{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00338_2016-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216825&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73580f728948ddcc0660cd9ee422b234"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00338"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00338"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00338"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Neue Tempo-30-Zonen Beschwerdelegitimation von Anwohnern, Pendlern und Verb\u00e4nden, insb. sog. egoistische Verbandsbeschwerde. Es ist davon auszugehen, dass eine gen\u00fcgend grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdef\u00fchrer 1 und 2 die mit der umstrittenen Beschr\u00e4nkung belegten Strassen mehr oder weniger regelm\u00e4ssig benutzt und zur Beschwerde berechtigt w\u00e4re, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2). Rechtsgrundlagen zur Herabsetzung der allgemeinen H\u00f6chstgeschwindigkeit. Temporeduktionen sind grunds\u00e4tzlich zweckm\u00e4ssige L\u00e4rmsanierungsm\u00f6glichkeiten (E. 2 und 3.1 f.). Weder das Bundesgericht noch die VO Tempo-30-Zonen verlangen ein verwaltungsunabh\u00e4ngiges Gutachten. Die Gutachten enthalten alle f\u00fcr die Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen und sind schl\u00fcssig. Die Einholung von weiteren Gutachten ist daher nicht geboten (E. 3.3-3.6). Dass die Grenzwerte in den fraglichen Strassenabschnitten \u00fcberschritten werden, wird nicht substanziiert. Gest\u00fctzt auf die Berechnungen in den Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass auf allen strittigen Streckenabschnitten die Immissionsgrenzwerte \u00fcberschritten werden. Der Verweis auf die Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens gen\u00fcgt nicht (E. 3.7). Die Verkehrsanordnung erweist sich nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da die Geschwindigkeitsreduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten f\u00fchrt, kein Verlagerungseffekt zu erwarten ist und die Leistungsf\u00e4higkeit der betreffenden Strassen durch Tempo 30 nicht beeintr\u00e4chtigt wird (E. 3.8).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:47", "Checksum": "acfd014288cc315af8eb60249d859dda"}