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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00335
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. September 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wird seit dem 1. Januar 2015 von der Sozialbehörde
B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 9. Februar
2015 wurde A angewiesen, bei der Anmeldung für das Lohnprogramm C mitzuwirken
und aktiv daran teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass
die Leistungen bis maximal 15 % vom Grundbedarf gekürzt werden könnten,
wenn Auflagen und Weisungen missachtet würden. A focht diese Verfügung nicht
an.
Die Anmeldung für das Lohnprogramm C erfolgte unter
Mitwirkung von A bereits am 3. Dezember 2014. Am 28. Januar 2015
unterzeichnete A den Anstellungsvertrag mit der Sozialfirma C. Der
Stellenantritt erfolgte per 3. Februar 2015 zu einem Arbeitspensum von 50 %
bei der Sozialfirma C. Per 31. August 2015 wurde das Arbeitsverhältnis auf
sein Betreiben hin in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst.
II.
Am 18. September 2015 stellte der
Sozialdienst Bezirk E der Sozialbehörde B den Antrag auf Kürzung des Grundbedarfs
um 15 % für sechs Monate. Nachdem A das rechtliche Gehör gewährt worden
war, kürzte ihm die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 7. Dezember 2015
infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht bzw. Nichteinhaltung
von Auflagen den Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 15 %. Gegen
diesen Beschluss reichte A, vertreten durch lic. iur. F, am 15. Januar 2016 Rekurs beim
Bezirksrat E ein. Mit Beschluss vom 27. April 2016 wies der Bezirksrat E
den Rekurs vollumfänglich ab.
III.
Am 9. Juni 2016 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. Das Verwaltungsgericht setzte ihm mit Präsidialverfügung vom 14. Juni
2016 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um die
bereits eingereichte Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu
versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde. A reichte daraufhin eine mit
Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift ein.
Der Bezirksrat E verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli
2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B beantragte mit Eingabe vom 3. August
2016 (Poststempel vom 10. August 2016) die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen
die Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt Fr. 679.50 (hochgerechnet auf
sechs Monate). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Der Beschwerdeführer stellt keine konkreten Anträge. Die
Anforderungen an Antrag und Begründung sind allerdings weniger streng, wenn es
sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Es kann genügen, wenn aus
dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar
wird, was die Beschwerde führende Person will (Alain Griffel in:
Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23
N. 12 und § 54 N. 1).
Vorliegend ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde sinngemäss, dass der
Beschwerdeführer mit der Teilnahme am Lohnprogramm C sowie der Leis-tungskürzung
von 15 % für die Dauer von sechs Monaten nicht einverstanden ist und deshalb
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt. Damit sind die
Anforderungen an den Antrag und die Begründung zumindest knapp erfüllt.
1.3
Der Beschwerdeführer weist unter anderem darauf hin,
dass mit der ihm auferlegten Teilnahme am Lohnprogramm verfassungsmässige
Rechte verletzt würden und diese nicht zielführend sei, da sie dem Profitdenken
diene. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin eine
Kürzung des Grundbedarfs vornehmen durfte, weil sich der Beschwerdeführer trotz
bestehender Weisung, im C zu arbeiten, dort selbständig abgemeldet und damit
die weiter bestehende Weisung missachtet hatte. Welche verfassungsmässigen
Rechte damit verletzt worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar
und ist auch nicht zu erkennen, nachdem Arbeitseinsätze in einem
Arbeitsintegrationsprogramm grundsätzlich als zulässig erachtet werden, soweit
sie der betroffenen Person nur zumutbar sind (dazu hinten E. 2.3).
1.4
Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten bzw.
Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Allgemeinen. Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion
gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;
Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der
Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher
Art bezüglich des Verhaltens und des Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der
Vorinstanz im Allgemeinen äussert oder äussern wollte,
ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten
(vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
[SHG]).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]).
2.2
Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe
in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und
ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3
und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von
der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind
Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und
Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der
Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind
die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur
Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme
zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,
Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie
sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).
2.3 Gemäss § 21 SHG
können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23
lit. d SHV). Dabei handelt es sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung,
sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachten Leistungen (vgl.
BGE 133 V 353 E. 4.2; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.3;
BGr, 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme
an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen
Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt
zumindest teilweise gedeckt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt
hat, muss die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, als
zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt
und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die
Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine
spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG;
§ 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099,
E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine
Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen
Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten
Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand
angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau
der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert
werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763,
E. 2.2, mit Hinweisen).
2.4
Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei
ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24
Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien
sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Zuvor – im
für den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt eine
Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % als zulässig. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen
gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere
die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren
Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 27. April
2016, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitsverhältnis mit der
Sozialfirma C ohne vorausgehende Absprache mit seinem zuständigen
Sozialarbeiter gekündigt. Die Beschwerdegegnerin habe die Auflage und Weisung,
am Lohnprogramm C teilzunehmen, nie aufgehoben oder widerrufen. Die Auflage und
Weisung sei demnach immer noch rechtskräftig angeordnet. Weiter führte die Vorinstanz
aus, die Überqualifikation des Beschwerdeführers vermöge
keine Unzumutbarkeit der Teilnahme am Lohnprogramm C zu begründen. Der Beschwerdeführer
habe denn auch nicht bestritten, dass die Teilnahme am Lohnprogramm zumutbar
sei. Die Akten würden zudem keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der
Teilnahme am Lohnprogramm C geben. Demzufolge sei davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die Teilnahme am Lohnprogramm C zumutbar sei. Die Auflage und
Weisung ziele darauf ab, dem Beschwerdeführer einen geregelten und
strukturierten Berufsalltag zu bieten. Im Übrigen erhöhe das Lohnprogramm
grundsätzlich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt alleine aus dem Grund, dass er
nicht arbeitslos sei. Insgesamt sei die Teilnahme am Lohnprogramm C geeignet,
die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Der Beschwerdeführer verletze
seit dem 1. September 2015 die angeordnete Auflage und Weisung, am Lohnprogramm
teilzunehmen. Allein aufgrund der Verletzung einer
Auflage und Weisung sei die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gestützt
auf § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 und
6 SHG vorliegend zulässig. Der Beschwerdeführer habe bewusst in Kauf genommen,
dass ihm die wirtschaftliche Sozialhilfe gekürzt werde. Insgesamt erscheine die
Leistungskürzung um 15 % während sechs Monaten
als angemessen.
3.2
Der Beschwerdeführer führt dazu aus, verfassungsmässige
Rechte würden mit Füssen getreten und das internationale
Übereinkommen Nr. 29 über die Zwangs- und
Pflichtarbeit werde ignoriert. Er sei
"nicht bereit, [seine] Seele und [seine] Werte für ein paar Fränkli zu
verkaufen". Weiter macht er geltend, es gebe keine Belege, dass seine Lage
durch eine Teilnahme am Lohnprogramm C verbessert würde. Mit diesen Vorbringen
rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Teilnahme am Lohnprogramm C stelle
eine unzulässige und unzumutbare Verhaltensanordnung dar. Der
Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Leistungskürzung sei eine fragwürdige Massnahme.
4.
4.1 Im Rahmen der Kürzung von
Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage
oder Weisung der Sozialhilfebehörde zulässig war
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).
Bei der Auflage zur aktiven Teilnahme am
Lohnprogramm C handelt es sich um eine praxisübliche
Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet
ist. Die Sozialfirma C ist eine Sozialfirma, die der Arbeitsplatzbeschaffung und der
Reintegration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt dient. Die
Vorinstanz berücksichtigte bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer
die Teilnahme am Lohnprogramm C zumutbar ist, unter anderem dessen berufliche Qualifikationen und bisherige Tätigkeiten. Wie unter E. 2.3 ausgeführt, führt eine Überqualifikation
allerdings nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot
unzumutbar ist. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz. Der
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes
Programm. Die Teilnahme an einem solchen Arbeitsprogramm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber
ohnehin hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen
Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit (BGE 139 I 218
E. 4.4). Unter diesem Gesichtspunkt kann
die Teilnahme am Lohnprogramm C für den Beschwerdeführer durchaus von Nutzen
sein. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im
Lohnprogramm C lediglich zu einem Arbeitspensum von 50 % angestellt. Er
arbeitete jeweils Dienstag bis Freitag von 15.00 Uhr
bis 18.00 Uhr sowie am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Dem
Beschwerdeführer blieb daher auch neben einer Tätigkeit im
Lohnprogramm C genügend Zeit, um seine selbständige
Tätigkeit voranzutreiben oder eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu
suchen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auflage für den Beschwerdeführer aus anderen Gründen,
beispielsweise aufgrund seines Gesundheitszustandes, unzumutbar sein könnte. Dies
macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es
ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer die Arbeit im Lohnprogramm C zumutbar ist.
Mit Massnahmen wie dem
Lohnprogramm C soll erreicht werden, dass hilfsbedürftige Personen für ihren
Unterhalt zumindest teilweise selbst aufkommen können und die Aussichten auf
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden (vgl. BGE 130 I 71
E. 5.4). Der Beschwerdeführer wurde für seine Arbeit im Lohnprogramm C
gemäss Anstellungsvertrag vom 28. Januar 2015 mit einem Stundenlohn von
brutto Fr. 12.25 entschädigt. Damit kann sich der Beschwerdeführer die
wirtschaftliche Hilfe sowie seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten.
Ausserdem wirkt sich die Teilnahme an einem solchen Angebot gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Stellensuche erfahrungsgemäss positiv
aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit
vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben werden können (BGE 130 I 71 E. 5.4).
Dass der Beschwerdeführer nach sieben Monaten im Lohnprogramm C noch nicht in
den ersten Arbeitsmarkt integriert werden konnte, bedeutet deshalb nicht, dass
die Auflage ungeeignet ist. Der Beschwerdeführer hat durch die Teilnahme am Lohnprogramm
C einen geregelten Berufsalltag, kann sich ausserfachliche Fähigkeiten aneignen
und gegenüber allfälligen Arbeitgebern eine Referenz angeben. Insgesamt
erscheint die Teilnahme am Lohnprogramm C deshalb
durchaus als geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.
Zusammenfassend handelt es sich bei der Teilnahme am
Lohnprogramm C um eine zumutbare Arbeit, für die der Beschwerdeführer
entschädigt wird und die geeignet ist, seine Lage zu verbessern. Vor diesem
Hintergrund ist die Auflage der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer
aktiv am Lohnprogramm C teilzunehmen hat, nicht zu beanstanden.
4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will,
die Teilnahme am Lohnprogramm C widerspreche dem Übereinkommen Nr. 29
über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni
1930, trifft das nicht zu. Massgebend für den Einzelfall ist Art. 4 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In der
Schweizerischen Bundesverfassung wird das Verbot der
Zwangsarbeit zwar nicht explizit erwähnt, ist aber den Verboten von Art. 10 Abs. 3 BV zuzurechnen, wonach
Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung verboten sind (Rainer J. Schweizer, in: Die
Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A.,
St. Gallen 2014, Art. 10 N. 49). Massgebend ist indessen,
dass kein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegt, wenn die Zahlung von Arbeitslosengeld oder von
anderen staatlichen Unterstützungsleistungen gekürzt oder gestrichen werden
kann, wenn der Betroffene eine zumutbare Arbeit ablehnt. Solange die Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit lediglich Voraussetzung für die weitere (ungekürzte) Gewährung
der staatlichen Leistung ist, liegt kein Verstoss gegen das Verbot von Zwangs-
oder Pflichtarbeit vor (Alexander Behnsen, in: Ulrich
Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar zur EMRK, 2. A., München 2015, Art. 4 Rz. 40, mit weiteren Hinweisen). Genau diese Situation liegt beim
Beschwerdeführer vor.
4.3 Am 13. August 2015 kündigte der Beschwerdeführer seine Stelle
per 31. August 2015, weil er der Ansicht war, dass eine weitere
Beschäftigung bei der Sozialfirma C nicht zielführend
sein könne. Mit Schreiben vom 24. August 2015 wies der zuständige
Sozialarbeiter darauf hin, dass der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Lohnprogramm
C nicht durch den Beschwerdeführer bestimmt werden könne.
Soweit ersichtlich, wurde die Auflage von der Beschwerdegegnerin weder
aufgehoben noch widerrufen. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die
Auflage immer noch rechtskräftig angeordnet ist. Spätestens
mit Erhalt des Schreibens vom 24. August
2015 musste der Beschwerdeführer wissen, dass er weiterhin
zur Teilnahme am Lohnprogramm C verpflichtet ist. Nichtsdestotrotz nahm er die
Arbeit in der Sozialfirma C bis dato nicht mehr auf.
Dadurch kommt der Beschwerdeführer der Auflage, aktiv am Lohnprogramm C
teilzunehmen, seit dem 1. September 2015 nicht mehr nach.
4.4 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die
Leistungskürzung von 15 % während sechs Monaten
zulässig und verhältnismässig ist.
Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss vom 9. Februar 2015
angedroht. Mit Schreiben vom 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer
erneut auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.
Die Kürzung des Grundbetrags um 15 %
für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der
möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Fraglich ist, ob diese Kürzung
verhältnismässig ist. Der Anstellungsvertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und der Sozialfirma C vom 28. Januar 2015 sah lediglich
ein Pensum von 50 % vor. Es wurde bereits festgestellt, dass dies den
Beschwerdeführer in anderen Tätigkeiten, bspw. dem Vorantreiben einer
selbständigen Tätigkeit oder der Suche einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt,
nicht einschränken würde. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme
stellt daher keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar.
Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die Arbeit im Lohnprogramm
C wieder aufzunehmen und dadurch eine Leistungskürzung zu verhindern. Eine
Kürzung von 15 % des Grundbedarfs für die Dauer von sechs Monaten
erscheint daher als verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
und der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation
massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Es
wurde keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an
…