{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.01.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00333_19-01-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216907&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "83d82dca39aec3a6323a97b4b1af4b9a"}, "Num": [" VB.2016.00333"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.19.0  VB.2016.00333"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.19.0  VB.2016.00333"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.19.0  VB.2016.00333"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Vertrauensschutz. Baulinien\u00fcberstellung durch ein Einfamilienhaus. Beseitigungsrevers. Richtige Feststellung des Sachverhalts. Vorliegend ist der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV nicht verletzt. Eine vorbehaltlose Aussage seitens der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde kann nicht festgestellt werden. Dem verantwortlichen Architekt musste die Problematik der allf\u00e4llig getroffenen beh\u00f6rdlichen Aussage zudem bewusst sein. Abgesehen davon werden ausserhalb des Vorentscheidverfahrens erteilte Ausk\u00fcnfte zu materiellen baurechtlichen Fragen kaum je als Vertrauensgrundlage anerkannt (E. 2). Eine Bewilligung nach \u00a7 100 Abs. 1 oder 3 PBG kommt vorliegend nicht in Betracht. Zun\u00e4chst handelt es sich bei einem Einfamilienhaus nicht um einen einzelnen oberirdischen Vorsprung; zum anderen kann ein Teil eines Einfamilienhauses nicht \"ohne Weiteres\" beseitigt werden (E. 3). Ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, da sie eine Rechtspr\u00fcfung in Anwendung der vorherrschenden Praxis vorgenommen hat (E. 4). Ebenso wenig ist eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich, da die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz zu \u00a7 100 Abs. 3 PBG und die konkreten Erw\u00e4gungen zum streitbetroffenen Einfamilienhaus sich als zutreffend erweisen (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:22", "Checksum": "3cd82e38fa450fb38777e9aa665fa903"}