{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00341_2017-04-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217185&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0704bfd01b3864898b2d045ee1773a9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.04.2017  VB.2016.00341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.04.2017  VB.2016.00341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.04.2017  VB.2016.00341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschluss | Kanalisationsanschluss: Verpflichtung zur Einreichung eines Anschlussgesuches f\u00fcr eine nicht bewilligte Kanalisationsleitung. Die Akten und der mangelnde Eintrag im Leitungskataster sprechen daf\u00fcr, dass bei der Erstellung der Leitung kein Anschlussgesuch eingereicht und keine Anschlussbewilligung erteilt wurde. Aufgrund der damals geltenden rechtlichen Grundlagen ist zudem zu vermuten, dass die infrage stehende Kanalisationsanschlussbewilligung im Jahr 1973 nicht m\u00fcndlich erteilt wurde. Was die Beschwerdef\u00fchrer dagegen vorbringen, vermag diese Vermutung nicht umzustossen (E. 4.3). Die Regelung, wonach die beh\u00f6rdliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom Grundeigent\u00fcmer die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands zu verlangen, aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit grunds\u00e4tzlich auf 30 Jahre beschr\u00e4nkt ist, ist sinngem\u00e4ss auf die vorliegende Kanalisationsanschlussleitung anzuwenden. Nachdem beide Parteien davon ausgehen, dass der Kanalisationsanschluss vor mehr als 40 Jahren erstellt wurde, kann der Beschwerdegegner eine Beseitigung der bislang nicht bewilligten Kanalisationsanschlussleitung nur noch verlangen, wenn daf\u00fcr gewichtige \u00f6ffentliche Interessen gegeben sind (E. 5.1). Ob dem unver\u00e4nderten Fortbestand des Kanalisationsanschlusses \u00f6ffentliche Interessen entgegenstehen, ist im Bewilligungsverfahren zu pr\u00fcfen (E. 5.2). Die im Kanalisationsanschlussgesuch beizubringende Dokumentation der Leitung dient nicht nur der Pr\u00fcfung der Ausf\u00fchrung des Anschlusses im Zeitpunkt der Erstellung, sondern auch als Grundlage, auf der die Gemeinde w\u00e4hrend des Bestands der Leitung die den Grundeigent\u00fcmer treffende Unterhaltspflicht kontrollieren und durchsetzen kann (E. 5.3). Die Durchf\u00fchrung des Bewilligungsverfahrens ist somit nicht zwecklos; die Beschwerdef\u00fchrenden wurden zul\u00e4ssigerweise zur Einreichung eines Kanalisationsanschlussgesuchs aufgefordert (E. 5.5). Es ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgeb\u00fchr f\u00fcr den im Jahr 1973erfolgten Kanalisationsanschluss verwirkt ist. Die Einreichung des Gesuchs hat demnach nicht zur Folge, dass die Beschwerdef\u00fchrenden Anschlussgeb\u00fchren zu entrichten haben (E. 6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:34:52", "Checksum": "b08b03db6cba775cb6b05a64a918ada3"}