{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00337_2016-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216823&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cdf8130c8ee4ba42c32545b68920065b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00337"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00337"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00337"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00337"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Neue Tempo-30-Zonen Beschwerdelegitimation von Anwohnern und Verb\u00e4nden, insb. sog. egoistische Verbandsbeschwerde. Es ist keine gen\u00fcgend grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdef\u00fchrer 1 und 2 von der umstrittenen Temporeduktion betroffen, weshalb auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdef\u00fchrer 1 und 2 nicht einzutreten ist (E. 1.2.3). Rechtsgrundlagen zur Herabsetzung der allgemeinen H\u00f6chstgeschwindigkeit. Temporeduktionen sind grunds\u00e4tzlich zweckm\u00e4ssige L\u00e4rmsanierungsm\u00f6glichkeiten (E. 2 und 3.1 f.). Weder das Bundesgericht noch die VO Tempo-30-Zonen verlangen ein verwaltungsunabh\u00e4ngiges Gutachten. Das Gutachten enth\u00e4lt alle f\u00fcr die Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen und ist schl\u00fcssig. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher nicht geboten (E. 3.3-3.6). Die R\u00fcge, dass die Grenzwerte im fraglichen Strassenabschnitt \u00fcberschritten werden, ist nicht substanziiert. Gest\u00fctzt auf die Berechnungen in den Akten ist davon auszugehen, dass auf dem strittigen Streckenabschnitt die Immissionsgrenzwerte \u00fcberschritten werden (E. 3.7). Die Verkehrsanordnung erweist sich nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da die Geschwindigkeitsreduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten f\u00fchrt, die Fahrzeitverl\u00e4ngerung der Buslinie durch eine kleine Anpassung des Fahrplans ausgeglichen werden kann und kein Verlagerungseffekt zu erwarten ist (E. 3.8).  Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:46", "Checksum": "844787359e8ac319d75ef64673940b10"}