{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00328_2016-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216778&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3de67b8078456f2f540ee9a389fb001"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00328"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00328"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00328"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00328"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (eheliche Gewalt)? Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdef\u00fchrerin wurde widerrufen, nachdem der Ehemann die eheliche Wohnung nach einem Jahr ehelicher Gemeinschaft verliess. Kein Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf FZA nach definitivem Scheitern der Ehe (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geworden zu sein, indem ihr Ehemann sie systematisch misshandelt habe, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszu\u00fcben. Insbesondere habe er sie sozial isoliert und finanziell unterdr\u00fcckt (E. 4.1). Die aktenm\u00e4ssig dokumentierte physische Gewalt (ein Vorfall mit R\u00f6tung der linken Gesichtsh\u00e4lfte) erreicht die geforderte Intensit\u00e4t nicht, um einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begr\u00fcnden (E. 4.3). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerin depressive Symptome bei Beziehungsproblemen zeigt, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der andere Ehegatte w\u00fcrde psychische Gewalt aus\u00fcben (E. 4.4). Dass der Ehemann vor der Heirat versprochen hat, ihr Sprachschule und Studium in der Schweiz zu finanzieren und sie f\u00fcr ihn das wohlhabende Leben bei ihrem Vater aufgegeben hat, stellt keine \u00f6konomische Unterdr\u00fcckung dar, zumal s\u00e4mtliche Lebenshaltungskosten wie Kleider, Essen, Miete, Krankenkasse etc. gedeckt waren (E. 4.4.3). Die eingeleiteten Strafverfahren, welche auf gegenseitig erhobene Strafanzeigen beruhten, wurden eingestellt. Insgesamt verm\u00f6gen die Vorbringen die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht zu erf\u00fcllen (E. 4.5). Die allgemein gehaltenen Ausf\u00fchrungen zur Situation geschiedener Frauen im Iran l\u00e4sst die R\u00fcckkehr der Beschwerdef\u00fchrerin nicht als unzumutbar erscheinen. Die soziale Wiedereingliederung im Heimatland ist nicht gef\u00e4hrdet, zumal anzunehmen ist, dass die gut ausgebildete Beschwerdef\u00fchrerin weiterhin auf die Unterst\u00fctzung ihres Vaters z\u00e4hlen kann (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:33", "Checksum": "2e8e68611127c77a8b30e69215dd3025"}