|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2016.00356
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat B legte mit Beschluss vom 12. Januar 2016 den Gasverkaufspreis für Heizgas und Kochgas ab Ablesung Dezember 2015/Januar 2016 trotz erhöhten CO2-Abgaben unverändert fest. Die Preisfestsetzung der Gasabgabe wurde mit Rechtsmittelbelehrung am 15. Januar 2016 in der Zeitung C publiziert. II. Dagegen rekurrierte A am 8. Februar 2016 beim Bezirksrat D und beantragte die Überprüfung der Gaspreise und der Preise des Gaslieferanten sowie eine Begründung für die nicht weitergegebene Preissenkung. Überdies beantragte er Preisverhandlungen mit dem Gaslieferanten mit dem Ziel einer Preissenkung von > 30 % netto. Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats D vom 13. April 2016 wurde A eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt zur Einreichung von Belegen betreffend die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft E-Strasse 01 in F, und falls er nicht Eigentümer der Liegenschaft sei, zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht des Eigentümers der Liegenschaft zur Führung des Rekurses, oder schriftlich und mit Belegen zu begründen, worauf er seine Rekurslegitimation stütze. Diese Frist liess A unbenutzt verstreichen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2016 trat der Präsident des Bezirksrats D auf den Rekurs nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten A. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 15. Juni 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der 10-tägigen Frist gemäss Präsidialverfügung des Bezirksrats D vom 13. April 2016 sowie, dass ihm die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bezirksrat D zu erlassen seien. Zudem sei er für die Führung des Rekursverfahrens zu legitimieren. Der Bezirksrat D nahm am 30. Juni 2016 Stellung und schloss darin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde B erstattete am 12. Juli 2016 ihre Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Es ist vorliegend unter Berücksichtigung des Streitinteresses des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sein finanzieller Vorteil, den er bei Gutheissung seiner Begehren bewirken könnte, unter Fr. 20'000.- liegt, weshalb die Sache aufgrund ihres Streitwerts in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2). 2.2 Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.4.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3; Plüss, Kommentar VRG § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (Plüss, § 12 N. 47). 2.3 Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, wo jemand aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben, und es ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu beauftragen (Plüss, § 12 N. 85). Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das Einhalten der zehntägigen Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 16. September 2015, VB.2015.00396, E. 1.3). Wird das Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung wiederum zehn Tage (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VRG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in der Gemeinde Gemeinde G und damit nicht im Versorgungsgebiet der Gemeindewerke B. Gemäss Grundbuchauszug sei H Alleineigentümerin der Liegenschaft. Der Beschwerdeführer sei nicht Eigentümer. Er habe auch innert Frist weder eine Vollmacht der Eigentümerin beigebracht, noch habe er sich zu seiner Legitimation geäussert. Aufgrund der Akten sei er somit nicht unmittelbar betroffen, und es liesse sich auch kein virtuelles Berührtsein herleiten. Der Beschluss sei deshalb auf ihn, der nicht Grundeigentümer und auch nicht Mieter der Liegenschaft sei, nicht direkt anwendbar. Seine Legitimation sei demzufolge zu verneinen. Zudem könne sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die eheliche Vertretungsbefugnis für laufende Bedürfnisse der Familie berufen, da die Tragweite des vorliegenden Verfahrens die gemäss Eherecht vorgesehene gesetzliche Vertretungsbefugnis übersteige. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er und seine Familie hätten vor, in naher Zukunft in dem Haus zu wohnen, weshalb die Gaspreise ein Thema für ihn seien. Während der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz am 11. Februar 2016 eine Frist zur Vernehmlassung bis 14. März 2016, welche zudem noch verlängert worden sei, gewährt worden sei, sei ihm nur eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen angesetzt worden. Als er mit seiner Frau das weitere Vorgehen erwogen habe, sei am 23. April 2016 sein Onkel im Ausland überraschend gestorben, und er habe dringend seine Familie emotional zusammenhalten müssen. Zudem habe er administrative Sofortmassnahmen für den Erblasser und die Erben ergreifen sowie eine Übergabe an seine Tante erledigen müssen. Am 28. April 2016 sei er mit seiner Familie in den dringend benötigten Urlaub gefahren. Als er zurückgekommen sei, habe er sich erneut um die Familie und die Beerdigung kümmern müssen, worauf er dann am 10. Juni 2016 den Entscheid der Vorinstanz erhalten habe. 3.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer habe in keiner Art und Weise auf die persönliche Situation seiner Familie (Todesfall Onkel, Ferienabwesenheit usw.) aufmerksam gemacht, sodass er von ihr auf die Möglichkeit eines Fristerstreckungsgesuchs hätte hingewiesen werden können. In diesem Sinn lägen ihr keine Fakten vor, welche es rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer eine neue Frist zur Erfüllung der Auflagen gemäss der Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 13. April 2016 erhalte. Zur Bekräftigung seiner Aussage, dass seine Familie in naher Zukunft gedenke, das entsprechende Wohnhaus zu bewohnen, habe der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt. Vielmehr sei hier von einer vorgeschobenen Argumentation auszugehen, womit der Beschwerdeführer seine Betroffenheit über die Gaspreisfestsetzung belegen wolle. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor durch die Festsetzung des Gaspreises weder berührt, noch könne er daraus ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung ableiten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet das Versäumen der Frist gemäss Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 13. April 2016 mit seinen persönlichen Umständen im Zusammenhang mit einem familiären Todesfall sowie seiner Ferienabwesenheit. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb es ihm in der gesamten Zeitdauer seit Erhalt der fristauslösenden Verfügung am 16. April 2016 bis zum Erhalt des Entscheids am 10. Juni 2016 nicht möglich gewesen sein soll, die Vorinstanz zu informieren bzw. ein entsprechendes Gesuch um Fristwiederherstellung zu stellen. Nach dem Todesfall des Onkels am 23. April 2016 hätte der Beschwerdeführer einerseits noch drei Tage innerhalb des Fristenlaufs Zeit gehabt, dies der Vorinstanz mitzuteilen, da ein Fall einer absehbaren Säumnis bestand (Plüss, § 12 N. 83). Andererseits blieb er auch nach Ablauf der Frist bis zum 10. Juni 2016 weiterhin untätig. Grundsätzlich muss ein Fristwiederherstellungsgesuch spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisgrunds gestellt werden, sodass spätestens nach der Beerdigung ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre. Er macht zudem selber geltend, nach dem Todesfall des Onkels habe er administrative Arbeiten zu erledigen gehabt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es ihm unter diesen Umständen nicht auch möglich gewesen sein soll, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Überdies konnte der Beschwerdeführer mit seiner Familie daraufhin in die Ferien fahren, was keineswegs als Begründung für ein Fristversäumnis herangezogen werden kann. Der Beschwerdeführer hat somit keine Gründe vorgebracht, nach welchen es ihm objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Er macht auch nicht geltend, wieso es ihm unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein soll, eine Drittperson damit zu beauftragen. Es besteht vorliegend kein Anlass, von der Praxis abzuweichen (vgl. E. 2.1). 4.2 Aus dem Vergleich mit der Frist, welche der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz zur Beantwortung des Rekurses angesetzt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Frist zur Beantwortung des Rekurses richtete sich nach § 26b VRG (in der bis 30. September 2016 gültigen Fassung), wonach die Vernehmlassungsfrist in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist – welche beim Rekurs gemäss § 22 Abs. 1 VRG 30 Tage beträgt – sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden soll. Bei der Fristansetzung an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Vollmacht etc. handelte es sich hingegen um eine prozessleitende Anordnung des Präsidenten der Vorinstanz, für welche die Festlegung einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zulässig war. 4.3 Bezüglich der Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2016 ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), welche den Beschwerdeführer aufgrund der ihr vorliegenden Akten als durch den angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar betroffen beurteilte. 4.4 Der Beschwerdeführer bietet schliesslich an, seinen Rekurs zurückzuziehen, sollte die Vorinstanz auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. Der Rückzug eines Rekurses ist bis zur Zustellung des Rekursentscheids möglich (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 21). Im vorliegenden Verfahrenszeitpunkt kann der Beschwerdeführer seinen Rekurs nicht mehr zurückziehen. Überdies müsste ein Rückzug vorbehaltslos erklärt werden (Griffel, § 28 N. 21), weshalb der Beschwerdeführer einen solchen nicht davon abhängig machen könnte, dass ihm keine Kosten auferlegt würden. 4.5 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, er sei nicht hinreichend darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Abweisung seines Rekurses Verfahrenskosten zu tragen seien. Er habe nicht davon ausgehen können, dass sein Rekurs wie ein gerichtliches Verfahren behandelt werde, bei welchem das Risiko einer finanziellen Beteiligung bestehe. Nicht nur ein gerichtliches Verfahren zieht das Risiko einer Kostenauflage nach sich. Gemäss § 13 VRG können auch Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Bezirksrat ist eine Verwaltungsbehörde. Beim Rekurs an den Bezirksrat, welcher vorliegend in der Rechtsmittelbelehrung in der Publikation des angefochtenen Beschlusses vom 12. Januar 2016 korrekterweise als Rechtsmittel angegeben wurde, handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Die Kosten werden in der Regel nach dem Unterliegerprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei Nichteintreten gilt die Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die vorinstanzliche Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers zu Recht. Der Bezirksrat war zudem nicht zu einer vorgängigen Anzeige über das Kostenrisiko verpflichtet. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich vorgängig beim Bezirksrat über die Kostenfolgen eines Rekurses zu informieren. 4.6 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |