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Geschäftsnummer: VB.2016.00335  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung

Überqualifikation führt nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes Programm. Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm dient hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten. Die Auflage zur aktiven Teilnahme am Lohnprogramm Dock ist zumutbar. Mit der Arbeit im Lohnprogramm Dock kann sich der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe und seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten. Ausserdem wirkt sich die Teilnahme erfahrungsgemäss positiv bei der Stellensuche aus. Die Auflage ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern (E. 4.1). Bei der Teilnahme am Lohnprogramm Dock handelt es sich nicht um Zwangs- oder Pflichtarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle eigenmächtig und kommt damit der Auflage nicht mehr nach (E. 4.3). Die Möglichkeit einer Leistungskürzung wurde dem Beschwerdeführer schriftlich angedroht. Die Kürzung um 15 % für die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismässig (E. 4.4).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFLAGE
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
GRUNDBETRAG
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARE ARBEIT
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 24 Abs. 1 lit. a SHG
§ 24 Abs. 1 lit. b SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00335

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. September 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem 1. Januar 2015 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 wurde A angewiesen, bei der Anmeldung für das Lohnprogramm C mitzuwirken und aktiv daran teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Leistungen bis maximal 15 % vom Grundbedarf gekürzt werden könnten, wenn Auflagen und Weisungen missachtet würden. A focht diese Verfügung nicht an.

Die Anmeldung für das Lohnprogramm C erfolgte unter Mitwirkung von A bereits am 3. Dezember 2014. Am 28. Januar 2015 unterzeichnete A den Anstellungsvertrag mit der Sozialfirma C. Der Stellenantritt erfolgte per 3. Februar 2015 zu einem Arbeitspensum von 50 % bei der Sozialfirma C. Per 31. August 2015 wurde das Arbeitsverhältnis auf sein Betreiben hin in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst.

II.  

Am 18. September 2015 stellte der Sozialdienst Bezirk E der Sozialbehörde B den Antrag auf Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate. Nachdem A das rechtliche Gehör gewährt worden war, kürzte ihm die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht bzw. Nichteinhaltung von Auflagen den Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 15 %. Gegen diesen Beschluss reichte A, vertreten durch lic. iur. F, am 15. Januar 2016 Rekurs beim Bezirksrat E ein. Mit Beschluss vom 27. April 2016 wies der Bezirksrat E den Rekurs vollumfänglich ab.

III.  

Am 9. Juni 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Verwaltungsgericht setzte ihm mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2016 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um die bereits eingereichte Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A reichte daraufhin eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift ein.

Der Bezirksrat E verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B beantragte mit Eingabe vom 3. August 2016 (Poststempel vom 10. August 2016) die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt Fr. 679.50 (hochgerechnet auf sechs Monate). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer stellt keine konkreten Anträge. Die Anforderungen an Antrag und Begründung sind allerdings weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Es kann genügen, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die Beschwerde führende Person will (Alain Griffel in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 und § 54 N. 1). Vorliegend ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde sinngemäss, dass der Beschwerdeführer mit der Teilnahme am Lohnprogramm C sowie der Leis-tungskürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten nicht einverstanden ist und deshalb die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt. Damit sind die Anforderungen an den Antrag und die Begründung zumindest knapp erfüllt.

1.3 Der Beschwerdeführer weist unter anderem darauf hin, dass mit der ihm auferlegten Teilnahme am Lohnprogramm verfassungsmässige Rechte verletzt würden und diese nicht zielführend sei, da sie dem Profitdenken diene. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin eine Kürzung des Grundbedarfs vornehmen durfte, weil sich der Beschwerdeführer trotz bestehender Weisung, im C zu arbeiten, dort selbständig abgemeldet und damit die weiter bestehende Weisung missachtet hatte. Welche verfassungsmässigen Rechte damit verletzt worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht zu erkennen, nachdem Arbeitseinsätze in einem Arbeitsintegrationsprogramm grundsätzlich als zulässig erachtet werden, soweit sie der betroffenen Person nur zumutbar sind (dazu hinten E. 2.3).

1.4 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Allgemeinen. Dem Verwaltungs­gericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der Beschwerde­führer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art bezüglich des Verhaltens und des Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz im Allgemeinen äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientie­rungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

2.3 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Dabei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachten Leistungen (vgl. BGE 133 V 353 E. 4.2; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.3; BGr, 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, muss die Auflage, an einem Arbeits­integrations­programm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbs­tätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosen­versicherungsrechtlichen Umschreibung vorzu­nehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosen­versicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.4 Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 530 % gekürzt werden kann. Zuvor – im für den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % als zulässig. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 27. April 2016, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitsverhältnis mit der Sozialfirma C ohne vorausgehende Absprache mit seinem zuständigen Sozialarbeiter gekündigt. Die Beschwerdegegnerin habe die Auflage und Weisung, am Lohnprogramm C teilzunehmen, nie aufgehoben oder widerrufen. Die Auflage und Weisung sei demnach immer noch rechtskräftig angeordnet. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Überqualifikation des Beschwerdeführers vermöge keine Unzumutbarkeit der Teilnahme am Lohnprogramm C zu begründen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht bestritten, dass die Teilnahme am Lohnprogramm zumutbar sei. Die Akten würden zudem keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der Teilnahme am Lohnprogramm C geben. Demzufolge sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Lohnprogramm C zumutbar sei. Die Auflage und Weisung ziele darauf ab, dem Beschwerdeführer einen geregelten und strukturierten Berufsalltag zu bieten. Im Übrigen erhöhe das Lohnprogramm grundsätzlich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt alleine aus dem Grund, dass er nicht arbeitslos sei. Insgesamt sei die Teilnahme am Lohnprogramm C geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Der Beschwerdeführer verletze seit dem 1. September 2015 die angeordnete Auflage und Weisung, am Lohnprogramm teilzu­nehmen. Allein aufgrund der Verletzung einer Auflage und Weisung sei die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 6 SHG vorliegend zulässig. Der Beschwerdeführer habe bewusst in Kauf genommen, dass ihm die wirtschaftliche Sozialhilfe gekürzt werde. Insgesamt erscheine die Leistungskürzung um 15 % während sechs Monaten als angemessen.

3.2 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, verfassungsmässige Rechte würden mit Füssen getreten und das internationale Übereinkommen Nr. 29 über die Zwangs- und Pflichtarbeit werde ignoriert. Er sei "nicht bereit, [seine] Seele und [seine] Werte für ein paar Fränkli zu verkaufen". Weiter macht er geltend, es gebe keine Belege, dass seine Lage durch eine Teilnahme am Lohnprogramm C verbessert würde. Mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Teilnahme am Lohnprogramm C stelle eine unzulässige und unzumutbare Verhaltensanordnung dar. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Leistungskürzung sei eine fragwürdige Massnahme.

4.  

4.1 Im Rahmen der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage oder Weisung der Sozialhilfebehörde zulässig war (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).

Bei der Auflage zur aktiven Teilnahme am Lohnprogramm C handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Die Sozialfirma C ist eine Sozialfirma, die der Arbeitsplatzbeschaffung und der Reintegration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt dient. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Lohnprogramm C zumutbar ist, unter anderem dessen berufliche Qualifikationen und bisherige Tätigkeiten. Wie unter E. 2.3 ausgeführt, führt eine Über­qualifikation allerdings nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes Programm. Die Teilnahme an einem solchen Arbeits­programm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber ohnehin hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit (BGE 139 I 218 E. 4.4). Unter diesem Gesichtspunkt kann die Teilnahme am Lohnprogramm C für den Beschwerdeführer durchaus von Nutzen sein. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Lohnprogramm C lediglich zu einem Arbeitspensum von 50 % angestellt. Er arbeitete jeweils Dienstag bis Freitag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Dem Beschwerdeführer blieb daher auch neben einer Tätigkeit im Lohnprogramm C genügend Zeit, um seine selbständige Tätigkeit voranzutreiben oder eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu suchen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auflage für den Beschwerdeführer aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund seines Gesundheits­zustandes, unzumutbar sein könnte. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit im Lohnprogramm C zumutbar ist.

Mit Massnahmen wie dem Lohnprogramm C soll erreicht werden, dass hilfsbedürftige Personen für ihren Unterhalt zumindest teilweise selbst aufkommen können und die Aussichten auf Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4). Der Beschwerdeführer wurde für seine Arbeit im Lohnprogramm C gemäss Anstellungsvertrag vom 28. Januar 2015 mit einem Stundenlohn von brutto Fr. 12.25 entschädigt. Damit kann sich der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe sowie seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten. Ausserdem wirkt sich die Teilnahme an einem solchen Angebot gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Stellensuche erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben werden können (BGE 130 I 71 E. 5.4). Dass der Beschwerdeführer nach sieben Monaten im Lohnprogramm C noch nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden konnte, bedeutet deshalb nicht, dass die Auflage ungeeignet ist. Der Beschwerdeführer hat durch die Teilnahme am Lohnprogramm C einen geregelten Berufsalltag, kann sich ausserfachliche Fähigkeiten aneignen und gegenüber allfälligen Arbeitgebern eine Referenz angeben. Insgesamt erscheint die Teilnahme am Lohnprogramm C deshalb durchaus als geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.

Zusammenfassend handelt es sich bei der Teilnahme am Lohnprogramm C um eine zumutbare Arbeit, für die der Beschwerdeführer entschädigt wird und die geeignet ist, seine Lage zu verbessern. Vor diesem Hintergrund ist die Auflage der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aktiv am Lohnprogramm C teilzunehmen hat, nicht zu beanstanden.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Teilnahme am Lohnprogramm C widerspreche dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930, trifft das nicht zu. Massgebend für den Einzelfall ist Art. 4 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In der Schweizerischen Bundes­verfassung wird das Verbot der Zwangsarbeit zwar nicht explizit erwähnt, ist aber den Verboten von Art. 10 Abs. 3 BV zuzurechnen, wonach Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten sind (Rainer J. Schweizer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 10 N. 49). Massgebend ist indessen, dass kein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegt, wenn die Zahlung von Arbeitslosengeld oder von anderen staatlichen Unterstützungsleistungen gekürzt oder gestrichen werden kann, wenn der Betroffene eine zumutbare Arbeit ablehnt. Solange die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit lediglich Voraussetzung für die weitere (ungekürzte) Gewährung der staatlichen Leistung ist, liegt kein Verstoss gegen das Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit vor (Alexander Behnsen, in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar zur EMRK, 2. A., München 2015, Art. 4 Rz. 40, mit weiteren Hinweisen). Genau diese Situation liegt beim Beschwerdeführer vor.

4.3 Am 13. August 2015 kündigte der Beschwerdeführer seine Stelle per 31. August 2015, weil er der Ansicht war, dass eine weitere Beschäftigung bei der Sozialfirma C nicht zielführend sein könne. Mit Schreiben vom 24. August 2015 wies der zuständige Sozialarbeiter darauf hin, dass der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Lohnprogramm C nicht durch den Beschwerdeführer bestimmt werden könne. Soweit ersichtlich, wurde die Auflage von der Beschwerdegegnerin weder aufgehoben noch widerrufen. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die Auflage immer noch rechtskräftig angeordnet ist. Spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 24. August 2015 musste der Beschwerdeführer wissen, dass er weiterhin zur Teilnahme am Lohnprogramm C verpflichtet ist. Nichtsdestotrotz nahm er die Arbeit in der Sozialfirma C bis dato nicht mehr auf. Dadurch kommt der Beschwerdeführer der Auflage, aktiv am Lohnprogramm C teilzunehmen, seit dem 1. September 2015 nicht mehr nach.

4.4 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung von 15 % während sechs Monaten zulässig und verhältnismässig ist.

Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss vom 9. Februar 2015 angedroht. Mit Schreiben vom 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.

Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Fraglich ist, ob diese Kürzung verhältnismässig ist. Der Anstellungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Sozialfirma C vom 28. Januar 2015 sah lediglich ein Pensum von 50 % vor. Es wurde bereits festgestellt, dass dies den Beschwerdeführer in anderen Tätigkeiten, bspw. dem Vorantreiben einer selbständigen Tätigkeit oder der Suche einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt, nicht einschränken würde. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme stellt daher keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die Arbeit im Lohnprogramm C wieder aufzunehmen und dadurch eine Leistungskürzung zu verhindern. Eine Kürzung von 15 % des Grundbedarfs für die Dauer von sechs Monaten erscheint daher als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Es wurde keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …