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Geschäftsnummer: VB.2016.00359  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes einer EU-Bürgerin nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten] Eine strafrechtliche Verurteilung kann im Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens nur insoweit als Anlass für eine aufenthaltsbeendende Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (E. 2.2 Abs. 2). Eine hinreichend konkrete gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist vorliegend nicht auszumachen (E. 3.2). Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Mittellosigkeit. Gutheissung.
 
Stichworte:
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
RÜCKFALLGEFAHR
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AuG
Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00359

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1981 geborener Ausländer, reiste Anfang 2006 in die Schweiz ein, wo er sich im April 2006 mit einer Schweizerin verheiratete, welche keine zwei Monate zuvor ein gemeinsames Kind geboren hatte. Zum Verbleib bei Ehefrau und Kind erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton E.

Mit eheschutzrichterlicher Verfügung des Gerichts F vom 31. Oktober 2008 wurde festgestellt, dass die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt – wie im Mai 2008 bereits geschehen – aufheben dürften, das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt und A ein Besuchsrecht eingeräumt, worauf die Migrationsbehörde des Kantons E den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A prüfte. Am 5. Dezember 2008 wurde Letzterem mitgeteilt, dass aufgrund der aktuell sehr guten Beziehung zu seinem Kind nur ausnahmsweise von einem Bewilligungswiderruf abgesehen werde, sein weiterer Aufenthalt jedoch an die Bedingungen geknüpft sei, dass er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Schulden beim Betreibungs- und Sozialamt verursache und sich regelmässig um sein Kind kümmere sowie die Alimente bezahle. In den Folgejahren wurde A wiederholt zur Einhaltung dieser Bedingungen ermahnt bzw. im April 2011 sogar ausländerrechtlich verwarnt und seine Aufenthaltsbewilligung jeweils lediglich unter jedem Vorbehalt und auf Zusehen sowie Wohlverhalten hin um ein weiteres Jahr verlängert.

B. Seit dem 25. Januar 2011 geschieden, zog A Anfang Juni 2013 in den Kanton Zürich und ersuchte hier am 13. Juni 2013 um Bewilligung des Zuzugs bzw. des Aufenthalts. Mit Verfügung vom 26. November 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und wies A auf das Jahresende aus dem Kantonsgebiet weg.

Am 19. März 2014, während des hiergegen anhängig gemachten Rekursverfahrens, heiratete A die 1979 geborene B, Bürgerin eines EU-Staats und der Schweiz. Mit B hat A ein im Jahr 2015 geborenes Kind. B ist derzeit in Erwartung mit ihrem zweiten gemeinsamen Kind. Gestützt auf die Heirat wurde A eine bis am 2. April 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.

C. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende strafrechtliche Verurteilungen:

-         Strafbefehl des Amts G vom 15. September 2009: Geldstrafe von 15 Tagessätzen, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 480.- wegen Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 10. August 2010: Geldstrafe von 18 Tagessätzen, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 300.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 27. Dezember 2010: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren, und Busse von Fr. 400.- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. August 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-         Strafbefehl des Amts G vom 8. Dezember 2011: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafen gemäss Strafbefehlen vom 10. August und vom 27. Dezember 2010 sowie Verurteilung wegen Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse von Fr. 600.-;

-         Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2014: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafe gemäss Strafbefehl vom 8. Dezember 2014 und Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, teilbedingt bei einer Probezeit von vier Jahren.

D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. März 2015 aus der Schweiz weg.

II.  

Dagegen liessen A und B am 12. Februar 2015 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 wies diese das Rechtsmittel ab (nämlich betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung), soweit es nicht gegenstandslos geworden war (nämlich betreffend Widerruf derselben) und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2016 an (Dispositiv-Ziff. I f.); sie verweigerte Armenrecht sowie Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III) und auferlegte in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten ihres Verfahrens A sowie B.

III.  

Am 16. Juni 2016 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und – soweit damit nicht ihr Armenrechtsgesuch abgewiesen worden war – Aufhebung des Rekursentscheids und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Entschädigungsfolge beantragen; zudem liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingaben vom 7. Juli und 11. sowie 12. August 2016 reichten A und B weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es auch vorliegend – zufolge Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – nicht mehr um deren Widerruf, sondern um die Bewilligungsverlängerung geht.

2.  

2.1 Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familien-angehörigen hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG).

2.2 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben Ausländerinnen und Ausländer, die in einer ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin leben, grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Rechtsanspruch steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG), wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 13. September 2011, 2C_665/2011, E. 2.1 – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Bei Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin Bürgerin der Schweiz und eines EU-Staats ist – zusätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können (Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; BGE 136 II 5 E. 3.2; vgl. ferner betreffend die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens auf schweizerisch-europäische Doppelbürger BGE 135 II 369 E. 2), ist darüber hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 L 56/850, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August 2014, 2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Schliesslich rechtfertigt sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen (ordnungsgemässen) Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (zum Ganzen BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31). Gerade bei schweren Straftaten wie etwa Gewaltdelikten (BGr, 6. März 2015, 2C_898/2014, E. 3.2 mit Hinweisen) und wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person dabei regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2).

Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat eine ausländische Person – wie der Beschwerdeführer – nahe Angehörige mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind hier insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern sowie deren Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich im Juni 2014 zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 27 Monaten den in Art. 62 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG verankerten Widerrufsgrund (oben 2.2) gesetzt.

3.2 Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Einschränkung der Personenfreizügigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt erscheint.

3.2.1 Das Bezirksgericht Zürich befand den Beschwerdeführer als der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie Tätlichkeiten schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 10. Juni 2014 bzw. in der insoweit in die Urteilserwägungen übernommenen Anklageschrift vom 24. Februar 2014 zufolge hielt sich der Beschwerdeführer in der Nacht des 3. August 2013 gemeinsam mit (s)einer damaligen Freundin in einem Zürcher Nachtclub auf, als er Letztere unvermittelt mindestens einmal heftig ins Gesicht schlug, sodass sie sich eine (leicht) blutende Wunde an der linken Gesichtshälfte zuzog. Als die Geschädigte anschliessend den Club verliess und sich auf den Weg zu ihrem Fahrzeug machte, folgte ihr der Beschwerdeführer und schlug ihr eine Whisky-Flasche gegen die linke Gesichtshälfte, worauf sie zu Boden ging. Nachdem die Geschädigte sich wieder erhoben hatte, riss sie der Beschwerdeführer an den Haaren erneut zu Boden, schlug ihr wiederholt mit der flachen Hand gegen den Kopf bzw. den Gesichtsbereich und versetzte der am Boden Liegenden zudem mindestens zwei starke Tritte in den Oberkörper- und Kopfbereich. Die Geschädigte erlitt dabei eine Gesichtskontusion mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie eine Schädelkontusion bei der linken Schläfe und zog sich blaue Flecken im Rippenbereich und am rechten Arm zu. Bereits vor diesem Vorfall hatte der Beschwerdeführer die Geschädigte sodann zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni/Juli 2013 ebenfalls im Ausgang mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, sodass die Innenseite ihrer Oberlippe aufgeplatzt war und ihre linke Gesichtshälfte leichte Kratzer davontrug. Als die Geschädigte dieses Ereignis zur Anzeige bringen wollte, drohte ihr der Beschwerdeführer damit, dass es noch viel schlimmer komme, wenn sie zur Polizei gehe.

Ende Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer schliesslich eine weitere Geschädigte im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung an den Haaren gepackt und gewaltsam zurück in die Wohnung geschleift, um sie am Verlassen ihrer Wohnung zu hindern. Darauf behändigte der Beschwerdeführer in der Küche ein Messer, hielt dessen Klinge an den Hals der Geschädigten und drohte ihr damit, sie umzubringen, wenn sie jetzt nicht ruhig sei. Im April 2013 schickte er der Geschädigten zudem zwei SMS mit Beschimpfungen und Drohungen.

Der Beschwerdeführer hat damit mehrfach und in schwerer Weise die physische und psychische Integrität von Mitmenschen verletzt. Die mit seinem Verhalten verbundene Rechtsgüterverletzung wiegt nicht mehr leicht. Dem Strafurteil lassen sich keine Gründe entnehmen, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen liessen. Im Gegenteil gelangt das Strafgericht bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gegenüber der erstgenannten Geschädigten zum Schluss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von Brutalität und Skrupellosigkeit zeuge. So habe er die physisch unterlegene Geschädigte aus nichtigem Grund innert kurzer Zeit zweimal mit nicht zu unterschätzender, massiver Körpergewalt angegriffen und erst von ihr abgelassen, als sich andere Leute dem Geschehen genähert hätten. Dabei habe der Beschwerdeführer ein erhebliches Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt und gleichzeitig das zwischen ihm und der Geschädigten aufgrund ihrer Beziehung bestehende Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Insgesamt sei das mit der Tat einhergehende Verschulden daher als eher schwer einzustufen. Und auch bezüglich der übrigen Delikte wurde das Tatverschulden als nicht (mehr) leicht bzw. erheblich qualifiziert, zumal der Beschwerdeführer auch hier jeweils das zwischen ihm und den Geschädigten bestehende Vertrauensverhältnis aus unerklärlichen und nichtigen Gründen ausgenutzt hatte.

3.2.2 Der Beschwerdeführer ist weder vor noch nach der Verurteilung durch weitere Gewaltdelikte aufgefallen, was auf eine geringere Rückfallgefahr schliessen lässt. Ein im Jahr 2009 gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen häuslicher Gewalt wurde offenbar eingestellt; die beiden Verurteilungen wegen grober Verkehrsregelverletzungen liegen bald sechs Jahre zurück, die letzte Sanktionierung über zwei Jahre.

Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährdung angemessen zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Strafverfahrens die Ehe mit der Beschwerdeführerin eingegangen ist und gegenwärtig in stabilen Familienverhältnissen lebt. Auf eine erhöhte Stabilität seiner persönlichen Verhältnisse lässt daneben auch seine derzeitige Beziehung zu seinem heute zehnjährigen Kind aus erster Ehe schliessen. War der Beschwerdeführer zudem bisher lediglich im Rahmen verschiedener befristeter Anstellungsverhältnisse tätig und dazwischen immer wieder arbeitslos, schloss er im Juni dieses Jahres einen unbefristeten Rahmenvertrag für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf mit dem Arbeitgeber seiner Ehefrau ab, welcher gemäss Bestätigung vom 31. Mai 2016 beabsichtigt, ihn künftig "als Springer bei Bedarf" einzusetzen. Den eingereichten Lohnabrechnungen lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum in den letzten Monaten konstant zu steigern vermochte und im Monat Juli 29 Stunden im (Erwerbs-)Einsatz war. Daneben versieht er eigenen Angaben zufolge "eine – der Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis gleichzusetzende – Arbeit als Hausmann" und kümmert er sich – während die Beschwerdeführerin ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht – um sein einjähriges Kind. Wie aus den Akten weiter erhellt, kommt der Beschwerdeführer schliesslich seit Anfang dieses Jahres auch seiner Unterhaltsverpflichtung seinem erstgeborenen Kind gegenüber zumindest teilweise nach.

Insgesamt erscheint die private Situation des Beschwerdeführers weit gefestigter als zur Zeit seiner letzten Deliktstätigkeit, das heisst der wiederholten Gewalttätigkeit gegenüber zweier seiner Freundinnen. Obschon angesichts der mit diesen Delikten offenbarten hohen Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers die Begehung weiterer Gewaltdelikte insbesondere anlässlich eines Beziehungsstreits nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist die Gefahr künftiger Delinquenz damit nicht als derart gross einzustufen, dass mit der Vorinstanz von einer tatsächlichen und hinreichenden schweren Gefährdung von Interessen der Gesellschaft ausgegangen werden könnte.

3.3 Weil demnach mangels gegenwärtiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer keine Grundlage besteht, um ihm im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA den Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern, hat dieser Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Anzumerken bleibt, dass die Beurteilung anders ausgefallen wäre, könnte sich der Beschwerdeführer nicht dank der Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Der Beschwerdeführer ist insofern wegen seines Verhaltens zu verwarnen, und es droht für den Fall, dass er erneut straffällig werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderweitig gefährden sollte, der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 96 Abs. 2 AuG).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Der Beschwerdeführer ist sodann im Sinn der Erwägungen zu verwarnen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss erscheinen die Beschwerdeführenden sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Weil den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten durchschnittlich Fr. 1'146.75 im Monat verdiente und seine Ehefrau über ein monatliches Einkommen (inklusive Kinderzulagen und 13. Monatslohn) von Fr. 6'120.- verfügt. Nach Abzug des Grundbedarfs einer Familie mit zwei kleinen Kindern von Fr. 2'500.-, der Mietkosten in Höhe von Fr. 768.-, der während der letzten Monate an den Unterhalt des Kinds aus erster Ehe geleisteten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 100.-, der künftig (unter Berücksichtigung des ungeborenen Kinds) zu erwartenden Krankenkassenkosten in Höhe von rund Fr. 960.-, der Kosten für die Unterbringung des Kinds der Beschwerdeführenden in der Kinderkrippe von Fr. 471.- im Monat sowie eines Pauschalabzugs von Fr. 40.- für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung verbleibt den Beschwerdeführenden ein Überschuss von rund Fr. 2'427.75. Selbst wenn man mit der Vorinstanz zusätzlich einen Betrag von Fr. 450.- für allfällige – nicht substanziiert geltend gemachte – unumgängliche Berufsauslagen der Beschwerdeführerin sowie einen Teil der monatlichen Anzahlungsrate eines von den Beschwerdeführenden aufgenommenen Kredits in Höhe von Fr. 40'000.- mitberücksichtigte, ist somit immer noch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist begleichen können, weshalb sie nicht als mittellos gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGr, 6. März 2014, 2C_207/2014, E. 2.1, BGE 139 I 330 E. 1.1). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen; das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 1.4). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Januar 2015 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2016 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids werden die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an…