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VB.2016.00358
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B, 3. C, 4. D,
Beschwerdeführende 3
und 4 vertreten durch diese vertreten durch MLaw E, Beschwerdeführende, gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1978 geborener Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat, reiste im Mai 2001 in die Schweiz ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Nachdem er seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen war, verheiratete er sich am 16. Januar 2004 mit einer Schweizerin, worauf ihm eine – zuletzt bis zum 3. Juni 2017 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Die Ehe, aus der 2006 ein Kind hervorgegangen war, wurde 2009 nach gut einjährigem Getrenntleben der Ehegatten geschieden. B. In der Heimat heiratete A im Jahr 2010 B, eine 1989 geborene Landsfrau, welche in der Folge bis September 2013 zunächst wiederholt für sich allein und hernach auch für das 2012 aus der Ehe mit A hervorgegangene Kind C erfolglos um Bewilligung der Einreise bzw. des Aufenthalts ersuchte. 2013 ersuchte B abermals um eine Aufenthaltsbewilligung für sich und ihr Kind C. Noch während des Bewilligungsverfahrens kam hier im Februar 2015 das Kind D der Eheleute A und B zur Welt. Mit Verfügung vom 8. April 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich Gesuche von B und C um Aufenthaltsbewilligung ab, setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz Frist bis 8. Juni 2015 und hielt fest, dass ein Rekurs gegen diese Verfügung im Bezug auf die Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalte. Zur Begründung hiess es im Wesentlichen, A verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu finanzieren. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Mai 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I); sie setzte B und C sowie dem in das Verfahren miteinbezogenen D zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. August 2016 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten B sowie dem ebenfalls als Rekurrenten rubrizierten A unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) sowie in Dispositiv-Ziff. III das Armenrecht. III. Am 17. Mai/Juni 2016 liessen A, B, C und D Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vollständig aufzuheben und "den Beschwerdeführer 2-4 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater zu erteilen" sowie "[i]m Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Beschwerdeführern 2-4 der Aufenthalt während des Verfahrens zu bewilligen"; zudem ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2016 setzte das Verwaltungsgericht A, B, C und D Frist an, um die Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen. Innert Frist ging die unterschriebene Beschwerde – gemeinsam mit weiteren Unterlagen – beim Verwaltungsgericht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27./28. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 2. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bzw. eine Kostennote nachreichen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Der Beschwerdeführer 1 hat als Ehemann bzw. Vater ein eigenes Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden 2–4 und ist damit – da er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm – zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). 1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Soweit die Beschwerdeführenden das Rechtsbegehren, den Beschwerdeführenden 2–4 sei der Aufenthalt während des Verfahrens zu bewilligen, als Gesuch um aufschiebende Wirkung verstanden haben wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in Fällen wie dem vorliegenden nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde. Solches ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr hat die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 12. Mai 2015 einem Begehren der Beschwerdeführenden entsprochen, Vollzugshandlungen während des Rekursverfahrens auszusetzen, den Beschwerdeführenden 2–4 im Rekursentscheid eine neue Ausreisefrist bis 15. August 2016 angesetzt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden als gegenstandslos. 3. Zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), welcher ihnen eine bessere Rechtsstellung vermittelte als das schweizerische Landesrecht. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AuG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 130 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (ein gefestigtes Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen zu beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). 4.2 Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer 1 aus seiner ersten Ehe einen nachehelichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten könne und insofern über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK verfüge; zudem sei seine Ehe mit der Beschwerdeführerin 2 intakt und werde tatsächlich gelebt. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorbehaltlich der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 44 AuG sowie des Fehlens einer der Widerrufsgründe in Art. 62 AuG (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) besteht hier daher ein Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführenden 2–4 zum Beschwerdeführer 1. Wie den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang weiter entnommen werden kann, ist das Erfordernis des Zusammenwohnens in einer bedarfsgerechten Wohnung vorliegend gegeben. Ebenso wurden die Nachzugsgesuche fristgerecht gestellt (vgl. Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Anforderungen des Art. 44 lit. a und b AuG sind folglich erfüllt. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von lit. c der genannten Bestimmung besteht. 4.2.1 Art. 44 lit. c AuG bezweckt zu verhindern, dass die nachziehenden Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden und die öffentliche Hand durch den Familiennachzug belastet wird (Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/ Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 44 N. 12). Damit der Abweisungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist, muss nach Rechtsprechung und Lehre eine konkrete Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben bestehen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 44 AuG N. 5). Die Verweigerung eines Familiennachzugs erweist sich mithin nur dann als rechtmässig, wenn die begründete Vermutung naheliegt, das Einkommen vermöge den Unterhalt (das Existenzminimum) der Familie nicht zu decken. Da die finanziellen Mittel der Familie für die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben und damit letztlich für die Integration der Familienmitglieder, insbesondere der nachzuziehenden Personen, genügen sollen, muss dabei nicht nur das betreibungs-, sondern vielmehr das sozialhilferechtliche Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. A., April 2005 inklusive Ergänzungen, abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien > Richtlinien konsultieren [SKOS-Richtlinien]; ferner BBl 2002 III 3707 ff., 3793). Berücksichtigt werden sämtliche Eigenmittel (Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge), wobei grundsätzlich von den aktuellen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Caroni, Art. 44 N. 13; ferner Spescha, Art. 44 AuG N. 5). Allerdings ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen und kann etwa auch ein künftiges Einkommen des nachzuziehenden Ehepartners Berücksichtigung finden, wenn die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisung I zum Ausländerbereich, 6. Familiennachzug, Version vom 18. Juli 2016, Ziff. 6.4.2.3 [abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 6. Familiennachzug]). 4.2.2 Die Vorinstanz ging von einem verfügbaren Monatseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'322.- (netto) aus und stellte diesem einen monatlichen Bedarf der Familie von mindestens Fr. 5'150.05 gegenüber, wobei sie zur Ermittlung des Letzteren auf die Richtsätze der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtensteins (VOF) zurückgriff und neben dem Grundbedarf einer vierköpfigen Familie von Fr. 2'167.-, dem gerichtlich festgelegten Beitrag von Fr. 650.- (Fr. 450.- zuzüglich Kinderzulage) an den Unterhalt des Kinds des Beschwerdeführers 1 aus erster Ehe, der effektiven Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 1'172.- sowie den Prämien für die obligatorische Krankenkasse von Fr. 670.05 einen Ergänzungsbedarf für die Ehefrau von Fr. 241.- für Integrationsmassnahmen und Fr. 250.- an Erwerbsunkosten einberechnete (VOF-Richtlinien, Stand: 28. August 2012, abrufbar unter: www.vof.ch > Dokumente). Mit den Beschwerdeführenden ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass die Einkommenslage des Beschwerdeführers 1 seit dem vorinstanzlichen Entscheid eine entscheidende Veränderung erfahren hat. Ging die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der damaligen Sachlage noch davon aus, der Lohn des Beschwerdeführers 1 werde im Umfang des den Betrag von Fr. 4'322.- übersteigenden Anteils gepfändet und sei somit nur insofern verfügbar, unterliegt gemäss Verfügung des Gemeindeammann- und Betreibungsamts G vom 26. Mai 2016 gegenwärtig lediglich noch der das auf Fr. 5'392.05 festgelegte Existenzminimum übersteigende Betrag der Einkommenspfändung. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 5'011.94 (Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate inklusive Kinderzulagen und ohne Berücksichtigung der Lohnpfändung) bedeutet dies, dass die Beschwerdeführenden derzeit über monatliche Eigenmittel in ungefähr dieser Höhe verfügen können. Unberücksichtigt zu bleiben haben dabei allfällige Einkünfte des Beschwerdeführers 1 aus einer behaupteten Nebentätigkeit, trat er die Stelle doch – wenn überhaupt – erst kürzlich an und hat er es unterlassen, dem Gericht einen entsprechenden Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung nachzureichen, sodass nicht von einem mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielbaren Zusatzeinkommen auszugehen ist. Dem verfügbaren Einkommen von durchschnittlich Fr. 5'011.94 ist der monatliche Bedarf der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. 4.2.3 Es liegt nahe, bei der im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob bei den Beschwerdeführenden konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht, anzustellenden Bedarfsrechnung von dem nach kantonalem Sozialhilferecht berechneten (sozialen) Existenzminimum auszugehen, denn davon hängt ab, ob sie künftig Anspruch auf Sozialhilfe haben könnten. In diesem Sinn hat denn auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall erwogen, dass es im Lichte der ratio legis des Verweigerungsgrunds, Sozialhilfeausgaben des Staats zu verhindern, als sachfremd erscheine, bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten andere Kriterien anzuwenden als für das effektive Zusprechen von Sozialleistungen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.3; vgl. auch VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00208, E. 6.4). Anders zu entscheiden hiesse, dass der Familiennachzug in Fällen verweigert würde, wo einer ausländischen Person zwar fremdenpolizeilich als von Fürsorgeabhängigkeit bedroht, sozialhilferechtlich aber noch längst nicht anspruchsberechtigt erscheint. Nach § 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) soll die wirtschaftliche Hilfe im Kanton Zürich das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Als Grundlage der Berechnung dienen die SKOS-Richtlinien (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [LS 851.11]). Entsprechend setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall zusammen aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Fr. 2'110.- im Fall eines Haushalts mit vier Personen), den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie den effektiv notwendigen situationsbedingten Leistungen (krankheits- und behinderungsbedingte Zusatzkosten, Erwerbsunkosten, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen usw.); unberücksichtigt bleiben demgegenüber Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (siehe auch Kapitel C.1 und C.2 SKOS-Richtlinien; vgl. zum Ganzen Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, 2. A. [Sozialhilfe-Handbuch], Kapitel 6.2.05). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob es zulässig ist, den finanziellen Bedarf der Beschwerdeführenden statt nach den sozialhilferechtlichen Grundlagen nach den VOF-Richtlinien zu berechnen und den Lebensunterhalt dementsprechend mit höheren Ansätzen zu bemessen, als sie in den SKOS-Richtlinien festgelegt sind. So orientieren sich die VOF-Richtlinien zwar grundsätzlich an denjenigen der SKOS (Ziff. 3.2.4 VOF-Praxis [abrufbar unter: www.vof.ch > Dokumente]), gerade bei der Bemessung des Grundbetrags aber gehen jene bei einem Haushalt mit vier Personen von einem um Fr. 57.- erhöhten Grundbedarf aus. Zudem rechnen sie einen sogenannten Ergänzungsbedarf für den Lebensbedarf ein (Fr. 241.- für eine Person) – wohl in Anlehnung an die erste Ausgabe der SKOS-Richtlinien aus dem Jahr 1997, welche einen solchen Zuschlag noch vorsah (vgl. auch noch SKOS-Richtlinien 12/02, B.2.4; abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien > Richtlinien konsultieren). Mit Blick auf die geltenden Sozialhilferichtlinien erscheint ein solcher pauschaler Zuschlag nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, zumal eine bloss abstrakte Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit nach Rechtsprechung und Lehre noch nicht genügt, um den Familiennachzug zu verweigern (vgl. BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.3; VGr, 5. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3, und 18. Dezember 2014, VB.2014.00208, E. 6.4; Spescha, Art. 44 AuG N. 5). Umso weniger rechtfertigen lässt sich daher, wenn – wie vorliegend – bei der Beurteilung des künftigen Risikos einer Sozialhilfeabhängigkeit unter dem Titel Ergänzungsbedarf über die materielle Grundsicherung hinaus ein rein prophylaktischer Betrag für Integrationsleistungen mitberücksichtigt wird, für Leistungen also, die bei der sozialhilferechtlichen Existenzminimumsberechnung ausgeklammert werden. Lediglich angemessen zu kürzen ist dagegen die von der Vorinstanz für allfällige Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers 1 eingesetzte Pauschale von Fr. 250.-. So ist dieser Ausgabenposten zwar insofern ausgewiesen, als der Beschwerdeführer 1 angibt, zwingend auf sein Auto – gemäss Pfändungsurkunde vom 13. März 2014 mit einem Schätzungswert von Fr. 100.- – angewiesen zu sein, um frühmorgens zu seinem Arbeitsort zu gelangen. Indes fliessen in die sozialhilferechtliche Existenzminimumsberechnung lediglich die effektiven mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten ein, und dies auch nur insoweit, als sie über die bereits im Grundbedarf enthaltenen Kostenanteile (beispielsweise für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke) hinausgehen (vgl. Ziff. C.1.2. SKOS-Richtlinien; Ziff. 8.1.06 Sozialhilfe-Handbuch). In Anbetracht dessen, dass sich die Wohnung der Beschwerdeführenden lediglich rund 15 km (Fahrdistanz) vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers 1 entfernt befindet und die Kosten für die Parkplatznutzung am Arbeitsort direkt von dessen Lohn abgezogen werden, erscheint die von der Vorinstanz eingesetzte Pauschale deshalb als zu grosszügig bemessen. Der eingesetzte Betrag ist um Fr. 100.- zu kürzen. 4.2.4 Bleibt der erwähnte von der Vorinstanz veranschlagte Ergänzungsbedarf ausgeklammert und wird der Erwerbsunkostenbeitrag auf Fr. 150.- gekürzt, resultiert ein Totalbedarf von monatlich Fr. 4'809.05, welcher sich durch das verfügbare Einkommen des Beschwerdeführers 1 finanzieren lässt. Bei diesem Resultat kann offenbleiben, ob bei der vorliegend massgeblichen Bedarfsberechnung von einem gegenüber demjenigen nach SKOS-Richtlinien (leicht) erhöhten Grundbetrag ausgegangen werden darf sowie ob bzw. inwieweit einer – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – vorübergehenden Reduktion der Krankenkassenprämien Rechnung zu tragen ist. 4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführenden gegenwärtig über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensbedarf zu decken, allerdings nur theoretisch und auch nur dann, wenn der Beschwerdeführer 1 weiterhin voll erwerbstätig ist und die Familie dabei absolut bescheiden lebt respektive nichts Unvorhergesehenes geschieht. Vor diesem Hintergrund bestehen nicht unerhebliche Bedenken, dass die Beschwerdeführenden künftig ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer selbständig nachkommen können. Zusätzlich verstärkt werden diese Bedenken durch den Umstand, dass insbesondere der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen häufig nicht nachgekommen ist. So sind gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsregisteramts G vom 8. April 2016 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 Betreibungen in der Höhe von Fr. 7'616.85 ausstehend. In diesen hängigen Betreibungen wird zurzeit eine Lohnpfändung vollzogen. Sodann hat er insgesamt 16 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 98'164.45. Aber auch gegen die Beschwerdeführerin 2 bestehen aktuell sieben Verlustscheine in der Höhe von Fr. 9'267.50. Diese finanziellen Bedenken allein genügen indes nicht, die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG (mangelnde Sozialhilfeabhängigkeit) nicht als erfüllt zu betrachten, zumal die Schuldenbelastung des Beschwerdeführers 1 bereits im Rahmen der pfändbaren Quote Berücksichtigung findet und die Beschwerdeführenden 2–4 gleichwohl bislang noch nie bzw. der Beschwerdeführer 1 zuletzt vom 1. April 2011 bis zum 30. April 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten (vgl. auch BGr, 20. Februar 2008, 2C_448/2007, E. 3.4 f.). Zudem rührt die massive Schuldenbelastung des Beschwerdeführers 1 eigenen Angaben zufolge zu einem wesentlichen Teil von seinem erfolglosen Versuch her, sich selbständig zu machen. Seitdem er aber vor rund zwei Jahren eine unbefristete Stelle angetreten und sich sein Einkommen stabilisiert hat bzw. er es dank einer internen Weiterbildung sowie häufiger Schicht- bzw. Nachtarbeit sogar stetig steigern konnte, bemüht sich der Beschwerdeführer 1 um Schuldenabbau und hat er bereits mittels Lohnpfändungen einen Betrag von über Fr. 8'000.- von seinen Schulden abbezahlt. Bei den Schulden der Beschwerdeführerin 2 wiederum handelt es sich hauptsächlich um offene Forderungen ihrer Krankenkasse, welche nach Angaben der Beschwerdeführenden daher rühren, dass der Beschwerdeführerin 2 und ihren beiden Kindern, den Beschwerdeführenden 3 und 4, erst im Jahr 2016 eine Prämienverbilligung gewährt wurde und sie zuvor über Jahre hinweg zu hohe Krankenkassenbeiträge leisten mussten. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihre beiden Kinder im Frühjahr 2016 offenbar tatsächlich zum ersten Mal einen finanziellen Beitrag von insgesamt Fr. 174.70 an ihre Krankenkassenprämien erhalten haben und die betreffende Prämienrechnung zudem um Fr. 174.70 reduziert wurde wegen im Vorfeld zu viel geleisteter Zahlungen. Ausserdem datiert die bisher letzte seitens ihres Versicherungsunternehmens eingeleitete Betreibung vom Januar 2016. Insbesondere auch mit Blick auf die in Aussicht gestellte Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer 1 bzw. einer Teilzeiterwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin 2 besteht daher eine intakte Chance, dass sie ihren Verpflichtungen in Zukunft nachzugehen und ihren Schuldenberg weiter abzubauen vermögen. 4.4 Damit haben die Beschwerdeführenden 2–4 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 44 AuG) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds erloschen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 62 AuG). Konkret stehen die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 lit. c und lit. e AuG zur Diskussion. Demnach erlischt der Anspruch auf Familiennachzug unter anderem, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c AuG) bzw. wenn eine Person, für die der Ausländer bzw. die Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG). 4.4.1 Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG ist unter anderem dann erfüllt, wenn die ausländische Person öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Dazu gehören etwa Steuern, Alimente, Sozialabgaben, Krankenkassenprämien oder Mietzinse. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Verschuldung in bedeutendem Umfang – konkret waren Schulden von nahezu bzw. über Fr. 100'000.- zu beurteilen – einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen könne (Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 36 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss der Widerrufsgrund jedoch bei derjenigen Person gegeben sein, um deren Bewilligung es geht (mit Hinweis auf BGr, 21. Juli 2010, 2C_847/2009, E. 3.2, auch zum Folgenden). Insofern ist die an den Beschwerdeführer 1 ergangene fremdenpolizeiliche Ermahnung vom 13. Juni 2014 bzw. die ihm vorgeworfene Schuldenwirtschaft bei der Beurteilung des Nachzugs der Beschwerdeführerenden 2–4 nicht von Bedeutung. Solange sein Aufenthaltsrecht noch besteht bzw. noch kein Wegweisungsverfahren eingeleitet worden ist, bleibt der Anspruch auf Familiennachzug bestehen. Die Schuldensituation der Beschwerdeführerin 2 allein aber vermag keinen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG zu setzen. 4.4.2 Art. 62 lit. e AuG sieht demgegenüber ausdrücklich die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs vor, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauernd auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Spescha, Art. 62 AuG N. 10). Sowohl zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 als auch zwischen ihren Kindern besteht ein solches Fürsorgeverhältnis. Der Sozialhilfebezug eines Familienmitglieds erschiene deshalb als tadelnswertes Verhalten der gesamten Familie bzw. jedes Einzelnen von ihnen. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit wiederholt im Umfang von gesamthaft Fr. 11'727.40 (zuzüglich Krankenversicherungsprämien) von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Letztmals Sozialhilfe bezogen hat er – infolge Arbeitslosigkeit – vor etwas mehr als fünf Jahren, wobei die Unterstützung einen Monat andauerte. Seither hat sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 jedoch stetig verbessert, weshalb aktuell – wie vorstehend unter 4.3 dargelegt – keine konkrete Gefahr einer massgeblichen Sozialhilfeabhängigkeit (mehr) besteht. Entgegen der Vorinstanz ist somit auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG nicht gegeben und erweist sich die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2–4 aus heutiger Sicht als unrechtmässig. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden 2–4 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten die Beschwerdeführenden künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein oder ihren Zahlungsverpflichtungen (fortgesetzt) nicht nachkommen, obläge es dem Beschwerdegegner, rechtzeitig – spätestens beim Entscheid über eine allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen – die erforderlichen ausländerrechtlichen Massnahmen in die Wege zu leiten (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Ingress sowie lit. e und allenfalls lit. d AuG). 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser für beide Rechtsmittelverfahren antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von (einschliesslich Mehrwertsteuer) je Fr. 1'000.- für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, und zwar – aus sich noch herausstellendem Grund – (wenigstens prinzipiell) direkt an die jeweilige Vertreterin der Beschwerdeführenden (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45). 6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Ausgang ebenso gegenstandslos wie – was alsbald zu zeigen ist – jenes um unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren hingegen ist angesichts der nachgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist den Beschwerdeführenden in der Person (nur) ihrer (ersten) Vertreterin bei der Vorinstanz, H, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (warum, wird sich weisen). Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung von MLaw E für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gälte es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Nachdem es sich bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nicht um eine eingetragene Rechtsanwältin handelt, ist dieser Ansatz angemessen auf Fr. 110.- pro Stunde zu kürzen. Die der Rechtsvertreterin gewährte Parteientschädigung ist an deren Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreterin anzurechnen. 6.3 Die jetzige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 5 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 40.80 geltend. Davon entfallen 4 Stunden und 54 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 18.90 auf das Beschwerdeverfahren. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Rechtsvertreterin wäre demnach – unter Berücksichtigung dessen, dass sie noch dieses Urteil entgegennehmen und ihren Mandanten mitteilen muss, weswegen der Zeitaufwand auf fünfeinhalb Stunden und die Barauslagen auf Fr. 20.- aufzurunden sind – für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 675.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Weil die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung damit tiefer ausfällt als die nach § 17 Abs. 2 VRG zugesprochene Parteientschädigung, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Bezüglich des Rekursverfahrens ist die Sicherheitsdirektion einzuladen, eine allenfalls die Parteientschädigung übersteigende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin festzusetzen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass zwar der während des Rekursverfahrens vollzogene Mandatswechsel von H zu MLaw E der Vorinstanz rechtzeitig angezeigt, diese jedoch anders als bezüglich H nicht um Einsetzung von E als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht wurde, weshalb lediglich die unentgeltliche Vertretung durch H zu entschädigen ist. Letztere ist eingetragene Rechtsanwältin, hätte also für ihren angemessen erscheinenden Zeitaufwand von 5 Stunden und 3 Minuten pro Stunde nach verwaltungsgerichtlicher Berechnungsweise Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 40.30 zugut. Es rechtfertigt sich deshalb und weil auch noch die Mehrwertsteuer hinzukommt, die Parteientschädigung von Fr. 1'000.- für das Rekursverfahren H zuzusprechen. 6.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Das betrifft allerdings nur den eine Parteientschädigung übersteigenden Anteil der Entschädigung. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. April 2015 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. Mai 2016 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, den Beschwerdeführenden 2–4 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. Mai 2016 ‒ werden die Rekurskosten dem Rekursgegner auferlegt, ‒ wird das Gesuch der Rekurrierenden um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben, ‒ wird das Gesuch der Rekurrierenden um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen, ‒ wird H den Rekurrierenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beigeordnet, ‒ hat der Rekursgegner H für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von H für das Rekursverfahren festzusetzen und ihr unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung einen allfälligen Mehrbetrag auszuzahlen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsgerichtsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw E eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an…
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-organisation im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1])
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist MLaw E den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung (PE) von Fr. 675.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. a) Einerseits ist eine PE nur dann nicht der Partei selbst, sondern ihrer Vertretung zuzusprechen, wenn Letztere sich als unentgeltlicher Rechtsbeistand (URB) betätigt (Plüss, § 17 N. 45). Anderseits soll ein URB-Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, sofern diese PE – wie hier – mindestens gleich hoch ausfällt wie die Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung (so Plüss, § 16 N. 102). Die Praxis des Verwaltungsgerichts hat die genannten beiden Grundsätze recht unterschiedlich verquickt:
- In der teilweise ausdrücklichen Erwägung, das URB-Gesuch verliere seinen Gegenstand nicht, sondern es sei ein URB zu bestellen, ansonsten sich diesem keine PE zusprechen lasse, wurde dem zum URB ernannten Vertreter eine PE zugesprochen, die etwas höher lag als eine reine URB-Entschädigung (22. Oktober 2014, VB.2014.00259, und 13. November 2014, VB.2014.00544 [beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Ungereimt hieran erscheint jedenfalls, dass der URB sich insofern zu Lasten seiner (und auch der Gegen-)Partei bereichert.
- Wie vorliegende von der Kammermehrheit wurde demgegenüber das URB-Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die (den Aufwand der Vertretung [mehr als?] deckende) PE aber dieser Vertretung zugesprochen (17. Dezember 2014, VB.2014.00491, und 21. März 2016, VB.2015.00524 [beides ebenso wenig auf Internet]). Diese Lösung krankt in erster Linie daran, dass die PE nur einem URB (das einschlägige Gesuch wurde freilich eben als gegenstandslos geworden abgeschrieben), sonst jedoch der Partei selbst zuzusprechen ist.
- Wiederum anders wurde das URB-Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die (eine reine URB-Entschädigung überschreitende) PE der Partei selbst zugesprochen (24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 4.2 f.). Hier fehlen zwar die bisher monierten Mängel: Es gibt wegen Gegenstandslosigkeit des URB-Gesuchs keine Bestellung eines URB und eine PE zu Gunsten der Partei selbst, da deren Vertreter nicht URB ist. Man könnte glauben, die Partei erscheine in diesem Fall – zumindest betreffend Vertretung im Verfahren – nicht mehr bedürftig. Allerdings muss das nicht stimmen. Denn die Partei schuldet ihrem nicht als URB bestellten Vertreter jetzt ein Honorar, das höher liegen kann als die PE, auch wenn Letztere den Betrag einer reinen URB-Entschädigung zumindest erreicht. Also wäre die Partei dann trotzdem bedürftig und bräuchte einen URB.
- Schliesslich wurde das URB-Gesuch, weil die PE das verlangte Honorar knapp überschritt, zwar als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die der Partei zugesprochene PE aber als an dessen Vertreter zahlbar erklärt (18. Februar 2016, VB.2015.00770, E. 5). Ein solches Vorgehen behebt indes die oben aufgezeigten Probleme nicht.
- Im Übrigen liesse sich noch denken, einen URB zu ernennen und den eine reine URB-Entschädigung übersteigenden Teil der PE der Partei selbst zuzusprechen. Diese erhielte so zwar etwas, wofür es an einem guten Grund gebricht. Doch kann solches auch eintreten, wenn einer kein URB-Gesuch stellenden Partei eine PE zugesprochen wird, welche das Honorar ihrer Vertretung übertrifft.
b) So befriedigen alle aufgezeigten Ansätze nicht restlos. Dieser Zwickmühle lässt sich bloss entkommen, wenn die PE (wenn schon hoch, dann jedenfalls) nicht höher als eine reine URB-Entschädigung ausfällt. Das kann das Gebot der Angemessenheit einer – regelmässig nicht vollen – PE nach § 17 Abs. 2 VRG keineswegs verletzen (dazu etwa VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1 Abs. 2 f., und 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3 ff.). Gerade im Ausländerrecht und ebenso hier legt das Verwaltungsgericht jedoch oft sehr hohe, zuweilen auch zu hohe PE fest, wogegen der Beschwerdegegner sich obendrein nicht zu wehren vermag. Und unangängig erschiene es, solches zwecks Schonung der Gerichtskasse vor allem dort zu tun, wo eigentlich URB gewährt werden muss. |