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Geschäftsnummer: VB.2016.00341  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kanalisationsanschluss


Kanalisationsanschluss: Verpflichtung zur Einreichung eines Anschlussgesuches für eine nicht bewilligte Kanalisationsleitung. Die Akten und der mangelnde Eintrag im Leitungskataster sprechen dafür, dass bei der Erstellung der Leitung kein Anschlussgesuch eingereicht und keine Anschlussbewilligung erteilt wurde. Aufgrund der damals geltenden rechtlichen Grundlagen ist zudem zu vermuten, dass die infrage stehende Kanalisationsanschlussbewilligung im Jahr 1973 nicht mündlich erteilt wurde. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag diese Vermutung nicht umzustossen (E. 4.3). Die Regelung, wonach die behördliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt ist, ist sinngemäss auf die vorliegende Kanalisationsanschlussleitung anzuwenden. Nachdem beide Parteien davon ausgehen, dass der Kanalisationsanschluss vor mehr als 40 Jahren erstellt wurde, kann der Beschwerdegegner eine Beseitigung der bislang nicht bewilligten Kanalisationsanschlussleitung nur noch verlangen, wenn dafür gewichtige öffentliche Interessen gegeben sind (E. 5.1). Ob dem unveränderten Fortbestand des Kanalisationsanschlusses öffentliche Interessen entgegenstehen, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen (E. 5.2). Die im Kanalisationsanschlussgesuch beizubringende Dokumentation der Leitung dient nicht nur der Prüfung der Ausführung des Anschlusses im Zeitpunkt der Erstellung, sondern auch als Grundlage, auf der die Gemeinde während des Bestands der Leitung die den Grundeigentümer treffende Unterhaltspflicht kontrollieren und durchsetzen kann (E. 5.3). Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens ist somit nicht zwecklos; die Beschwerdeführenden wurden zulässigerweise zur Einreichung eines Kanalisationsanschlussgesuchs aufgefordert (E. 5.5). Es ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgebühr für den im Jahr 1973 erfolgten Kanalisationsanschluss verwirkt ist. Die Einreichung des Gesuchs hat demnach nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführenden Anschlussgebühren zu entrichten haben (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEWEISLAST
BEWILLIGUNGSVERFAHREN
KANALISATIONSANSCHLUSS
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
KANALISATIONSANSCHLUSSGESUCH
KANALISATIONSBEWILLIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
VERJÄHRUNG
VERWIRKUNG
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 17 Abs. I EG GSchG
Art. 18 EG GSchG
Art. 11 Abs. I GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00341

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. April 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Bauausschuss G, vertreten durch RA D

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kanalisationsanschluss,

hat sich ergeben:

I.  

B und A sind seit dem 11. Juni 2014 Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, E 02 und 03 im Ortsteil F, Gemeinde G. Bei Kanalaufnahmen im Hinblick auf das Baugesuch eines Nachbarn wurde eine Kanalisationsanschlussleitung entdeckt, welche zu den darauf befindlichen Gebäuden Vers.-Nrn. 04 und 05 führt. Für diese Leitung liegt weder eine Kanalisationsanschlussbewilligung in den Gemeindeakten vor, noch ist sie in der amtlichen Vermessung eingezeichnet. Nach den Akten der Gemeinde wurde für diesen Anschluss die Anschlussgebühr weder berechnet noch in Rechnung gestellt. Der Bauausschuss G forderte B und A mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 auf, bis spätestens am 31. Januar 2016 ein vollständiges Anschlussgesuch für die nicht bewilligte Kanalisationsleitung einzureichen.

II.  

Mit Rekurs an das Baurekursgericht vom 30. November 2015 beantragten B und A die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab und forderte B und A auf, bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft seines Entscheids ein vollständiges Anschlussgesuch für die nicht bewilligte Kanalisationsleitung einzureichen. Sodann auferlegte es B und A die Verfahrenskosten von Fr. 3'700.- je zur Hälfte unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag. Umtriebsentschädigungen sprach das Baurekursgericht keine zu.

III.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 13. Juni 2016 beantragten B und A die (ersatzlose) Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts sowie des Bauausschusses G, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 23. Juni 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein.

Der Bauausschuss G beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführenden.

B und A erstatteten am 13. Oktober 2016 eine Vernehmlassung und hielten an ihren Begehren fest. Der Bauausschuss G teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 mit, dass er auf die Einreichung einer Duplik verzichte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdegegner macht geltend, Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bilde einzig die Frage, ob die Beschwerdeführer verpflichtet seien, ein Anschlussgesuch einzureichen. Weitere Fragen bezüglich einer erforderlichen Sanierung der Anschlussleitung oder der Erhebung einer Anschlussgebühr würden sich erst dann stellen, wenn das Anschlussgesuch eingereicht und vom Gemeinderat beurteilt worden sei. Die Ausarbeitung eines solchen Gesuchs koste ca. Fr. 1'000.-. Die in diesem Verfahren entstandenen und noch entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten würden diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigen. Die Beschwerdeführer verfügten deshalb "offensichtlich" über kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Streit betreffe die Frage, ob es sich bei der bestehenden Kanalisationsleitung um eine bewilligte handle; die Einreichung eines Gesuchs hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführer Anschlussgebühren zu entrichten hätten.

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Die angefochtene erstinstanzliche Verfügung beschränkt sich darauf, die Beschwerdeführer zu verpflichten, ein vollständiges Anschlussgesuch für die nicht bewilligte Kanalisationsleitung einzureichen. Der Beschwerdegegner hat darin weder die Beurteilung des Gesuchs vorweggenommen, noch eine Sanierung angeordnet oder eine Anschlussgebühr festgelegt. Er wäre auch nicht verpflichtet gewesen, in seiner Anordnung bereits über diese Fragen zu entscheiden. Vielmehr müssen durch die verlangte Gesuchseinreichung die Grundlagen dafür festgestellt werden. Somit beschränkt sich der Verfahrensgegenstand auf die Pflicht zur Einreichung eines Kanalisationsanschlussgesuchs.

Dass die Pflicht zur Einreichung eines Kanalisationsanschlussgesuchs für die Beschwerdeführer nur eine geringe Belastung bedeutet, heisst nicht, dass sie geradezu kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis hätten. Vielmehr kann der Beschwerdegegner die Pflicht zur Einreichung des Kanalisationsanschlussgesuchs, sobald es vollstreckbar ist, mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach § 30 VRG durchsetzen und gegebenenfalls namentlich eine Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen machen. Somit verfügen die Beschwerdeführer über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und sind zur Anfechtung legitimiert.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11 Abs. 1 und 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[GSchG]). Gemäss § 17 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erteilt die Gemeinde die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen. Die Gemeinden regeln das Kanalisationswesen für ihr Gebiet im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnungen, die der Genehmigung durch die Direktion bedürfen (§ 18 EG GSchG).

2.2 Die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) der politischen Gemeinde G vom 15. Juni 2004, von der Baudirektion mit Verfügung Nr. 2369 vom 15. September 2004 genehmigt, verweist in Art. 5.3 in Bezug auf Bewilligungen privater Abwasseranlagen auf Art. 17 und 18 GSchG als massgebendes übergeordnetes Recht und hält in Art. 5.3.1 Ziff. 1 fest, dass die Erstellung, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von Abwasseranlagen einer kommunalen und/oder einer kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Gemäss Art. 5.3.3.1 SEVO ist das Gesuch für die Bewilligung schriftlich, 3-fach der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde leitet das Gesuch, falls erforderlich, an die kantonale Leitstelle gemäss Bauverfahrensverordnung (BVV) weiter. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zu einer Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Kanal und entwässerungstechnische Angaben. Der Gemeinderat kann zusätzliche Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere Nachweise über Durchleitungsrechte, Qualität des abzuleitenden Abwassers usw., verlangen. Alle Abwasseranlagen sind gemäss Art. 3.1.1 und 3.1.2 SEVO nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren, zu erneuern und zu erweitern, wobei "die technischen Normen und Richtlinien" massgebend sind.

2.3 Wie auch der Regierungsrat in der Weisung zum neuen Wassergesetz festhält, müssen einerseits die privaten Abwasseranlagen und der Anschluss selber technisch einwandfrei erstellt werden; massgebend sind die technischen Regelwerke wie namentlich die Norm VSA/suissetec, Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung – Planung und Ausführung, Ausgabe 2012 (Norm SN 592 000). Andererseits muss die Gemeinde vor der Erteilung der Bewilligung abklären, ob die Abwassereinleitung keine Störungen in der öffentlichen Kanalisation oder in der zentralen Abwasserreinigungsanlage (zum Beispiel eine hydraulische Überlastung des Systems) verursachen könnte (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 28. Januar 2015 zu einem Wassergesetz, Vorlage Nr. 5164/2015, elektronisch publiziert auf https://www.kantonsrat.zh.ch/geschaefte/geschaefte.aspx, S. 74).

3.  

Die Vorinstanz ging mangels entsprechenden Nachweises davon aus, dass die Leitung nicht schon vor 40 Jahren bestanden habe und dass der Anschluss bei der Erstellung nicht bewilligt worden sei. Demgegenüber gehen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht beide Parteien davon aus, dass die Anschlussleitung vor mehr als 40 Jahren erstellt wurde, wofür auch verschiedene Hinweise bestehen. Namentlich haben die Beschwerdeführer das Foto eines bei der Leitungserstellung wohl übrig gebliebenen Leitungsstücks mit der Jahrgangprägung 1973 eingereicht. Somit kann vorliegend von einem entsprechenden Alter der Kanalisationsanschlussleitung ausgegangen werden.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus geltend, der fragliche Kanalisationsanschluss sei 1973 zumindest mündlich bewilligt worden. Sie führen an, die Leitung sei von ihrem Vater erstellt worden, und dieser sei nicht verpflichtet gewesen, die Schriftstücke im Zusammenhang mit der Bewilligung der Abwasserleitung mehr als 10 Jahre aufzubewahren. Sie hätten vor der Vorinstanz verlangt, der Beschwerdegegner habe den Beweis dafür zu erbringen, dass in früheren Zeiten, unter der Geltung der Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde G vom 28. November 1949 und der späteren Verordnung vom 30. März 1973, jeweils formelle schriftliche Bewilligungen für den Anschluss von privaten Abwasserleitungen ausgestellt worden seien. Die Vorinstanz sei auf diese Beweisanträge nicht eingegangen und habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wenn aber keine solchen Unterlagen vorhanden seien, so bedeute dies, dass die Gemeinde derartige Bewilligungen stillschweigend erteilt habe. Vor Verwaltungsgericht stellen sie diesen Beweisantrag sowie den Antrag, die Gemeinde habe ein "Verzeichnis über die Gesuche und die entsprechenden Bewilligungen über den Bau von Abwasseranlagen" zu edieren, erneut. Zudem machen sie geltend, die Leitung weise eine beträchtliche Länge auf, unterquere sogar eine öffentliche Gemeindestrasse, und es seien weitere Privatliegenschaften daran angeschlossen. Eigentümer einer daran angeschlossenen Liegenschaft sei damals auch ein Gemeindearbeiter gewesen, der es sich nicht hätte leisten können, seine Liegenschaft an eine nicht bewilligte private Abwasserleitung anzuschliessen.

4.2 Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Beweislast für das Vorhandensein einer Anschlussbewilligung sei richtigerweise den Beschwerdeführern auferlegt worden. Die Edition sämtlicher Anschlussbewilligungen seit 1949 würde angesichts der ca. 500 angeschlossenen Liegenschaften einen enormen Arbeitsaufwand bedeuten. Auch sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführer die Edition der Bewilligungen seit 1949 verlangen, obwohl sie geltend machen, ihre Liegenschaft sei 1973 angeschlossen worden. Zudem könne mit einer Liste der Anschlussbewilligungen nicht bewiesen werden, dass andere Grundstücke ohne Bewilligung angeschlossen wurden.

4.3  

4.3.1 Dass für die Leitung nicht nur eine schriftliche Bewilligung in den Akten der Gemeinde, sondern auch der Eintrag im Leitungskataster fehlt, spricht dafür, dass bei ihrer Erstellung kein Anschlussgesuch eingereicht und keine Anschlussbewilligung erteilt wurde. Sodann verlangte das Verwaltungsrechtspflegegesetz auch bereits in der 1973 gültigen Fassung, dass "die Erledigung einer Angelegenheit" unter anderem dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt werden soll (§ 10 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959). Nur ausnahmsweise war die mündliche Eröffnung von Anordnungen zulässig, namentlich wenn die Behörde zu einem Gesuch sofort mündlich Stellung nahm, wenn eine besondere Dringlichkeit bestand oder Gefahr in Verzug war (§ 10 Abs. 1 lit. a VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 16). Diese Voraussetzungen sind bei der Erteilung einer Kanalisationsanschlussbewilligung nicht gegeben, zumal bereits das Gesuch schriftliche Planunterlagen voraussetzt.

4.3.2 Auch nach Art. 5 der Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde G vom 28. November 1949 musste für die Erstellung oder Abänderung einer privaten Abwasseranlage vom Gemeinderat vor Baubeginn eine Bewilligung eingeholt werden. Dem Gesuch mussten ein vom Grundeigentümer und vom Projektverfasser unterzeichneter Gebäudegrundriss und ein Längenprofil bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal beigelegt werden, und es mussten Angaben über die einzuleitenden Abwässer gemacht werden. Art. 14 der Verordnung über die Abwasseranlagen (mit Gebühren- und Beitragsverordnung) der Gemeinde G vom 30. März 1973, welche die genannte Verordnung von 1949 ablöste, enthielt eine ähnliche, etwas ausführlichere Regelung. Aufgrund dieser Regelungen ist in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass 1973 auch hier die infrage stehende Kanalisationsanschlussbewilligung nicht mündlich erteilt wurde.

4.3.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. Nur von den Beschwerdeführern vorzubringende Indizien, die zu einer gegenteiligen tatsächlichen Vermutung führen würden, hätten eine Verschiebung der Beweislast auf den Beschwerdegegner zur Folge. Doch bringen die Beschwerdeführer keine Indizien vor, die darauf hinweisen würden, dass nach der Praxis der Gemeinde im Jahr 1973 Kanalisationsanschlussbewilligungen nicht schriftlich erteilt worden wären. Sie behaupten auch nicht, der Leitungskataster der Gemeinde weise wesentliche Unvollständigkeiten auf.

4.3.4 Unter diesen Umständen ist davon abzusehen, ihrem Antrag entsprechend den Beschwerdegegner zu verpflichten, eine Dokumentation über die unter der Geltung der Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde G vom 28. November 1949 und ein Verzeichnis über die Gesuche und entsprechende Bewilligungen über den Bau von Abwasseranlagen vorzulegen. Dies umso weniger, als der damit verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum vorliegenden Streitgegenstand steht, bei dem es ausschliesslich um die Erstellung der Gesuchsunterlagen und deren Einreichung geht (vorn E. 1.2), wobei dafür nach den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdegegners mit Kosten der Höhe von ungefähr Fr. 1'000.- zu rechnen ist. Demzufolge ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass für den Kanalisationsanschluss der Beschwerdeführer keine formelle Anschlussbewilligung besteht.

4.4 Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen, weil die Vorinstanz sich nicht ausdrücklich mit ihren vorerwähnten Beweisanträgen auseinandergesetzt habe, ist ihnen nicht zu folgen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Aus dem einschlägigen kantonalen Recht, namentlich § 28 Abs. 1 VRG, ergibt sich nichts anderes. Mit den genannten Beweisanträgen hat sich die Vorinstanz zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, jedoch geht aus ihren Erwägungen auf S. 8 und 9 des Entscheids vom 12. Mai 2016 deutlich hervor, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass keine stillschweigende Bewilligung der Gemeinde vorliegt. Damit genügte sie den vorgenannten Anforderungen an die Begründungspflicht.

5.  

5.1 Nach der Rechtsprechung ist die behördliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt. Vorbehalten sind Fälle, in denen der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung andere gewichtige Interessen, insbesondere solche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (zum Beispiel eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner oder der Passanten) entgegenstehen. Diese Frist wurde in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. 662 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) festgelegt und erfüllt nebst dem Herbeiführen von Rechtssicherheit nicht zuletzt eine beweisrechtliche Funktion, da es dem Grundeigentümer kaum möglich und auch nicht zumutbar ist, einen weiter als 30 Jahre zurückliegenden Zustand zu beweisen. Die Frist von dreissig Jahren beginnt mit der Fertigstellung des baugesetzwidrigen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles zu laufen (siehe zum Ganzen BGE 136 II 359 E. 8; BGE 107 Ia 121 E. 1; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00319, E. 4 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen). Kürzere Verwirkungsfristen können sich allenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben (BGE 136 II 359 E. 7).

Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist diese Regelung sinngemäss auf die vorliegende Kanalisationsanschlussleitung anzuwenden. Nachdem im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht beide Parteien davon ausgehen, dass der Kanalisationsanschluss vor mehr als 40 Jahren erstellt wurde, kann der Beschwerdegegner eine Beseitigung der bislang nicht bewilligten Kanalisationsanschlussleitung nur noch verlangen, wenn dafür gewichtige öffentliche Interessen gegeben sind. Dabei kommt insbesondere den Interessen des Kanalisationsinhabers im Zusammenhang mit seiner Pflicht, das Abwasser abzunehmen, der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen und dort zu behandeln (Art. 7, 10 und 11 GSchG), ein erhebliches Gewicht zu.

Den Inhabern des Kanalisationsanschlusses kommt zum Vornherein kein weitergehender Schutz zu als anderen Inhabern von privaten Abwasseranlagen. Die Rechtsstellung in Bezug auf die Anpassung/Sanierung bestehender Anlagen und auf die der Gemeinde auf Verlangen beizubringenden Nachweise ist in Art. 5.10 SEVO geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass bestehende private Abwasseranlagen in folgenden Fällen an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen sind: bei erheblichen Erweiterungen in der Gebäudenutzung, eingreifenden Umbauten der angeschlossenen Gebäude, gebietsweisen Sanierungen von privaten Abwasseranlagen, baulichen Sanierungen am öffentlichen Kanalabschnitt, Systemänderungen am öffentlichen Kanalnetz sowie bei Missständen.

5.2 Ob solche, dem unveränderten Fortbestand des Kanalisationsanschlusses der Beschwerdeführer entgegenstehenden, öffentlichen Interessen vorliegen, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Das Bewilligungsverfahren über den Kanalisationsanschluss dient unter anderem dazu, die technische Ausführung der betreffenden Leitung zu überprüfen, die Qualität der eingeleiteten Abwässer abzuklären und eine hydraulische Überlastung der Leitungen zu vermeiden. Für die Vornahme dieser Prüfung dienen die Gesuchsunterlagen, zu denen insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Kanal und entwässerungstechnische Angaben gehören, wobei der Gemeinderat zusätzliche Angaben bzw. Unterlagen verlangen kann, insbesondere Nachweise über Durchleitungsrechte, Qualität des abzuleitenden Abwassers usw. (vgl. Art. 5.3.3.1 SEVO). Die Pflicht zur nachträglichen Einreichung eines Anschlussgesuchs beinhaltet somit hauptsächlich die Pflicht, den Zustand der Anschlussleitung aufzunehmen und zu dokumentieren.

5.3 Die im Kanalisationsanschlussgesuch vom Gesuchsteller beizubringende Dokumentation der Leitung dient nicht nur der Prüfung der Ausführung des Anschlusses im Zeitpunkt der Erstellung, sondern auch als Grundlage, auf der die Gemeinde während des Bestands der Leitung die den Grundeigentümer treffende Unterhaltspflicht kontrollieren und durchsetzen kann (Art. 15 GSchG; Art. 5.9, 5.10 und 5.11 SEVO).

5.4 Gemäss Art. 5.12 SEVO verlangt der Gemeinderat periodisch nach Massgabe der Alterung der Anlage den Nachweis des gesetzeskonformen baulichen Zustandes, der Funktionstüchtigkeit und der Dichtigkeit. Diese Verpflichtung gilt für alle privaten Abwasseranlagen, also auch für solche, die bei Erstellung ordnungsgemäss bewilligt wurden. Somit führt die Verpflichtung zur Einreichung eines Kanalisationsanschlussgesuchs zu keinen wesentlich weitergehenden Lasten als die Nachweise, die der Gemeinderat bei bestehenden bewilligten Anlagen einverlangen kann.

5.5 Somit kann – anders als in dem von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid des Baurekursgerichts (BRGE III Nr. 0137/2015 vom 2. September 2015, BEZ 2015 Nr. 54 E. 3.4.3) – vorliegend nicht davon gesprochen werden, die Durchführung des Bewilligungsverfahrens sei zwecklos. Demzufolge hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden zulässigerweise zur Einreichung eines Kanalisationsanschlussgesuchs aufgefordert.

6.  

6.1 Nicht gegen die Pflicht, nachträglich ein Gesuch um Anschlussbewilligung einzureichen, spricht die von den Beschwerdeführern in ihrer Replik geäusserte Befürchtung, die Einreichung des Kanalisationsanschlussgesuchs habe zur Folge, dass von ihnen eine Anschlussgebühr geschuldet sei. Zunächst ist festzuhalten, dass die Anschlussgebühr, wie auch der Beschwerdegegner festgehalten hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Sodann lag der abgabebegründende Tatbestand der Kanalisationsanschlussgebühr im Sinn von Art. 44 der Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde G vom 28. November 1949 und Art. 12 der am 27. Juni 1973 in Kraft getretenen Verordnung über die Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen vom 30. März 1973 weder in der Einreichung eines Gesuchs noch in der formelleren Ausstellung einer Bewilligung, sondern im tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation und der faktischen Möglichkeit, diese zu benutzen.

6.2 Im Hinblick auf die gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners beabsichtigte Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr im Nachgang zur verlangten Einreichung des Anschlussgesuchs ist darauf hinzuweisen, dass für Kanalisationsanschlussgebühren nach der Rechtsprechung eine relative 5-jährige Verjährungsfrist und eine absolute 15-jährige Verwirkungsfrist gelten. Diese Rechtsprechung lehnt sich an die entsprechende Regelung bei den Grundsteuern gemäss § 215 in Verbindung mit § 130 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) an. Durch die analoge Anwendung der Regelung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufstellt – vorliegend also der steuerrechtlichen Bestimmungen – soll eine sachgerechte Lösung erreicht werden, die dem mutmasslichen Willen des (inaktiven) Gesetzgebers am ehesten entspricht. Analog der früheren steuerrechtlichen Regelung galt für die Gebühren auslösenden Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 1999 vollendet haben, eine einheitliche Verwirkungsfrist von zehn Jahren (VGr, 13. November 2003, RB 2003 Nr. 38 E. 3b S. 115 f.; VGr, 26. August 2004, VB.2004.00162/163 E. 4). Diese Fristen beginnen grundsätzlich mit dem tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation zu laufen (VGr, 15. Juli 2010, VB.2010.00201/202 E. 4.6), setzen also nicht die Fälligkeit der Gebührenforderung voraus, welche ihrerseits erst 30 Tage nach Rechnungstellung eintritt. Dies steht damit in Einklang, dass die Forderung für Anschlussgebühren grundsätzlich entsteht, sobald der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist (Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 192). Die Anknüpfung des Beginns der 10- bzw. 15-jährigen Verwirkungsfrist an den tatsächlichen Anschluss ist auch deshalb geboten, weil aufgrund von § 29a VRG eine Forderung nicht fällig wird, solange das Gemeinwesen keine Rechnung stellt, weshalb ein Beginn der Verwirkungsfrist bei Fälligkeit den mit der Verwirkung angestrebten Zweck nicht erreichen könnte.

6.3 Die analog angewandte steuerrechtliche Regelung geht von einem offenkundigen Sachverhalt aus, nämlich vom Vollzug der Handänderung im Grundbuch, welche von Amtes wegen der Steuerbehörde gemeldet wird (vgl. § 67 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). Vorliegend geht es demgegenüber um einen äusserlich nicht sichtbaren Kanalisationsanschluss, von dem nicht sicher ist, dass er der Behörde im Zeitpunkt der Erstellung schon zur Kenntnis gelangt ist. Es kann vorliegend offengelassen werden, ob unter solchen Umständen die relative 5-jährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der Behörde zu laufen beginnt. Das Ziel der Regel, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche der Verwirkung unterliegen, liegt primär darin, die Rechtssicherheit zu fördern. Ausserdem trägt sie den mit dem Zeitablauf zunehmenden Schwierigkeiten Rechnung, den Sachverhalt festzustellen. Aus diesen Gründen beginnt jedenfalls die absolute Verwirkungsfrist auch dann mit dem tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation zu laufen, wenn die Gemeinde keine Kenntnis vom erfolgten Anschluss hatte. Da der Anschluss vorliegend 1973 erfolgte, beträgt die Verwirkungsfrist nach der damaligen Praxis 10 Jahre. Somit ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgebühr für den im Jahr 1973 erfolgten Kanalisationsanschluss verwirkt ist. Entgegen der von den Beschwerdeführern geäusserten Befürchtung hat die Einreichung des Gesuchs demnach nicht zur Folge, dass sie Anschlussgebühren zu entrichten haben. Demzufolge bedeutet das Fortdauern der Pflicht, ein Kanalisationsanschlussgesuch einzureichen, keine wesentliche Belastung der Beschwerdeführer, welche im Interesse der Rechtssicherheit einen Untergang dieser Pflicht durch Zeitablauf verlangen würde.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführer aufgefordert hatte, bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft ihres Entscheides ein vollständiges Gesuch für die nicht bewilligte Kanalisationsleitung einzureichen, erübrigt es sich, hierfür eine neue Frist anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Eine Entschädigung steht ihnen damit nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdegegner hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, denn die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gezählt, und der dafür gebotene Behördenaufwand übersteigt vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie behördenintern über das nötige Fachwissen verfügen und Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können. Eine Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens aufgrund von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erscheint jedoch dann als gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 14. Januar 2016, AN.2015.00003 E. 5; VGr, VB.2013.00700 E. 7.2; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; Kaspar Plüss Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).

Die Gemeinde G verfügte 2016 gemäss den Angaben auf der Internetseite des Statistischen Amtes des Kantons Zürich über rund 3'500 Einwohner, womit es sich um eine kleine Gemeinde handelt. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren betrifft mit der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Verjährung bzw. Verwirkung der Pflicht zur Einreichung einer Kanalisationsanschlussbewilligung Fragen, die sich in der Amtstätigkeit dieser Gemeinde nicht oft stellen dürften, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung im Unterschied zur Beurteilung des Rekursverfahrens durch die Vorinstanz gegeben sind.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 3'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, zuzüglich Fr. 160.- (8 % MWST), total Fr. 2'160.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …