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Geschäftsnummer: VB.2016.00344  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Parteientschädigung


[Verweigerung einer Parteientschädigung in Anwendung des Verursacherprinzips]

Bei der strittigen Parteientschädigung aus einem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid, dessen Hauptsache bei Weiterzug eine verwaltungsgerichtliche Dreierbesetzung erfordert hätte, geht es um weniger als Fr. 20'000.-, sodass nach Erledigung der Hauptsache angebracht erscheint, darüber einzelrichterlich zu befinden (E. 1.1). Laut jüngster Bundesgerichtspraxis läuft die Frist für die Anfechtung der Nebenfolgenregelung in einem Rückweisungsentscheid ab Eröffnung des Endentscheids der Instanz, an welche die Rückweisung erfolgte, und nicht ab Eintritt der Rechtskraft dieses Endentscheids, wie es verwaltungsgerichtlicher Auffassung entspricht; das heisst freilich, dass auf ein Rechtsmittel gegen die Nebenfolgenregelung, das in Unkenntnis davon ergriffen wird, ob der Endentscheid der Unterinstanz von anderer Seite an die Rückweisungsinstanz weitergezogen werde, nicht einzutreten ist, wenn es zu einer solchen Anfechtung des Endentscheids bei der Rückweisungsinstanz kommt (E. 1.2). Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (E. 2 Abs. 1). Die Nebenfolgen können freilich auch nach dem Verursacherprinzip geregelt und deshalb Entschädigungen namentlich jenen Parteien verweigert oder doch gekürzt werden, die ein späteres Obsiegen bewirkende sowie schon früher vorlegbare Beweismittel erst auf oberer Verfahrensstufe einbringen (E. 2 Abs. 2). Vorliegend blieb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren im Ergebnis zu Recht verwehrt, weil sie für den Verfahrensausgang entscheidende Beweismittel erst vor Verwaltungsgericht offerierte (E. 2 Abs. 2 f.).

Abweisung.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00344

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 14. März 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung der Ausländerin A zu verlängern.

II.  

A. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A dawider mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 ab.

B. Das Gleiche tat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A hiergegen mit Urteil vom 19. März 2014.

Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 12. März 2015, eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten von A gutheissend, dasjenige des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 auf und wies die Sache zu Faktenergänzung sowie neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (2C_414/2014).

Mit Urteil vom 13. April 2015 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf, kassierte den Rekursentscheid vom 6. Dezember 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und wies die Angelegenheit seinerseits ebenfalls zu Sachverhaltsabklärung sowie neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.

C. Die Sicherheitsdirektion nahm mit Entscheid vom 13. Mai 2015 im Wesentlichen das Rekursverfahren wieder auf sowie die eigenen Kosten auf die Staatskasse, wies die Angelegenheit auch zu weiterer Abklärung des Sachverhalts sowie Neuentscheid an das Migrationsamt zurück und sprach A in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.

III.  

A. Am 11. Juni 2015 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts sei dieses in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. IV im Rekursentscheid vom 13. Mai 2015 zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Rechtsmittelantwort; demgegenüber liess sich die Sicherheitsdirektion am 9. Juli 2015 mit dem Schluss auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen, wobei sie freilich eine Mehrwertsteuerberechtigung bestritt. Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 trat das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel nicht ein und erwog hierbei insbesondere (VB.2015.00368):

 "3.1 Kraft des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2] richtete sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Art. 91 BGG mit dem Titel 'Teilentscheide' gestattet die Beschwerde gegen einen Entscheid, der – soweit hier von Inter­esse – nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, falls diese sich unabhängig von den restlichen beurteilen lassen (lit. a). Art. 93 Abs.1 BGG tut das Nämliche für andere Vor- und Zwischenentscheide als solche über Zuständigkeit oder Ausstand, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Letztere Alternative von Art. 93 Abs. 1 BGG kommt gegenwärtig vorab nicht in Betracht.

Laut bundesgerichtlicher Praxis (BGE 135 III 329 [= Pra 98/2009 Nr. 137] E. 1.2) eignet sich die – ihrerseits einen Zwischenentscheid bedeutende – Nebenfolgenrege­lung eines Zwischen- in Form eines Rückweisungsentscheids regelmässig nicht, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken; sie unterliegt der unmittelbaren Anfechtung lediglich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Hauptpunkt, soweit dieses nach Art. 93 Abs. 1 BGG zur Verfügung steht; ansonsten lässt sie sich bloss gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid weiterziehen oder, wenn Letzterer nicht in Frage gestellt wird, ab dem Zeitpunkt von dessen Eröffnung bzw. Rechtskraft (dazu [Kaspar] Plüss [in: Alain Griffel (Hrsg.): Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG)], § 13 N. 97 ff., § 17 N. 92; [Martin] Bertschi [, Kommentar VRG], § 19a N. 62; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.2 und 2.4 [alles mit Hinweisen]).

[…]

4.

[…]

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin – sollte sie vor dem Beschwerdegegner mit ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung durchdringen – den im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 13. Mai 2015 enthaltenen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen binnen 30 Tagen ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Endentscheids bzw. – sollte dagegen ein Rechtsmittel erhoben werden – nach Zustellung des Rekursentscheids beim Verwal­tungsgericht anfechten könnte."

 

B. Das Migrationsamt erteilte A am 6. Juni 2016 eine bis 19. April 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung.

C. Am 13. Juni 2016 liess A beim Verwaltungsgericht abermals mit dem Antrag Beschwerde führen, unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts sei dieses in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. IV im Rekursentscheid vom 13. Mai 2015 zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Während das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Sicherheitsdirektion am 10./11. August 2016 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen; zu Letzterem äusserte sich A nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Weil die ausländerrechtliche Hauptsache dieser Angelegenheit keinen Erlass oder etwas in einzelrichterliche Kompetenz Gehöriges beschlug, riefen die verwaltungsgerichtlichen Urteile des ersten und zweiten Rechtsgangs kraft der §§ 38, 38a und 38b je Abs. 1 VRG einer Dreierbesetzung; dasselbe geschah beim dritten Rechtsgang jedenfalls wegen – heute fehlender – prinzipieller Bedeutung der Fragestellung im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG (VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368, E. 1, auch zum folgenden Absatz).

Immerhin heisst es im damaligen Beschluss, es handle sich – wie nun wieder – weder um einen die Schwelle von Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert noch um ein Wirken des Regierungsrats als Vorinstanz, sodass es insofern gemäss § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 e contrario VRG über die Beschwerde einzelrichterlich zu befinden gälte; offenbleiben könne freilich, ob sich die gerichtsinterne Zuständigkeit für die Beurteilung des zur weite­ren Sachverhaltsabklärung auffordernden Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheids nach derjenigen für die Hauptsache bestimme (in diesem Sinn bejahend Bertschi, § 38b N. 12; Plüss, § 65a N. 15; VGr, 7. November 2014, VB.2014.00293, E. 1.2 – 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 1.2 – 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 1.2; gegenteilig, ohne das Problem zu benennen, VGr, 2. September 2015, VB.2015.00374, E. 2, und 7. Oktober 2015, VB.2014.00574, E. 1.1, Letzteres auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht).

Die Herkunft des jetzt strittigen Entschädigungspunkts aus einem Zwischenentscheid verblasst angesichts der Praxis, dass jener das Weiterzugsschicksal der Hauptsache teile bzw. sich wie hier nur nach deren Erledigung anfechten lasse. Wäre diese erst in einem dritten Rechtsgang bei der Vorinstanz erfolgt und bloss wegen dortiger Verweigerung einer Parteientschädigung von beispielsweise geforderten Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer das Verwaltungsgericht angerufen worden, befände es darüber – gemäss dem einst lediglich kurz aufgegebenen Gravamenprinzip, welches nicht auf die unter-, sondern einzig auf die eigeninstanzliche Kontroverse abstellt (VGr, 5. März 2014, VB.2013.00685, und 16. September 2015, VB.2014.00567, je E. 1.3; anders noch Bertschi, § 38b N. 14; Plüss, § 65a N. 15) – einzelrichterlich. Vor solchem Hintergrund erscheint angebracht, das auch vorliegend zu tun.

1.2 Das Verwaltungsgericht bejahte seine von Amts wegen zu prüfende Zuständigkeit schon im letzten Rechtsgang mit gleichem Streitgegenstand und – ausser der jetzt gegebenen Zulässigkeit der Beschwerde – auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368, E. 2).

Was die 30-tägige Rechtsmittelfrist anlangt, begann diese laut jüngster Praxis des Bundesgerichts hier ab Eröffnung des neuen, am 6. Juni 2016 gefällten beschwerdegegnerischen Endentscheids zu laufen und nicht ab dessen vielleicht späterem Erwachsen in Rechtskraft, wie es der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 13. Januar 2016 erwog (BGr, 24. Mai 2016, 2C_309/2015, E. 1.3). Das spielt vorliegend zwar keine Rolle, weil die Beschwerdeführerin selbst den möglicherweise strengeren Termin klar eingehalten hat.

Wie aber angemerkt sei, sieht sich durch die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung die in einem Nebenfolgenpunkt eines Rückweisungsentscheids beschwerte Partei bei Unwissen, ob jemand anders den zu ihren vollen Gunsten ausgefallenen unterinstanzlichen Neuentscheid an die Rückweisungsinstanz weiterziehe, gezwungen, deren Oberinstanz wegen dieser Nebenfolgenregelung anzurufen; das zeitigt ein Nichteintreten, sofern die Hauptsache dann in der Tat wieder bei der Rückweisungsinstanz anhängig gemacht wird. Die Lösung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. Januar 2016 vermiede eine solche Unzukömmlichkeit. Wenn es übrigens im zitierten Urteil vom 24. Mai 2016 heisst, die Bundesgerichtspraxis im hier interessierenden Zusammenhang wolle keine Ausdehnung der Rechtsmittelfrist bewirken (a.a.O.), kann darauf kaum etwas ankommen, hat die anfechtende Partei doch ohnehin schon viel mehr Zeit gehabt – vorliegend über ein Jahr –, um ihr Vorgehen vorzubereiten.

2.  

Die Vorinstanz verweigert der Beschwerdeführerin in angefochtenen Entscheid eine Parteientschädigung, weil sich der Beschwerdegegner beim damaligen Verfahrensstand nicht als unterliegend im Sinn des § 17 Abs. 2 VRG bezeichnen lasse. Inkonsequent mutet dann an, dass der mithin als nicht mehrheitlich obsiegend betrachteten Beschwerdeführerin keinerlei Rekurskosten auferlegt werden. Und jedenfalls bemerkt diese zutreffend, sie gelte als Gewinnerin, wenn wie hier bei einer Rückweisung mit offenem Ende die Rechtsmittelinstanz statt kassatorisch ebenso reformatorisch hätte entscheiden können (dazu BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3 f., und 31. März 2015, 1C_621/2014, E. 3.3; VGr, 22. Juni 2016, SB.2016.00037, E. 3, und 13. Juli 2016, VB.2016.00141, E. 6.1; Plüss, § 13 N. 67 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). So hat es denn zuvor auch das Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsurteil vom 13. April 2015 gehalten. Die Vorinstanz sieht das anscheinend mittlerweile prinzipiell gleich, indem sie im letzten Rechtsgang nur eine Mehrwertsteuerberechtigung der Beschwerdeführerin – obwohl aus unerfindlichen Gründen – bestritten hat (vgl. oben III.A Ingress).

Freilich können Nebenfolgen auf einer Verfahrensstufe auch nach dem Verursacherprinzip geregelt und deshalb namentlich Entschädigungen jenen Parteien verweigert oder doch gekürzt werden, die ein späteres Obsiegen bewirkende sowie schon früher vorlegbare Beweismittel erst auf oberer Verfahrensstufe einbringen (Plüss, § 13 N. 55–58 in Verbindung mit § 17 N. 25 und 27; VGr, 29. Oktober 2014, VB.2014.00481, E. 4.1 – 16. Dezember 2015, SB.2015.00115, E. 2.2 – 8. März 2016, VB.2015.00247, E. 9.1 – 4. Juli 2016, VB.2016.00170, E. 5.4 Abs. 1). In diesem Sinn macht die Vorinstanz in der Vernehmlassung statthaft neu und zu Recht geltend, aus dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 12. März 2015 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zusätzliche Beweismittel produziert bzw. offeriert habe, die eine Bewilligungserteilung zu zeitigen vermocht hätten, während es im Zeitpunkt des Rekursentscheids vom 6. Dezember 2013 noch umgekehrt ausgesehen habe (zur erlaubten Motivsubstitution Plüss, § 7 N. 167; Bertschi, § 20a N. 21; Donatsch, § 52 N. 37; VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00199, E. 5.2, und 30. Juni 2015, VB.2014.00649, E. 3.2 Abs. 3).

Füglich schweigt die Beschwerdeführerin hierzu. Denn ein zweiter und für sie erst dann erfolgreicher Rechtsgang bei der Vorinstanz hätte sich rückblickend erübrigt, wenn jene sich auf die ihr letztlich zum Durchbruch verhelfenden Beweismittel nicht erst vor Verwaltungsgericht berufen hätte. Ihr blieb eine Parteientschädigung im Ergebnis also zutreffend versagt. Darum ist das Rechtsmittel abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 3).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Hinsichtlich dieses – wenngleich nur die Entschädigungsfolge beschlagenden – Urteils gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeiten wie im zweiten Rechtsgang, weshalb sich auf das Urteil vom 13. April 2015 verweisen lässt (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 17 N. 91). Das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 12. März 2015 hat die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits bejaht (2C_414/2014, E. 1.2).

Die im dritten Rechtsgang gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG angebrachte Einschränkung im Zusammenhang mit der Zwischenentscheidsnatur des Beschlusses vom 13. Januar 2016 (VB.2015.00368, E. 6 Abs. 3) entfällt hier, obwohl der vorliegende Streitgegenstand nach wie vor einem Zwischenentscheid entstammt und Art. 93 Abs. 3 BGG dessen Anfechtung eigentlich nur insofern zuliesse, als eine – hier mangelnde – Auswirkung auf den Endentscheid bestünde (siehe BGE 135 III 329 [= Pra 98/2009 Nr. 137] E. 1.2.2). Auch das spricht übrigens für die verwaltungsgerichtsinterne Zuständigkeit des Einzelrichters in diesem Rechtsgang (vgl. oben 1.1).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    300.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…