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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00339
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
1. Verein A,
2. Verein B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Verfügung vom 22. August 2013, publiziert im Amtsblatt der Stadt Zürich
vom 28. August 2013, hat der Vorsteher des Polizeidepartements der Stadt
Zürich Verkehrsvorschriften betreffend diverse Strassen in verschiedenen
Stadtkreisen erlassen:
…
B. Gegen diese Verfügung erhoben
der Verein A, der Verein B, Dr. med. C und E Einsprache beim Stadtrat, welcher
diese am 19. November 2014 abwies.
II.
Am 5. Januar 2015 erhoben der Verein A, der Verein B,
Sektion Zürich, und Dr. med. C hiergegen Rekurs beim Statthalteramt Bezirk
Zürich. Am 3. Mai 2016 wies der Statthalter den Rekurs ab.
III.
Am 10. Juni
2016 beantragten der Verein A, der Verein B und Dr. med. C dem Verwaltungsgericht
mit Beschwerde, die Verfügung des Polizeivorstands der Stadt Zürich vom
22. August 2013 sei ersatzlos aufzuheben, als damit die
Höchstgeschwindigkeit der Strassen bzw. Strassenstücke neu auf eine
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h herabgesetzt werde. Eventuell sei durch
das Verwaltungsgericht ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Subeventuell sei
der angefochtene Rekursentscheid des Statthalters aufzuheben und die Sache zur
Einholung eines Gutachtens und zu neuer Entscheidung an den Statthalter
zurückzuweisen. Sie verlangten sodann, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ihnen eine Entschädigung zuzusprechen
sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli
2016 beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das Polizeidepartement, die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführer. Am 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre
Replik ein. Am 6. Oktober 2016 antwortete der Stadtrat mit Beschwerdeduplik.
Am 13. Oktober 2016 reichte das Statthalteramt auf Verlangen der
Referentin die im Streit liegenden Gutachten beim Verwaltungsgericht ein,
welche sich bei den Akten RK.2014.27 befunden hatten. Am 10. November 2016
legten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Am 18. November
2016 verzichtete der Stadtrat explizit auf eine weitere Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig.
1.2 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG).
1.2.1
In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss
Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
[SVG]) steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse
mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der
Fall ist, w .rend bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE
136 II 539 E. 1.1 S. 542 f. mit Hinweisen).
1.2.2
Der Beschwerdeführer 3 betreibt an der F-Strasse eine Arztpraxis und
ist Belegarzt an den Kliniken G, H, I sowie der Klinik J. Er ist damit als Pendler
besonders betroffen und zur Erhebung der Beschwerde betreffend die Anordnung
von Tempo 30 in der K-, L-, M-, N-, O-, P- und Q-Strasse legitimiert (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48 f.).
1.2.3
Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich als Verbände auf die
Interessen ihrer Mitglieder.
Praxisgemäss kann ein Verband,
der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder
einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren
Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder
ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE
131 I 198 E. 2.1 S. 200 mit Hinweisen; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 93 ff.). Verlangt wird ein enger,
unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet,
in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist (BGE 136 II 539 E. 1.1
S. 542 f. mit Hinweis; BGr, 10. Dezember 2012, 1C_160/2012,
E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145]).
Die Beschwerdeführer 1 und 2 bezwecken beide gemäss ihren
Statuten die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr
bzw. fördern den Individualverkehr. Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss
seinen Angaben 40'000 von 220'000 Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim
Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500 von 20'000 Mitgliedern sein, die in der
Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die Beschwerdebefugnis der einzelnen
Mitglieder anbelangt, steht sie – wie oben angeführt – allen
Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr
oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall
ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen diesbezüglich geltend, eine
grosse Zahl von Mitgliedern ihres Vereins sei von den angeordneten funktionellen
Verkehrsbeschränkungen betroffen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine genügend
grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 die mit der
umstrittenen Beschränkung belegten diversen Strassen, welche sich in
verschiedenen Stadtkreisen befinden, mehr oder weniger regelmässig benutzt und
zur Beschwerde berechtigt wäre. Die Legitimation der Beschwerdeführer 1
und 2 ist damit gegeben, und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bei den vorliegend im
Streit liegenden Strassenabschnitten handelt es sich um bestehende ortsfeste
Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV). Führt deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte,
müssen sie saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV).
Nach Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2 USG müssen diese
Anlagen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich
sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Ziel der Sanierung besteht in der
Beseitigung bzw. Verringerung übermässiger Immissionen. Grundsätzlich sind
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen an
der Quelle zu begrenzen (vgl. Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im
Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Diss. Zürich 2010, S. 55 ff.).
Als Sanierungsmassnahme hat
der Stadtrat eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h angeordnet.
3.
3.1 Nach Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit
der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für
Fahrzeuge in Ortschaften ist mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) vom Bundesrat auf
50 km/h festgelegt worden. In Art. 108 Abs. 5 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV) werden für jede Strassenkategorie die
zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt. Innerorts ist nach
Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 möglich, auch Tempo-30-Zonen
sind zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV).
Die Gründe, welche eine
Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können,
werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr
ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a);
bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht anders zu
erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser
Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine
im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)
vermindert werden (lit. d). Einschränkend
sieht Art. 32 Abs. 3 SVG vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte
Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen
Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden darf.
Art. 108 Abs. 4 SSV nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der
Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten (Art. 32
Abs. 3 SVG) abgeklärt wird, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck-
und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind.
3.2 Solche funktionellen Verkehrsanordnungen zur
Gestaltung des Strassenraums liegen an der Schnittstelle zwischen
bundesrechtlicher Verkehrsregelungskompetenz und kantonaler Strassen(bau)hoheit
(vgl. auch zum Folgenden BGr, 22. Dezember 2008, 1C_276/2008, E. 2.1.2
mit Hinweisen). Dass das SVG und seine Ausführungserlasse die Kantone bzw. –
bei entsprechender Kompetenzübertragung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2
SVG – die Gemeinden zur Anordnung solcher spezifischer Massnahmen zum Schutz
von Quartierbewohnern, anderen Betroffenen oder Umweltinteressen nach
Art. 108 Abs. 2 SSV ermächtigen, führt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer nicht dazu, dass die generelle Höchstgeschwindigkeit innerorts
ausgehebelt wird. Hingegen vergrössert dieses bundesrechtliche Instrumentarium
die Möglichkeiten der kantonalen bzw. kommunalen Behörden, aus eigener Initiative
zur Wahrung der in Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 108 Abs. 2
SSV genannten öffentlichen Interessen Massnahmen zu treffen. In allen Fällen
sind dabei aber die strengen Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit,
Zweck- und Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen gemäss Art. 108 Abs. 2,
4 und 5 SSV einzuhalten. Dieser Nachweis muss – wie erwähnt – durch ein
Gutachten erbracht werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herabsetzung
der Geschwindigkeit gesetzeskonform. Es sind darüber hinaus keine besonderen
örtlichen Verhältnisse – wie sie die Beschwerdeführer fordern – notwendig,
damit eine Temporeduktion angeordnet werden kann.
Dass Temporeduktionen
grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten sind, ergibt sich damit
bereits aus dem Bundesrecht. Es besteht deshalb vorliegend kein Anlass, darüber
Beweis zu führen, ob Geschwindigkeitsreduktionen grundsätzlich zu Lärmsanierungen
taugen.
3.3 Die Beschwerdeführer bemängeln, dass kein
verwaltungsunabhängiges Gutachten vorliege. Die beauftragten Beamten seien
nicht unabhängig und hätten nur die Begründung zur bereits feststehenden
politischen Strategie des Stadtrats geliefert. Sodann sei die Temporeduktion
weder notwendig, noch zweck- und verhältnismässig.
3.4 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Gutachten und
die weiteren Erhebungen der Stadt Zürich im Hinblick auf den Zweck der
Lärmsanierung den Anforderungen genügen. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht
zwar mit freier Kognition prüft, seine Prüfung jedoch auf Rechtskontrolle
beschränkt ist (§ 50 VRG). Verkehrsanordnungen der hier infrage stehenden
Art sind zudem regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die kommunalen
Behörden besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. VGr,
9. April 2015, VB.2014.00510).
3.5 Vorliegend geht es um die Installierung von
Tempo-30-Strecken, nicht um Tempo-30-Zonen. Gleichwohl kann zur Auslegung des Begriffs
des Gutachtens in Art. 108 Abs. 4 SSV und Art. 32 Abs. 3
SVG auf die Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und
die Begegnungszonen zurückgegriffen werden, da sich die VO Tempo-30-Zonen auf
die sowohl für Tempo-30-Zonen als auch Tempo-30-Strecken geltenden Bestimmungen
von Art. 108 Abs. 4 SSV und Art. 32 Abs. 3 SVG stützt (vgl.
BGr, 13. Juni 2006, 2A.38/2006, E. 3.3). In der VO Tempo-30-Zonen
wird in Art. 3 der Inhalt des gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV zu
erstellenden Gutachtens näher umschrieben. Danach handelt es sich nicht um ein
unabhängiges Sachverständigengutachten, sondern um einen Kurzbericht (VGr,
9. April 2015, VB.2014.00510, E. 5). Auch vom Bundesgericht wird kein
verwaltungsunabhängiges Gutachten verlangt; es lässt regelmässig Untersuchungsberichte
und Gutachten von Verwaltungsstellen zu (vgl. BGr, 9. Dezember 2011,
1C_370/2011, E. 2.6; BGE 136 II 539 E. 3.2).
Die Anforderungen, welche
Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen an das Gutachten stellt, sind vor dem
Hintergrund des Zwecks der Geschwindigkeitsbeschränkung zu sehen. So hat
beispielsweise die Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite
(lit. c der genannten Bestimmung) eine andere Bedeutung, je nachdem, ob mit
der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit einer Gefahr begegnet
oder der Verkehrsablauf verbessert werden soll (Art. 108 Abs. 2
lit. a und c SSV). Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise bei
Nationalstrassen oder verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein. Dagegen
genügt bei wenig befahrenen Quartierstrassen unter Umständen eine Beschreibung
der Örtlichkeiten. Vorliegend handelt es sich mit Ausnahme der R-Strasse um
Quartierstrassen. Das geforderte Gutachten ist zudem nicht isoliert zu
betrachten. Zur Ergänzung und Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen
Informationen kann auch auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden. Entscheidend
ist, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um
zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist
und ob die Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen
vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 539
E. 3.2).
3.6
Gemäss Art. 17 Abs. 4 LSV besteht die
Pflicht, Strassen bis am 31. März 2018 zu sanieren. In der Stadt
Zürich sind gemäss Beschwerdegegner 230 Strassenkilometer betroffen. Er hat
deshalb ein Lärmsanierungskonzept aufgestellt. Das städtische
Konzept Strassenlärmsanierung durch Geschwindigkeitsreduktion vom 30. Mai
2012 beruht auf den Ergebnissen des im Jahre 2009 durchgeführten Pilotversuchs
an der S-Strasse im Kreis 2 sowie auf den bereits vorhandenen Daten und
Studien (Strassenlärmkataster, Leitfaden Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt
und des Bundesamts für Strassen, Vollzugsdatenbank Strassenlärmsanierung,
bisherige Strassenlärmsanierung in der Stadt Zürich, Kostenschätzungen der
Lärmsanierungsmassnahmen, Lärmbelastungswerte und Anzahl betroffene Personen,
Strassenhierarchie und Verkehrsfunktion der Strasse, Simulationen und
Erhebungen betreffend die Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs). Es diente
zwar als Grundlage und Vorbereitung für die umstrittenen Lärmsanierungsprojekte
und die entsprechenden Lärm- und Verkehrsgutachten, der Stadtrat hat damit aber
erst allgemeine Grundsätze für die gesetzlich vorgeschriebene Lärmsanierung
definiert. Da noch keine Entscheide über die konkreten Streckenabschnitte
getroffen wurden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.
Die vorliegenden Gutachten
wurden vom zuständigen Projektleiter der Dienstabteilung Verkehr unter Einbezug
der diversen anderen Fachleute der Stadtverwaltung (Umwelt- und
Gesundheitsschutz Zürich, Tiefbauamt und VBZ) erarbeitet und per 31. Juli
2013 abgeschlossen. Sie basieren auf den konkreten örtlichen Lärmbelastungen
mit den Immissionsgrenzwertüberschreitungen gemäss Lärmbelastungskataster, der
Unfallstatistik, der richtplanerischen Einordnung und Klassierung der Strasse,
dem Ausbaustandard der Strasse, den Auswertungen der vor Ort vorgenommenen
Geschwindigkeitsmessungen und Fahrzeugfrequenzen unter Einbezug des
öffentlichen Verkehrs. Sodann ergeben sich aus den Gutachten die raumplanungsrechtlichen
Nutzungen in den von den Lärmeinwirkungen betroffenen Gebieten sowie, welchen
Lärmempfindlichkeitsstufen diese Grundstücke zugeteilt sind. Die notwendigen
Verkehrsmessungen und die Analyse der Lärmsituation für die einzelnen Nutzungen
liegen vor. Von einer pauschalen Anordnung von Tempo-30-Strecken ohne Prüfung
der konkreten Situation auf den einzelnen Streckenabschnitten kann demnach
keine Rede sein. Die Gutachten enthalten alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs
notwendigen Informationen (vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 3. A.,
Zürich 2009, 174 ff.) und sind schlüssig. Sie entsprechen damit den
Anforderungen von Art. 108 Abs. 4 SSV und Art.
32 Abs. 3 SVG. Die Einholung von weiteren Gutachten ist daher nicht geboten.
3.7 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Grenzwerte
in den fraglichen Strassenabschnitten überschritten werden. Da keine
Lärmmessungen, sondern lediglich Berechnungen vorliegen würden, sei nicht
bewiesen, dass die Immissionsgrenzwerte tatsächlich überschritten seien und
überhaupt eine Sanierungspflicht bestehe.
Gemäss Art. 38 LSV in
Verbindung mit Anhang 2 der LSV können Lärmimmissionen sowohl durch
Berechnungen als auch durch Messungen ermittelt werden. Die beiden Methoden
gelten als gleichwertig, keiner der beiden Methoden kommt Vorrang zu. Der Verzicht
auf Messungen erweist sich damit nicht als rechtswidrig. Dass die Berechnungen
nicht zutreffen bzw. dass das von der EMPA entwickelte und schweizweit
verwendete Berechnungsmodell StL-86+ keine zuverlässigen Ergebnisse liefere,
bringen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor. Es liegen
auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berechnungen nicht korrekt
durchgeführt worden wären, zumal auch die Beschwerdeführer keine Angaben
machen, welche Werte auf welchen Strassenabschnitten konkret zu beanstanden
seien. Sie substanziieren ihre pauschalen Rügen im Beschwerdeverfahren nicht. Die
Beschwerdeführer vermögen deshalb nicht darzutun, dass die Gutachten auf
falschen Sachverhaltsannahmen beruhen. Es ist
damit gestützt auf die Berechnungen in den Akten festzustellen, dass auf allen
strittigen Streckenabschnitten die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Sind die Grenzwerte
überschritten, besteht gemäss Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 1 LSV eine
Sanierungspflicht. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung
der Höchstgeschwindigkeit nach Art. 108 Abs. 1 und 2 lit. d SSV vor. Da die geplanten
Massnahmen gemäss den rechtsgenüglichen Gutachten zu wahrnehmbaren Lärmreduktionen
führen, erweisen sie sich als im Sinn von Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2
USG zweckmässig, wonach eine Sanierung mindestens eine Senkung der
Immissionsgrenzwerte bewirken muss. Die Beschwerdeführer machen auch nicht
geltend, auf welchen Strassenabschnitten und weshalb die Anordnung nicht
zweckmässig wäre. Ihre Vorbringen sind im Beschwerdeverfahren nur allgemein
gehalten. Allerdings verwiesen sie in der Beschwerdeschrift
auf ihre Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens. Damit erklärten sie
mindestens sinngemäss die dortigen Ausführungen zum integrierenden Bestandteil
der Beschwerdeschrift. Weicht der Rekursentscheid von der erstinstanzlichen
Verfügung ab oder gelangte die Rekursinstanz zwar zum gleichen Ergebnis, aber
mit anderer Begründung, so genügt es nicht, in der Beschwerdeschrift bloss auf
frühere Eingaben zu verweisen und diese zum integrierenden Bestandteil der
Beschwerde zu erklären (vgl. dazu VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00707,
E. 1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1). Vorliegend beschränkte
sich der angefochtene Entscheid des Statthalters vom 3. Mai 2016 im
Wesentlichen darauf, neben seitenlanger Darstellung der Parteistandpunkte auf
die Ausführungen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren zu verweisen, wobei
er gewisse Umstände seinerseits noch hervorhob. Die Rekursantwort des
Beschwerdegegners ist aber nicht identisch mit seinem Auszug aus dem Protokoll
vom 19. November 2014, sondern geht vielmehr auf die einzelnen Vorbringen
der Beschwerdeführer in der Rekursschrift ein (so etwa zur Frage, ob die im
Recht liegenden Gutachten als solche genügen; zur Frage, weshalb eine Reduktion
des Tempos und damit des Strassenlärms etwa bei der T-Strasse, U-Strasse und V-Strasse
auch ohne Einfluss auf die Überschreitung des IGW dennoch rechtlich zulässig
ist). Damit weicht aber der Rekursentscheid von der erstinstanzlichen Verfügung
in verschiedener Hinsicht ab (welche etwa die Frage der Gutachten darauf
beschränkt, dass diese aktenkundig sind), weshalb der blosse Verweis der
Beschwerdeführer auf die Vorbringen in der Rekursschrift nicht genügt. Diese
brauchten deshalb nicht erneut im Detail geprüft zu werden. Dass andere
Massnahmen als eine Temporeduktion vorliegend zweckdienlicher wären, bringen
die Beschwerdeführer ebenso wenig vor. Insbesondere ist im Beschwerdeverfahren nicht
mehr umstritten, dass sog. Flüsterbeläge für die vorliegenden Strassenabschnitte
gegenwärtig keine geeignete und fristgerechte Möglichkeit der Lärmsanierung
darstellen. Die Anordnungen erweisen sich damit als notwendig und zweckdienlich.
3.8 Die Beschwerdeführer erblicken in der
Fahrzeitverlängerung des öffentlichen Verkehrs, der Fahrplananpassung und dem
vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns durch Blaulichtfahrzeuge pauschal
erhebliche Nachteile der Anordnungen, weshalb sich diese als unverhältnismässig
erweisen würden.
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben,
führt eine Temporeduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des
Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten. Die Benützung des Wechselklanghorns ist
von der Dringlichkeit der Fahrt abhängig, nicht von der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit. Ist die Fahrt dringlich, d. h. besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bzw. sind Menschenleben akut gefährdet, wird das Cis-Gis-Horn
eingesetzt. Durch Tempo-30-Strecken wird die Dringlichkeit nicht erhöht. Mit
vermehrtem Einsatz ist nicht zu rechnen, weshalb die Massnahmen deshalb nicht unverhältnismässig
sind.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten
Zeitverluste und Anschlussprobleme der Buslinie 70 an die S4 betreffen
nicht das vorliegende Verfahren, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen.
Andere Nachteile bringen die Beschwerdeführer nicht vor.
Sie setzen sich im Beschwerdeverfahren auch nicht mit den einzelnen
Strassenzügen auseinander. Anzumerken bleibt deshalb, dass – wie der
Beschwerdegegner ausführlich und nachvollziehbar darlegt – durch die
vorgesehenen Massnahmen nicht mit Ausweichverkehr zu rechnen ist. Es handelt
sich – mit Ausnahme der R-Strasse – bei allen um Strassenabschnitte von
untergeordneter Bedeutung, die nicht dem Durchgangsverkehr, sondern der Grob-
oder Feinerschliessung der Quartiere dienen. In den umliegenden Wohnquartieren
sind keine durchgängigen Ausweichrouten vorhanden, sodass auch kein
Schleichverkehr zu befürchten ist. Ein Verlagerungseffekt würde höchstens auf
eine Hauptverkehrsstrasse stattfinden, nicht in ein anderes Wohnquartier. Was
die R-Strasse anbelangt, welche die einzige von der vorliegenden Anordnung
betroffene Strasse mit überkommunaler Funktion ist, hat die Temporeduktion
keinen Einfluss auf deren Leistungsfähigkeit. Diese ist bereits durch die
Lichtsignalanlagen sowie den regen Fussgängerverkehr begrenzt. Die Einführung
von Tempo 30 auf diesem überkommunalen Strassenabschnitt hat deshalb weder
auf die Knotenleistungsfähigkeit noch auf die Leistungsfähigkeit im Bereich Nordbrücke
einen Einfluss.
Damit überwiegen vorliegend die positiven Effekte der
Massnahmen, indem neben der wahrnehmbaren Lärmreduktion zugleich eine
verbesserte Verkehrssicherheit in den besagten Strassenabschnitten erreicht
werden kann.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführern zu gleichen Anteilen unter solidarischer Haftung für den
ganzen Betrag aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Der Aufwand des Beschwerdegegners übersteigt den üblichen Aufwand für seine
Amtstätigkeit, wozu auch die Führung von Rechtsmittelprozessen gehört, nicht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 4'200.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…