dritten Phase fürchte der Mann, zu weit gegangen zu sein, setze alle Hebel in Bewegung, um die Frau nicht zu verlieren: Er bitte, bettle, mache Versprechungen und Geschenke, weine. Manche Männer zögen auch Verwandte und Freunde bei, um die Frau zu überzeugen zu versuchen. In der Hoffnung, dass sich der Partner wirklich verändere, zögen Frauen in dieser Phase häufig die Anzeige oder die Trennungsklage zurück oder kehrten nach Hause zurück.

Der vorliegende Fall weicht von diesem "Regelfall" erheblich ab und lässt sich damit nicht vergleichen, insbesondere weil der Ehemann der Beschwerdeführerin sich in keiner Weise bemühte, die Beschwerdeführerin nicht zu verlieren, sondern im Gegenteil sich gar von ihr trennen wollte. Laut Ehemann ist sein Ehewille schon am 16. Februar 2014 erloschen. Zur gleichen Zeit hat er das Rückflugticket der Beschwerdeführerin in die Schweiz annulliert und wollte sie im Iran zurücklassen. Mithilfe ihres Vaters gelang es der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Am 2. September 2014 verliess der Ehemann die gemeinsame Wohnung. Die Beschwerdeführerin hingegen hielt auch danach fest, dass ihr Ehewille nicht erloschen sei und sie hoffe, dass sie wieder zusammenziehen könnten. Im vorliegenden Fall ging die Initiative, die Beziehung aufrecht zu erhalten, von der Beschwerdeführerin aus, während der Ehemann keinerlei Interesse daran bekundete. So verweigerte er beispielsweise eine Paartherapie.

Ein "Zyklus der Gewalt", wie er in der Beschwerde behauptet und oben dargelegt wurde, lässt sich in diesem Verhalten der Parteien nicht erkennen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es laut Beschwerdeführerin vonseiten des Ehemanns immer wieder zu Nettigkeiten und Intimitäten gekommen sei, sind diese doch vorliegend nicht – wie für den "Zyklus der Gewalt" typisch – Ursache für die Rückkehr der Ehefrau zu ihrem gewalttätigen Ehemann. Weder geht aus den Akten hervor noch wird es in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Ehemann um die Beschwerdeführerin gekämpft hätte und sie mithilfe dieser behaupteten Nettigkeiten und Intimitäten zurückzugewinnen oder ein Strafverfahren abzuwenden versucht hätte. Im Gegenteil: Der Ehemann wollte sich von der Beschwerdeführerin trennen. Der Umstand, dass der Ehegatte, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird und von dem die ausländische Person somit in gewisser Weise abhängig ist, die aufenthaltsbegründende Beziehung gegen den Willen der ausländischen Person nicht fortsetzen möchte, begründet noch keine psychische Gewaltausübung.

4.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie wegen der finanziellen Abhängigkeit von ihrem Ehemann gezwungen gewesen sei, die schlechte Behandlung zu erdulden. Diese Ansicht teilt – gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin – auch der Bericht der Beratungsstelle G, wo von ökonomischer Gewalt (Machtausübung aufgrund der ökonomischen Abhängigkeit des Opfers) die Rede ist. Auch in den Verlaufsberichten der psychiatrischen Klinik H wird die finanzielle Situation oft erwähnt: Der Ehemann habe ihr vor der Heirat versprochen, Sprachschule und Studium hier zu finanzieren. Er sei jedoch sehr geizig. Sie habe das Gefühl, dass ihr Ehemann ihr die Anwälte und Wohnung zahlen müsse, da sie einen Vertrag habe, der ihr die Hälfte von seinem Geld zusage. Sodann erwähnt die Beschwerdeführerin im Schreiben an das Migrationsamt vom 23. Januar 2015, dass ihr Ehemann ihr versprochen habe, Reisen und andere Entspannungsprogramme zu planen sowie sie zu unterstützen, damit sie ihr Studium an den besten Universitäten fortsetzen könne. Nach der Heirat habe er sich verändert, sei der Ansicht gewesen, dass eine Frau zuhause putzen, kochen und ihren Mann bedienen soll. Er habe sich geweigert, ihr den Deutschsprachkurs zu bezahlen. In einem undatierten Schreiben an das Bezirksgericht F vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ein Ehemann verpflichtet ist, für den Unterhalt der Ehefrau, bestehend aus Wohnung, Lebenskosten, Kleidung, Studiumskosten und Wohlfahrtskosten, aufzukommen. Im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht F stellte die Beschwerdeführerin zahlreiche Anträge finanzieller Art, u. a. verlangte sie die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. März 2014. In seinem Urteil vom 19. Dezember 2014 kam das Bezirksgericht F zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Geld­leistungen i.S.v. Art. 173 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) habe. Es sprach ihr erst ab August 2014 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'900.- pro Monat zu, unter Anrechnung der vom Ehemann belegten Zahlungen für Fixkosten wie Wohnungsmiete, Krankenkasse und Billag.

Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, es fehlten Anhaltspunkte für eine ökonomische Unterdrückung, ist dies nicht zu beanstanden. Wie einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2015 zu entnehmen ist, hatte sie bei ihrem Vater (im Iran) ein wohlhabendes Leben geführt (Ziff. 6) und besteht zwischen ihrer Familie und der Familie ihres Ehemanns ein Unterschied in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, weshalb ihr Vater auch gegen diese Heirat gewesen sei. Ihr Ehemann scheint ihr einen höheren Lebensstandard versprochen zu haben, als er ihr bieten konnte oder wollte. Immerhin räumt sie selbst ein, dass sie Geld von ihm erhalten habe, allerdings nur "sehr wenig". Ob und wie viel Taschengeld der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellte, ist umstritten und lässt sich nicht feststellen. Jedenfalls waren sämtliche Lebenshaltungskosten wie Kleider, Essen, Miete, Krankenkasse etc. der Beschwerdeführerin gedeckt, sodass sie sich nicht verschulden und auch nicht anderweitig um finanzielle Unterstützung ersuchen musste. Etwas anderes hat sie weder im Eheschutzverfahren noch gegenüber den Institutionen, die sie aufsuchte, behauptet. Der Umstand, dass ihr Ehemann hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eingeschränkter zu sein scheint als ihr Vater (bzw. ihre Familie) und er ihr daher möglicherweise – entgegen seiner Versprechungen – weniger finanzierte bzw. finanzieren konnte (was er bestritt), begründet keine finanzielle Unterdrückung oder psychische Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

4.4.4 Am 24. Dezember 2014 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen ihren Ehemann wegen Drohung und Tätlichkeiten (häusliche Gewalt). Dieser bestritt sämtliche Beschuldigungen und erhob Gegenanzeige betreffend Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Beide Strafverfahren wurden eingestellt.

Aus den Strafverfahren geht hervor, dass es Ende Dezember 2014 zwischen den Eheleuten zu Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei der Ehemann zumindest einmal die Fassung verloren hat. Dieser Vorfall hat sich allerdings einige Monate nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ereignet und ist daher für die Beurteilung eines Anspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG nicht direkt massgebend. Ersichtlich ist jedoch, dass die Eheleute auch nach dem Eheschutzverfahren (im Lauf des Jahrs 2015) Kontakt hatten und die Beschwerdeführerin die Nähe ihres Ehemanns suchte, obwohl sie im Eheschutzverfahren die Trennung und Unterhaltsbeiträge erwirkt hatte, und somit eigentlich zu erwarten wäre, dass sie – nach dem Ausbruch aus dem behaupteten "Zyklus der Gewalt" dank Trennung, Wohnung und finanzieller Absicherung – nicht freiwillig Kontakt zu ihrem angeblichen Peiniger, der sie geschlagen und mit dem Tod bedroht haben soll, suchen und diesen beschenken würde.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einzige belegte Vorfall physischer Gewalt die notwendige Intensität nicht zu erreichen vermag, um einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE darzustellen. Was die geltend gemachte psychische Gewalt betrifft, erreicht auch diese die von der Rechtsprechung geforderte Konstanz bzw. Intensität nicht, um die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu erfüllen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Aufenthaltsanspruch weiter mit der starken Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG). Eine konkrete Stigmatisierung und die damit verbundenen Nachteile persönlicher, beruflicher und sozialer Art könnte die Beschwerdeführerin erst nachweisen, wenn sie solche bei einer Rückkehr bereits erfahren hätte. Es müsse daher genügen, dass die Beschwerdeführerin Nachteile wie gesellschaftliche Ächtung und Arbeitslosigkeit aufgrund von gerichtsnotorischen Umständen glaubhaft machen könne. So könne es als gerichtsnotorisch gelten, dass Personen nach einer Scheidung im Iran sehr eingeschränkt seien, nicht nur in psychologischer oder sozialrelationaler Art, wie z. B. Imageverlust oder psychologische Isolierung, sondern auch in grundlegenden materiellen Aspekten des Alltagslebens. So sei es vor allem für eine geschiedene Frau praktisch ausgeschlossen, eine Arbeit zu finden oder eine Wohnung zu mieten, was zur Folge habe, dass sie in aller Regel zu ihrer Herkunftsfamilie zurückkehren müsse. Letztere Möglichkeit bleibe für die Beschwerdeführerin jedoch verschlossen, weil der Vater die Beschwerdeführerin nicht mehr in seinem Haus aufnehmen werde. Damit befinde sich die Beschwerdeführerin in einer persönlichen Notlage.

5.2 Die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland kann ein wichtiger persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung kann etwa bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen; dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Bedeutsam kann ferner sein, wie lange die ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, u. U. auch ausserhalb der Ehe, um welche es geht. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGr, 15. August 2016, 2C_389/2015, E. 4.2 m.w.H.).

5.3 Dass die Vorinstanz – wie die Beschwerdeschrift behauptet – das Schreiben des Vaters, wonach er die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht mehr in seinem Haus aufnehmen werde, unberücksichtigt gelassen habe, trifft nicht zu. Die Vor­instanz erwähnte das Schreiben, aber kam angesichts der übrigen, allerdings nur allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Frauen im Iran zum Schluss, die Rückkehr erscheine nicht als unzumutbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet gar nicht, über allgemein gehaltene Aussagen und Analysen des "iranischen Gesellschaftssystem" hinaus keine konkreten Umstände ihres Einzelfalls dafür geltend gemacht zu haben, weshalb sie als geschiedene Frau in dem sozialen, familiären und räumlichen Umfeld, in welchem sie sich nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat bewegen wird, mit besonderen Problemen der gesellschaftlichen Ächtung und Arbeitslosigkeit zu rechnen habe. Sie behauptet auch nicht, Beweismittel eingereicht zu haben, welche eine solche Tatsachendarstellung stützen würden. Vielmehr macht sie geltend, dies sei nicht bzw. erst nach erlebter Rückkehr möglich. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf einen Entscheid des österreichischen Asylgerichtshofs vom 14. Oktober 2008, der seinerseits auf einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. August 2006 beruht, sowie auf eine Studie betreffend Paar- und Familienbeziehungen im Iran aus dem Jahr 2003. Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. August 2006 sei es für alleinstehende und geschiedene Frauen auch bei guter Ausbildung äusserst schwer, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Wegen moralischer Bedenken der Hausbesitzer hätten sie kaum eine Chance, eine Wohnung zu finden. Geschiedene Frauen seien allgemein einer enormen sozialen Stigmatisierung ausgesetzt. Die von einer Frau eingereichte Scheidung führe geradezu zu einer gesellschaftlichen Ächtung.

Die eingebrachten Dokumente sind nicht aktuell und daher als Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falls nicht geeignet. So kam beispielsweise das Verwaltungsgericht München (29. September 2011, M 24 K 11.2202) gestützt auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Februar 2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran zum Schluss, dass eine Rückkehr in den Iran für die Klägerin – eine geschiedene Iranerin – auch ohne Unterstützung ihrer Familie keine besondere Härte darstelle. Die Frau hatte vorgebracht, dass sie als zweifach geschiedene Frau, der die Familie jede Unterstützung versagt habe, bei einer Rückkehr in den Iran grosse Probleme haben werde, eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu finden sowie soziale Kontakte zu knüpfen. Nach Auffassung des Münchner Verwaltungsgerichts gingen die Schwierigkeiten, welche die Frau bei einer Rückkehr in den Iran zu erwarten habe, nicht in besonderem Mass über das hinaus, was andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation zu befürchten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Wegweisung einer alleinstehenden, noch in Ausbildung stehenden Frau mit wohlhabenden Grosseltern im Iran als zumutbar. In sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht dürfte sie keine Schwierigkeiten haben, sich im Heimatland wieder zu integrieren (BVGr, 26. Juni 2015, D-418/2015, E. 8.4.2). Auch vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Frauen im Iran die Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar erscheinen lassen.

Überdies sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Iran gefährdet wäre. Über die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist zwar nicht viel bekannt. Angesichts der Tatsache, dass sich ihr Vater wiederholt in den Verfahren für seine Tochter eingesetzt hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater hat. Etwas anderes hat sie auch nicht behauptet. Dass sie im Fall einer Rückkehr wegen kulturellen und traditionellen Normen nicht im väterlichen Haus leben könne, geht aus einem Schreiben des Vaters hervor. Dass er seine Tochter auch finanziell nicht unterstützen werde, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ist daraus nicht ersichtlich. Im Gegenteil betont er, dass "alle Väter ein fürsorgliches Verhalten zu ihren Kindern haben" (S. 238). Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Unterstützung durch ihren Vater und gegebenenfalls weiterer Familienmitglieder zählen kann. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von … Jahren in die Schweiz ein und lebt hier seit rund drei Jahren. Den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kindheits- und Jugendjahre hat sie damit in ihrer Heimat verbracht. Die Beschwerdeführerin ist gut ausgebildet und hat vor ihrer Ausreise in die Schweiz als … gearbeitet. Dass der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Iran mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Heimat als unzumutbar einzustufen. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente (namentlich: berufliche und sprachliche Integration in der Schweiz) nichts zu ändern: Derartige persönliche und berufliche Nachteile und Schwierigkeiten mögen zwar für den Betroffenen hart sein; solche Härten, die zwangsläufig mit dem Wegzug aus der Schweiz verbunden sind, stellen aber noch keine ausserordentlichen Umstände dar, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen liessen.

5.4 Nach dem Gesagten liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und besteht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung kein Anspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …