{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00344_2016-11-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216682&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "880c1836843dd946c8edea6740d4ab57"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.11.2016  VB.2016.00344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.11.2016  VB.2016.00344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.11.2016  VB.2016.00344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung: Parteientsch\u00e4digung | [Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung in Anwendung des Verursacherprinzips] Bei der strittigen Parteientsch\u00e4digung aus einem vorinstanzlichen R\u00fcckweisungsentscheid, dessen Hauptsache bei Weiterzug eine verwaltungsgerichtliche Dreierbesetzung erfordert h\u00e4tte, geht es um weniger als Fr. 20'000.-, sodass nach Erledigung der Hauptsache angebracht erscheint, dar\u00fcber einzelrichterlich zu befinden (E. 1.1). Laut j\u00fcngster Bundesgerichtspraxis l\u00e4uft die Frist f\u00fcr die Anfechtung der Nebenfolgenregelung in einem R\u00fcckweisungsentscheid ab Er\u00f6ffnung des Endentscheids der Instanz, an welche die R\u00fcckweisung erfolgte, und nicht ab Eintritt der Rechtskraft dieses Endentscheids, wie es verwaltungsgerichtlicher Auffassung entspricht; das heisst freilich, dass auf ein Rechtsmittel gegen die Nebenfolgenregelung, das in Unkenntnis davon ergriffen wird, ob der Endentscheid der Unterinstanz von anderer Seite an die R\u00fcckweisungsinstanz weitergezogen werde, nicht einzutreten ist, wenn es zu einer solchen Anfechtung des Endentscheids bei der R\u00fcckweisungsinstanz kommt (E. 1.2). Eine R\u00fcckweisung mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollst\u00e4ndiges Obsiegen (E. 2 Abs. 1). Die Nebenfolgen k\u00f6nnen freilich auch nach dem Verursacherprinzip geregelt und deshalb Entsch\u00e4digungen namentlich jenen Parteien verweigert oder doch gek\u00fcrzt werden, die ein sp\u00e4teres Obsiegen bewirkende sowie schon fr\u00fcher vorlegbare Beweismittel erst auf oberer Verfahrensstufe einbringen (E. 2 Abs. 2). Vorliegend blieb der Beschwerdef\u00fchrerin eine Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Rekursverfahren im Ergebnis zu Recht verwehrt, weil sie f\u00fcr den Verfahrensausgang entscheidende Beweismittel erst vor Verwaltungsgericht offerierte (E. 2 Abs. 2 f.).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:46:32", "Checksum": "e8eaf67f2fd14475232121d1b2a104b8"}