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VB.2016.00334
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 A, geboren 1975, deutscher Staatsangehöriger, reiste am 30. Oktober 2006 in die Schweiz und erhielt eine bis 28. Oktober 2007 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am 29. August 2007 erhielt er eine bis 28. August 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die um ein Jahr verlängert wurde. Sein erneutes Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt am 5. Mai 2014 ab, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und Fürsorgegelder in Höhe von Fr. 56'570.60 bezogen habe. Der Fürsorgebezug dauerte in der Folge an und erreichte im April 2016 über Fr. 105'000.-. 1.2 Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. April 2016 ab. 1.3 Mit Beschwerde vom 10. Juni 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht, über seine Sache sei in einem gerichtlichen Verfahren zu befinden. Es sei ihm ein Anwalt beizugeben und ihm Gelegenheit zu geben, sich an einer Verhandlung persönlich zu äussern. 2. Da sich die vorliegende Beschwerde aus mehreren Gründen als offensichtlich unzulässig erweist, hat das Verwaltungsgericht darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen (§ 57 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Aus demselben Grund sind auch keine Vernehmlassungen eingeholt worden (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 57 N. 5). Zuständig für die vorliegende Beschwerde ist der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG). 3. 3.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.1; 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2; siehe auch BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). 3.2 Die Rekursabteilung hat im angefochtenen Entscheid auf vierzehn Seiten erwogen, weshalb der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ableiten könne, er keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung besitze und ihm aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit, seiner offenen Verlustscheine und seiner Straffälligkeit (Schuldspruch wegen Betrugs) der Aufenthalt auch nicht ermessensweise zu verlängern sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die handgeschriebene Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, der Rekursentscheid enthalte "teilweise fehlerhafte Darstellungen, Begründungen, Zustände und oberflächlich betrachtete Sichtweisen", die er widerlegen wolle. Worin diese angeblichen Fehler bestehen, lässt sich der Eingabe indessen nicht entnehmen. Weiter kündigt der Beschwerdeführer an, es seien neue Fakten vorhanden, ohne diese näher zu umschreiben. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung. 3.3 Es stellt sich die Frage, ob eine nicht rechtskundig vertretene Partei sich darauf beschränken kann, in einer materiell nicht genügend begründeten Eingabe vorab um Beigabe eines Rechtsbeistands und damit sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Kaspar Plüss scheint diese Auffassung zu vertreten, wobei er auf die damit verbundene faktische Verlängerung der Beschwerdefrist hinweist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 117). Diese Frage muss vorliegend indessen nicht entschieden werden. Denn auch wer nur um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat sein Gesuch zumindest so zu begründen, dass die Rechtsmittelinstanz das Gesuch beurteilen kann. Da die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit eine Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG), muss sich das Gesuch zwingend – wenn auch rudimentär – mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Da sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu äussert, inwieweit er den angefochtenen Entscheid für rechtswidrig hält, kann das Verwaltungsgericht nicht beurteilen, ob die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist oder nicht. Wie erwähnt hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. E. 3.1). Angesichts der handschriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers scheint dieser sprachlich und intellektuell genug gewandt zu sein, damit er sich zumindest rudimentär zum angefochtenen Entscheid hätte äussern können. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nach eigenen Angaben am 11. Mai 2016 erhalten hat. Er hat somit über vier Wochen zugewartet, ehe er sich mit Eingabe vom 10. Juni 2016 an das Verwaltungsgericht gewendet hat. Damit hat er von vornherein verhindert, dass sein Rechtsbeistand – wenn ihm das Verwaltungsgericht einen bestellt hätte – noch fristgerecht hätte handeln können. Ein Zuwarten bis kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist, nur um ein Gesuch um Beigabe eines Rechtsbeistands zu stellen und die Beschwerdefrist dadurch de facto zu verlängern, grenzt an Rechtsmissbrauch (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 117). 3.4 Schliesslich wird der Beschwerdeführer auch dadurch nicht von einer rechtsgenügend begründeten Beschwerdeschrift entbunden, dass er einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt hat. Einerseits besteht im Bereich des Ausländerrechts weder nach innerstaatlichem Recht noch nach internationalem Recht ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 3 ff.; BGr, 15. September 2014, 2C_108/2014, E. 2.1). Andererseits entbindet eine mündliche Verhandlung – sollte eine solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angeordnet werden – unter Umständen lediglich von der Einreichung einer (im Übrigen fakultativen) Vernehmlassung (vgl. § 59 Abs. 1 VRG). Deshalb kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, in seiner Beschwerde lediglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen. 4. 4.1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 VRG). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Betreffend die fristauslösende Zustellung eines Entscheids gilt Folgendes: Trifft der Postbote den Adressaten nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion), wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Die in ein Verwaltungsverfahren involvierte Person ist selbst dann noch zum Empfang von Mitteilungen verpflichtet, wenn eine Behörde zuvor während mehrerer Monate keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hat. Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person somit regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2). 4.2 Wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt, ist der Rekursentscheid am 27. April 2016 versandt worden. Dem Beschwerdeführer wurde am 28. April 2016 eine Abholungseinladung hinterlegt. Aufgrund der Rekurserhebung stand der Beschwerdeführer in einem laufenden Prozessrechtsverhältnis und hatte für seine postalische Erreichbarkeit zu sorgen. Zwar liegen zwischen der Rekurserhebung vom 3. Juni 2014 und dem Rekursentscheid vom 27. April 2016 fast zwei Jahre, doch ist die Rekursabteilung während dieser Periode nicht untätig geblieben und hat mit dem Beschwerdeführer mehrfach korrespondiert, so etwa am 15. Dezember 2015. Damit findet die Zustellfiktion im vorliegenden Fall Anwendung. Der Beschwerdeführer hat den Rekursentscheid nicht abgeholt; der Entscheid galt deshalb nach Ablauf der Frist von sieben Tagen am 5. Mai 2016 als zugestellt. Die Beschwerdefrist hat somit am 6. Mai 2016 zu laufen begonnen und endete am Montag, 6. Juni 2016. Damit erweist sich die Eingabe vom 10. Juni 2016 als offensichtlich verspätet. Daran ändert die zweite Zustellung per A-Post nichts, weil die Rekursabteilung nicht verpflichtet gewesen ist, den Rekursentscheid nochmals zuzustellen (vgl. VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3), und sie den Beschwerdeführer im Begleitschreiben zur zweiten Zustellung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die erste Zustellung vom 27. April 2016 massgebend und damit fristauslösend ist. 5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine Begründungspflicht verletzt und die Beschwerde offensichtlich verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die ihm angesetzte Ausreisefrist bis 29. Juli 2016 erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 64d Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 nach wie vor als ausreichend und ist deshalb zu bestätigen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis 29. Juli 2016 zu verlassen. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |