{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.09.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00335_28-09-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216594&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d524e5eb8fb324037b9d74b38d280524"}, "Num": [" VB.2016.00335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.28.0  VB.2016.00335"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.28.0  VB.2016.00335"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.28.0  VB.2016.00335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: K\u00fcrzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung \u00dcberqualifikation f\u00fchrt nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Anspruch auf ein seinen F\u00e4higkeiten angepasstes Programm. Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm dient haupts\u00e4chlich der F\u00f6rderung von ausserfachlichen F\u00e4higkeiten. Die Auflage zur aktiven Teilnahme am Lohnprogramm Dock ist zumutbar. Mit der Arbeit im Lohnprogramm Dock kann sich der Beschwerdef\u00fchrer die wirtschaftliche Hilfe und seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten. Ausserdem wirkt sich die Teilnahme erfahrungsgem\u00e4ss positiv bei der Stellensuche aus. Die Auflage ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdef\u00fchrers zu verbessern (E. 4.1). Bei der Teilnahme am Lohnprogramm Dock handelt es sich nicht um Zwangs- oder Pflichtarbeit gem\u00e4ss Art. 4 Abs. 2 EMRK (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00fcndigte seine Stelle eigenm\u00e4chtig und kommt damit der Auflage nicht mehr nach (E. 4.3). Die M\u00f6glichkeit einer Leistungsk\u00fcrzung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer schriftlich angedroht. Die K\u00fcrzung um 15 % f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:31", "Checksum": "6a85f5de182361630acc3f2522fd2945"}