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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00337
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
1. Verein A,
2. Verein B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Verfügung vom 22. August 2013, publiziert im Amtsblatt der Stadt Zürich
vom 28. August 2013, hat der Vorsteher des Polizeidepartements der Stadt
Zürich Verkehrsvorschriften betreffend diverse Strassen in verschiedenen
Stadtkreisen erlassen:
…
B. Gegen diese Verfügung erhoben
u. a. der Verein A,
der Verein B und C Einsprache beim Stadtrat. Dieser trat am 19. November
2014 auf die Einsprache des Vereins A und des Vereins B nicht ein und
wies sie betreffend C ab.
II.
Am 5. Januar 2015 erhoben der Verein A, der Verein B
und C hiergegen Rekurs beim Statthalteramt Bezirk Zürich. Am 3. Mai 2016
wies der Statthalter den Rekurs von C ab und trat auf jenen des Vereins A und
des Vereins B nicht ein.
III.
Am 10. Juni
2016 beantragten der Verein A, der Verein B und C dem Verwaltungsgericht
mit Beschwerde, die Verfügung des Polizeivorstands der Stadt Zürich vom 22. August
2013 sei ersatzlos aufzuheben, als damit die F-Strasse bzw. deren Abschnitt
zwischen G-Strasse und Stadtgrenze neu in eine Tempo-30-Zone "H"
einbezogen wird. Eventuell sei durch das Verwaltungsgericht ein unabhängiges
Gutachten einzuholen. Subeventuell sei der angefochtene Rekursentscheid des
Statthalters aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zu
neuer Entscheidung an den Statthalter zurückzuweisen. Sie verlangten sodann,
dass die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und
ihnen eine Entschädigung zuzusprechen sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli
2016 beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das Polizeidepartement, die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführer. Am 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre
Replik ein. Am 6. Oktober 2016 antwortete der Stadtrat mit
Beschwerdeduplik. Am 10. November 2016 reichten die Beschwerdeführer eine
weitere Stellungnahme ein. Am 18. November 2016 verzichtete der Stadtrat
explizit auf eine weitere Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig.
1.2 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG).
1.2.1
In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss
Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
[SVG]) steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen
Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr
oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall
ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II
539 E. 1.1 S. 542 f. mit Hinweisen).
1.2.2
Der Beschwerdeführer 3 ist als Anwohner vorliegend zur Erhebung der
Beschwerde betreffend die Anordnung der Tempo-30-Zone legitimiert (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48 f.).
Auf die Beschwerde ist den Beschwerdeführer 3 betreffend einzutreten.
1.2.3
Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich als Verbände auf die
Interessen ihrer Mitglieder.
Praxisgemäss kann ein Verband,
der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder
einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren
Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder
ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE
131 I 198 E. 2.1 S. 200 mit Hinweisen; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 93 ff.). Verlangt wird ein enger,
unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet,
in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist (BGE 136 II 539 E. 1.1
S. 542 f. mit Hinweis; BGr, 10. Dezember 2012, 1C_160/2012,
E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145]).
Die Beschwerdeführer 1 und 2 bezwecken beide gemäss ihren
Statuten die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr
bzw. fördern den Individualverkehr. Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss
seinen Angaben 40'000 von 220'000 Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim
Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500 von 20'000 Mitgliedern sein, die in der
Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die Beschwerdebefugnis der einzelnen
Mitglieder anbelangt, steht sie – wie oben angeführt – allen
Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr
oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall
ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen diesbezüglich geltend, eine
grosse Zahl von Mitgliedern ihres Vereins sei von der angeordneten funktionellen
Verkehrsbeschränkung betroffen. Die Vorinstanzen sind auf ihre Rechtsmittel
mangels hinreichend nachgewiesener Betroffenheit nicht eingetreten. Nachdem der
Statthalter auf den Rekurs der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht eingetreten
ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage,
ob er auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführer 1
und 2 materielle Anträge bezüglich der Verkehrsanordnung stellen und
entsprechende Ausführungen machen, ist darauf von vorneherein nicht einzutreten.
Vorliegend geht es um einen kurzen kommunalen
Strassenabschnitt, der neu in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll. Es
kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine genügend grosse Zahl von
Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 den mit der umstrittenen
Beschränkung belegten Strassenabschnitt der F-Strasse mehr oder weniger
regelmässig benutzt und damit zur Beschwerde berechtigt wäre. Zumal die Beschwerdeführer 1
und 2 keinerlei Angaben machen, wie viele ihrer Mitglieder im entsprechenden
Quartier wohnen und von der konkreten Temporeduktion betroffen wären. Die Legitimation
der Beschwerdeführer 1 und 2 wurde von den Vorinstanzen deshalb zu Recht
verneint. Somit ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2
insofern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Bei dem vorliegend im
Streit liegenden Strassenabschnitt handelt es sich um bestehende ortsfeste
Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Führt deren Betrieb und
Nutzung zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte, müssen sie saniert werden
(Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13
Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2 USG müssen diese Anlagen so weit
saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist. Das Ziel der Sanierung besteht in der Beseitigung bzw.
Verringerung übermässiger Immissionen. Grundsätzlich sind Luftverunreinigungen,
Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (vgl.
Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz,
Diss. Zürich 2010, S. 55 ff.).
Als Sanierungsmassnahme hat
der Stadtrat eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h angeordnet.
3.
3.1 Nach Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit
der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für
Fahrzeuge in Ortschaften ist mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) vom Bundesrat auf
50 km/h festgelegt worden. In Art. 108 Abs. 5 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV) werden für jede Strassenkategorie die
zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt. Innerorts ist nach
Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 möglich, auch Tempo-30-Zonen
sind zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Einzelheiten zu den
Anforderungen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) in der Verordnung vom 28. September 2001 über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen geregelt.
Die Gründe, welche eine
Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können,
werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr
ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben
(lit. a); bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht
anders zu erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser
Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine
im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)
vermindert werden (lit. d). Einschränkend
sieht Art. 32 Abs. 3 SVG vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte
Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen
Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden darf.
Art. 108 Abs. 4 SSV nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der
Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten
(Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt wird, ob die Massnahme nötig
(Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen
vorzuziehen sind.
3.2 Solche funktionellen Verkehrsanordnungen zur
Gestaltung des Strassenraums liegen an der Schnittstelle zwischen
bundesrechtlicher Verkehrsregelungskompetenz und kantonaler Strassen(bau)hoheit
(vgl. auch zum Folgenden BGr, 22. Dezember 2008, 1C_276/2008, E. 2.1.2
mit Hinweisen). Dass das SVG und seine Ausführungserlasse die Kantone bzw. –
bei entsprechender Kompetenzübertragung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2
SVG – die Gemeinden zur Anordnung solcher spezifischer Massnahmen zum Schutz
von Quartierbewohnern, anderen Betroffenen oder Umweltinteressen nach
Art. 108 Abs. 2 SSV und Art. 3 und 5 VO Tempo-30-Zonen in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 SVG ermächtigt, führt entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers 3 nicht dazu, dass die generelle Höchstgeschwindigkeit
innerorts ausgehebelt wird. Hingegen vergrössert dieses bundesrechtliche
Instrumentarium die Möglichkeiten der kantonalen bzw. kommunalen Behörden, aus
eigener Initiative zur Wahrung der in Art. 3 Abs. 4 SVG und
Art. 108 Abs. 2 SSV genannten öffentlichen Interessen Massnahmen zu
treffen. In allen Fällen sind dabei aber die strengen Anforderungen an den
Nachweis der Notwendigkeit, Zweck- und Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen
gemäss Art. 108 Abs. 2, 4 und 5 SSV und Art. 3 und 5 der VO
Tempo-30-Zonen in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 SVG einzuhalten.
Dieser Nachweis muss – wie erwähnt – durch ein Gutachten erbracht werden.
Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen nennt in lit. a–g Anforderungen an
dieses Gutachten. Nach lit. g dieser Bestimmung muss das Gutachten
insbesondere eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen enthalten, die
erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen. In diesem Rahmen
lassen sich Abweichungen von kantonalen strassenrechtlichen Vorschriften auf
Bundesrecht stützen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herabsetzung
der Geschwindigkeit gesetzeskonform. Es sind darüber hinaus keine besonderen
örtlichen Verhältnisse – wie sie der Beschwerdeführer 3 fordert –
notwendig, damit eine Tempo-30-Zone angeordnet werden kann.
Dass Temporeduktionen grundsätzlich
zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten sind, ergibt sich damit bereits aus
dem Bundesrecht. Es besteht deshalb vorliegend kein Anlass, darüber Beweis zu
führen, ob Geschwindigkeitsreduktionen grundsätzlich zu Lärmsanierungen taugen.
3.3 Der Beschwerdeführer 3 bemängelt, dass kein
verwaltungsunabhängiges Gutachten vorliege. Die beauftragten Beamten seien
nicht unabhängig und hätten nur die Begründung zur bereits feststehenden
politischen Strategie des Stadtrats geliefert. Sodann sei die Temporeduktion
weder notwendig, noch zweck- und verhältnismässig.
3.4 Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Gutachten
und die weiteren Erhebungen der Stadt Zürich im Hinblick auf den Zweck der
Lärmsanierung den Anforderungen genügen. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht
zwar mit freier Kognition prüft, seine Prüfung jedoch auf die Rechtskontrolle
beschränkt ist (§ 50 VRG). Verkehrsanordnungen der hier infrage stehenden
Art sind zudem regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die kommunalen
Behörden besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. VGr,
9. April 2015, VB.2014.00510).
3.5 Vorliegend geht es
um die Installierung einer Tempo-30-Zone. Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen umschreibt
den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens näher, wobei der Inhalt und der
Umfang des Gutachtens auch vom Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung und von den
örtlichen Gegebenheiten abhängt. Danach handelt es sich nicht um ein unabhängiges
Sachverständigengutachten, sondern um einen Kurzbericht (VGr, 9. April
2015, VB.2014.00510, E. 5). Auch vom Bundesgericht wird kein
verwaltungsunabhängiges Gutachten verlangt; es lässt regelmässig
Untersuchungsberichte und Gutachten von Verwaltungsstellen zu (vgl. BGr,
9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.6; BGE 136 II 539 E. 3.2). Der
Kurzbericht muss gemäss Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen namentlich folgende
Punkte umfassen: Die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht
werden sollen (lit. a); einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts
festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder Teilen einer
Ortschaft (lit. b); eine Beurteilung bestehender und absehbarer
Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung
(lit. c); Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau
(50-Prozent-Geschwindigkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85, lit. d);
Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum,
einschliesslich der Nutzungsansprüche (lit. e); Überlegungen zu möglichen
Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der
Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen
(lit. f); eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die
erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen (lit. g).
Im Grundsatz sind
Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter
zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise
bei verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein. Bei Nebenstrassen ist ein weniger
strenger Massstab anzulegen als bei einer Temporeduktion auf einer Haupt- oder
Durchgangsstrasse (BGE 136 II 145 E. 5). Das geforderte Gutachten ist
zudem nicht isoliert zu betrachten. Zur Ergänzung und Konkretisierung der im
Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere Erhebungen
zurückgegriffen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die
erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der
Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die
Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen
sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 539 E. 3.2).
3.6 Gemäss Art. 17 Abs. 4 LSV
besteht die Pflicht, Strassen bis am 31. März 2018 lärmzusanieren. In
der Stadt Zürich sind gemäss Beschwerdegegner 230 Strassenkilometer betroffen.
Er hat deshalb ein Lärmsanierungskonzept aufgestellt. Das städtische
Konzept Strassenlärmsanierung durch Geschwindigkeitsreduktion vom 30. Mai
2012 beruht auf den Ergebnissen des im Jahre 2009 durchgeführten Pilotversuchs
an der Kalchbühlstrasse im Kreis 2, dem akustischen Bericht mit Erleichterungsanträgen
im Kreis 2 vom 15. Oktober 2011 sowie auf weiteren bereits
vorhandenen Daten und Studien (Strassenlärmkataster, Leitfaden Strassenlärm des
Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen, Vollzugsdatenbank
Strassenlärmsanierung, bisherige Strassenlärmsanierung in der Stadt Zürich,
Kostenschätzungen der Lärmsanierungsmassnahmen, Lärmbelastungswerte und Anzahl
betroffene Personen, Strassenhierarchie und Verkehrsfunktion der Strasse, Simulationen
und Erhebungen betreffend die Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs,
Einbettung in bestehende Tempo-30-Zonen). Es diente zwar als Grundlage und
Vorbereitung für die umstrittenen Lärmsanierungsprojekte und die entsprechenden
Lärm- und Verkehrsgutachten, der Stadtrat hat damit aber erst allgemeine
Grundsätze für die gesetzlich vorgeschriebene Lärmsanierung definiert. Da noch
keine Entscheide über den konkreten Streckenabschnitt der F-Strasse getroffen
wurden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.
Das vorliegende Gutachten wurde
vom zuständigen Projektleiter der Dienstabteilung Verkehr unter Einbezug der
diversen anderen Fachleute der Stadtverwaltung (Umwelt- und Gesundheitsschutz
Zürich, Tiefbauamt und VBZ) erarbeitet und per 31. Juli 2013 abgeschlossen.
Es basiert auf den konkreten örtlichen Lärmbelastungen mit den Immissionsgrenzwertüberschreitungen
gemäss Lärmbelastungskataster, der Unfallstatistik, der richtplanerischen
Einordnung und Klassierung der Strasse, dem Ausbaustandard der Strasse, sowie den
Auswertungen der vor Ort vorgenommenen Geschwindigkeitsmessungen und
Fahrzeugfrequenzen unter Einbezug des öffentlichen Verkehrs. Sodann ergeben
sich aus dem Gutachten die raumplanungsrechtlichen Nutzungen in den von den
Lärmeinwirkungen betroffenen Gebieten, sowie welchen Lärmempfindlichkeitsstufen
diese Grundstücke zugeteilt sind. Die notwendigen Verkehrsmessungen und die
Analyse der Lärmsituation für die einzelnen Nutzungen liegen vor. Von einer pauschalen
Anordnung einer Tempo-30-Zone ohne Prüfung der konkreten Situation auf dem Streckenabschnitt
der F-Strasse kann demnach keine Rede sein. Das Gutachten enthält alle für die
Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen (vgl. Beatrice Wagner
Pfeifer, Umweltrecht I, 3. A., Zürich 2009, S. 174 ff.) und ist schlüssig.
Es entspricht damit den Anforderungen von Art. 3
VO Tempo-30-Zonen. Zumal es sich vorliegend nicht um eine verkehrsreiche
Hauptstrasse, sondern um eine kommunale Erschliessungsstrasse mit
Nebenstrassencharakter handelt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher
nicht geboten.
3.7 Der Beschwerdeführer 3 bestreitet, dass die
Grenzwerte im fraglichen Strassenabschnitt überschritten werden. Da keine
Lärmmessungen, sondern lediglich Berechnungen vorliegen würden, sei nicht
bewiesen, dass die Immissionsgrenzwerte tatsächlich überschritten seien und
überhaupt eine Sanierungspflicht bestehe.
Gemäss Art. 38 LSV in
Verbindung mit Anhang 2 der LSV können Lärmimmissionen sowohl durch
Berechnungen als auch durch Messungen ermittelt werden. Die beiden Methoden
gelten als gleichwertig, keiner der beiden Methoden kommt Vorrang zu. Der Verzicht
auf Messungen erweist sich damit nicht als rechtswidrig. Dass die Berechnungen
nicht zutreffen bzw. dass das von der EMPA entwickelte und schweizweit
verwendete Berechnungsmodell StL-86+ keine zuverlässigen Ergebnisse liefere,
bringt der Beschwerdeführer 3 vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor. Es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berechnungen nicht korrekt
durchgeführt worden sind. Zumal auch der Beschwerdeführer 3 keine Angaben
macht, welche Werte konkret zu beanstanden wären. Er substanziiert seine
pauschalen Rügen nicht. Der Beschwerdeführer 3 vermag deshalb nicht
darzutun, dass das Gutachten auf falschen Sachverhaltsannahmen beruht. Es ist damit gestützt auf die Berechnungen in den Akten
festzustellen, dass auf dem strittigen Streckenabschnitt der F-Strasse die
Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Sind die Grenzwerte
überschritten, besteht gemäss Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13
Abs. 1 LSV eine Sanierungspflicht. Damit liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach
Art. 108 Abs. 1 und 2 lit. d SSV vor. Da die geplante Massnahme
gemäss dem rechtsgenüglichen Gutachten zu wahrnehmbaren Lärmreduktionen führt,
erweist sie sich als im Sinn von Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11
Abs. 2 USG zweckmässig, wonach eine Sanierung mindestens eine Senkung der
Immissionsgrenzwerte bewirken muss. Der Beschwerdeführer 3 macht auch
nicht geltend, weshalb die Anordnung nicht zweckmässig wäre. Seine Vorbringen
sind nur allgemein gehalten. Dass eine andere Massnahme als eine
Temporeduktion vorliegend zweckdienlicher wäre, bringt der Beschwerdeführer 3
ebenso wenig vor. Insbesondere nicht mehr umstritten ist, dass ein sog.
Flüsterbelag für den vorliegenden Strassenabschnitt gegenwärtig keine geeignete
und fristgerechte Möglichkeit der Lärmsanierung darstellt. Die Anordnung erweist
sich damit notwendig und zweckdienlich.
3.8 Der Beschwerdeführer 3 erblickt in der
Fahrzeitverlängerung des öffentlichen Verkehrs, der Fahrplananpassung und dem
vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns durch Blaulichtfahrzeuge pauschal
erhebliche Nachteile der Anordnung, weshalb sich diese als unverhältnismässig
erweise.
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben,
führt eine Geschwindigkeitsreduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des
Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten. Die Benützung des Wechselklanghorns ist
von der Dringlichkeit der Fahrt abhängig, nicht von der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit. Ist die Fahrt dringlich, d. h. besteht eine unmittelbare Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sind Menschenleben akut gefährdet, wird
das Cis-Gis-Horn eingesetzt. Durch eine Tempo-30-Zone wird die Dringlichkeit
nicht erhöht. Sodann handelt es sich bei der F-Strasse im betroffenen Abschnitt
nicht um eine Durchgangsstrasse, sondern um eine kommunale Erschliessungsstrasse.
Mit vermehrtem Einsatz ist nicht zu rechnen, weshalb die Massnahme deshalb
nicht unverhältnismässig ist.
Zwar trifft es zu, dass die vorgesehene Massnahme zu einer
Fahrzeitverlängerung der Buslinie 70 und damit zu Anschlussproblemen an
die S4 führen wird. Diese Angelegenheit kann jedoch durch eine kleine Anpassung
des Fahrplans mit den Abfahrtszeiten ab der Endhaltestelle I gelöst werden,
sodass der Anschluss der Buspassagiere an die S4 am Bahnhof H weiterhin
gewährleistet bleibt. Damit führt diese Beeinträchtigung des öffentlichen
Verkehrs nicht zur Unverhältnismässigkeit der strittigen Verkehrsanordnung.
Andere Nachteile bringt der Beschwerdeführer 3 nicht
vor. Er setzt sich auch nicht mit den örtlichen Verhältnissen an der F-Strasse
auseinander, insbesondere verkennt er, dass es sich vorliegend nicht um eine
Hauptstrasse, sondern eine Nebenstrasse, welche ausschliesslich der
Quartiererschliessung dient, handelt. Durch die vorgesehene Massnahme wird
deshalb der Berufs- und Pendlerverkehr vom Sihltal nicht behindert, weil dieser
über die G-Strasse führt. Da in den umliegenden, heute bereits
verkehrsberuhigten Quartieren ebenfalls nicht schneller als 30 km/h
gefahren werden darf sowie kaum durchgängige und kürzere Ausweichrouten vorhanden
sind, ist auch kein Verlagerungseffekt in andere Quartiere zu erwarten bzw. ein
solcher würde – willkommenerweise – den Verkehr auf die kantonal klassierte, überregionale
G-Strasse führen. Die Netzhierarchie wird durch den Einbezug der F-Strasse in
die Tempo-30-Zone daher gerade nicht beeinträchtigt.
Damit überwiegen vorliegend die positiven Effekte der
Massnahme, indem neben der wahrnehmbaren Lärmreduktion zugleich eine
verbesserte Verkehrssicherheit im besagten Strassenabschnitt der F-Strasse erreicht
werden kann.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer 3 zu ¾ und den Beschwerdeführern 1 und 2 zu je 1/8
unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Der Aufwand des
Beschwerdegegners übersteigt den üblichen Aufwand für seine Amtstätigkeit, wozu
auch die Führung von Rechtsmittelprozessen gehört, nicht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die
Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 3 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 4'200.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 3 zu ¾ und den Beschwerdeführern 1
und 2 zu je 1/8, je unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten auferlegt.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …