{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00355_2016-10-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216633&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e8f65c78c61194567c96bdfa1c17e3ac"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00355"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.10.2016  VB.2016.00355"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.10.2016  VB.2016.00355"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.10.2016  VB.2016.00355"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahmen nach Art. 59 StGB | Bedingte Entlassung aus einer station\u00e4ren Massnahme; Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Massnahmedauer. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz \u00fcber die bedingte Entlassung sei die f\u00fcnfj\u00e4hrige Massnahmedauer bereits abgelaufen gewesen, weshalb das vorinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden h\u00e4tte abgeschrieben werden m\u00fcssen. Die station\u00e4re Massnahme wurde unterdessen jedoch vorsorglich verl\u00e4ngert, weshalb nunmehr wieder eine gesetzliche Grundlage besteht, sodass die bedingte Entlassung Streitgegenstand bildet. Die Vorinstanz st\u00fctzte sich zu deren Beurteilung auf ein Gutachten, welches an formellen M\u00e4ngeln litt, welche jedoch entgegen der Beurteilung der Vorinstanz keiner Heilung zug\u00e4nglich waren. Da das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers verletzt worden war, was nicht ohne Weiteres geheilt werden konnte, ist es dem Verwaltungsgericht gegenw\u00e4rtig nicht m\u00f6glich, \u00fcber die bedingte Entlassung zu entscheiden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid unter Wahrung des rechtlichen Geh\u00f6rs zur\u00fcckzuweisen ist. Praxis und Rechtsprechung zur Berechnung der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Massnahmedauer; Abstellen auf den rechtskr\u00e4ftigen Anordnungsentscheid (E. 4). Hinweis auf Art. 307 StGB bei der Einholung eines Gutachtens (E. 5.2-4). Vorg\u00e4ngige Bekanntgabe der Person des Gutachters (E. 5.5). Erg\u00e4nzungsfragen zum Gutachten (E. 5.6). \u00d6ffentliche Verhandlung (E. 6). Teilweise Gutheissung. Aufhebung und R\u00fcckweisung. Im \u00dcbrigen Abweisung. Gew\u00e4hrung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:36:53", "Checksum": "acd8531ece3bff78a79e1657bcb25693"}